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Fahrtenschreiber und Hand, die eine Fahrerkarte und einen Führerschein gemeinsam hält
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

2026: Smart Tacho 2 bei grenzüberschreitender Güterbeförderung ab 2,5 t benötigt

Lesedauer: 3 Minuten

18.11.2025

Ab 1.7.2026 wird der Smart Tacho 2 (EU-Kontrollgerät) auch für Kleintransporteure im grenzüberschreitenden Verkehr im Bereich von 2,5 bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht verpflichtend.

Hinweis: Seitens des deutschen Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) wurde uns mitgeteilt, dass auch bei reinen Transitfahrten über das „deutsche Eck“ ein intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Generation (G2V2) zu verwenden ist.

Der intelligente Fahrtenschreiber (auch als „Kontrollgerät“ bezeichnet) in der Version 2 („Smart Tacho 2)“ ist die neueste Generation des digitalen Fahrtenschreibers und dient zur Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern, Kabotage und der Entsendungsbestimmungen.

Neben der Verpflichtung das Kontrollgerät ins Fahrzeug einbauen zu lassen und zu nutzen, gehen weitere Verpflichtungen einher:

Es kommt zu einer Unterweisungspflicht, die Unternehmenskarte und die Fahrerkarten sind zu beantragen, die Lenk- und Ruhezeitenbestimmungen sind einzuhalten und die Daten der Karten und des Kontrollgerätes sind im Unternehmen zu archivieren.

Ab 1.7.2026 sind folgende Fallvarianten zu unterscheiden: 

  • Wird ein Fahrzeug mit mehr als 2,5 t ausschließlich für grenzüberschreitende Güterbeförderungen bzw. zur Kabotage eingesetzt, muss ab dem 1.7.2026 ein Tachograf eingebaut und verwendet werden. Für die grenzüberschreitenden Güterbeförderungen bzw. Kabotage gelten die Regelungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Lenk- und Ruhezeiten-VO (VO 561/2006). 
  • Wird ein Fahrzeug mit mehr als 2,5 t sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Güterverkehr bzw. zur Kabotage eingesetzt („Mischbetrieb“), so muss für die grenzüberschreitenden Fahrten oder Kabotage ein Tachograf eingebaut und verwendet werden. Für die rein innerstaatlichen Güterbeförderungen besteht gemäß § 17 Abs 2 AZG hingegen ein Wahlrecht zwischen der Verwendung des Tachografen und dem Führen eines Lenkprotokolls. Für die grenzüberschreitenden Güterbeförderungen bzw. Kabotage gelten jedenfalls die Regelungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Lenk- und Ruhezeiten-VO. Für rein innerstaatliche Güterbeförderungen gelten die Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten des AZG und des ARG. 
  • Wird ein Fahrzeug mit mehr als 2,5 t und maximal 3,5 t ausschließlich national für Güterbeförderungen verwendet, besteht für dieses Fahrzeug keine Tachografenpflicht. Grundsätzlich ist jedoch ein Lenkprotokoll zu führen. Für rein innerstaatliche Güterbeförderungen gelten die Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten des AZG und des ARG. Ist in einem solchen Fahrzeug ein Kontrollgerät freiwillig eingebaut, so besteht gemäß § 17 Abs 2 AZG ein Wahlrecht zwischen der Verwendung des Tachografen und dem Führen eines Lenkprotokolls. Für die rein innerstaatlichen Güterbeförderungen gelten die Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten des AZG und des ARG. 

Unterweisungspflicht

Nach § 17a Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber seine Lenker in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes ausreichend und nachweislich zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen.  Er hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die Lenkerin bzw. der Lenker all ihren bzw. seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach der Verordnung (EU) 165/2014, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe und diverser Mitführverpflichtungen nachkommt.

Lenk und Ruhezeitenbestimmungen für die Lenker

Mit dem verpflichtenden Einsatz des Kontrollgerätes geht auch die Verpflichtung einher, die Lenk und Ruhezeiten gemäß Verordnung (EG) 561/2006 einzuhalten, wobei die Grenzen des Kollektivvertrages für das Kleintransportgewerbe (z.B. nur 13 Stunden Einsatzzeit, 11 Stunden Ruhezeit) ebenfalls zu berücksichtigen sind:

Wer baut den Tacho ein?

Welche Kosten sind zu erwarten?

Kostenmäßig ist (je nach Arbeitskosten der Werkstatt) mit etwa EUR 1.500,- (Einbau Neufahrzeug) bzw. EUR 2.000,- (Nachrüstung) zu rechnen.

Zusätzliche Kosten verursachen (externe) Schulungen zum digitalen Kontrollgerät, die Fahrerkarte (€ 45,00), die Unternehmerkarte (€ 85,00), das notwendige Thermopapier (€ 15,44) und die Software und Hardware zum Download und Archivierung der Daten.

Beantragung von Unternehmenskarte bzw. Fahrerkarte bei ÖAMTC oder ARBÖ

Fahrerkarte: Diese Karte lässt sich der Lenker ausstellen. Er muss sie mitführen und vorschriftsmäßig mit dem Kontrollgerät verwenden.

Unternehmenskarte: Diese Karte besorgt der Betrieb. Mit ihr lässt sich die Fahrerkarte bzw. das Kontrollgerät auslesen. 

Aufbewahrungspflichten

Als Unternehmer ist man zum Download, der sich auf der Fahrerkarte befindlichen Daten innerhalb von 28 Kalendertagen und zum Download der Daten aus dem Massenspeicher der Fahrzeugeinheit, innerhalb von 3 Monaten verpflichtet. Die Daten sind gemäß § 17b Arbeitszeitgesetz für 24 Monate zu archivieren.

Mitführpflichten

Fahrer von Fahrzeugen welches ein digitales Kontrollgerät zu verwenden haben müssen die Fahrerkarte, alle während des laufenden Tages und der 56 vorherigen Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem Kontrollgerät (z.B. bei Defekten) sowie im genannten Zeitraum verwendete Schaublätter (soweit vorhanden) mitführen.

Weitere Details entnehmen Sie der Präsentation und den FAQ: 

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