Aerosolpackungslagerungsverordnung

Top Thema beim Beratertreffen Betriebsanlagengenehmigung – die Aerosolpackungslagerungsverordnung

Lesedauer: 1 Minute

11.03.2023
Beim diesjährigen Beratertreffen am 19.11.2019 durften wir eine Vielzahl der Beraterinnen und Berater zum Erfahrungsaustausch Betriebsanlagengenehmigungen begrüßen. Dabei wurden auch aktuelle Inhalte zu verschiedenen Themen weitergeben. Top Thema war die  Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV), welche mit Anfang des Jahres 2019 in Kraft getreten ist.
 
Die Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV) 2018 hat die Druckgaspackungslagerungsverordnung (DGPLV) 2002 ersetzt. Sie beinhaltet wesentliche Erleichterung, für eine Vielzahl von Betrieben unterschiedlicher Branchen, die Aerosolpackungen – Produkte wie Haarspray, Deos, Rasierschaum, Farbsprays udgl. -  lagern.

Wesentlich Inhalte und Klarstellungen zur APLV

  • Sie gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen bis zu 5.000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt.
  • Wegfall von Anforderungen an Regale, in denen Aerosolpackungen gelagert werden.
  • In Verwendung befindliche Aerosolpackungen fallen nicht unter Lagerungen (Tagesbedarf)
  • Der Abstand von 2m zu Materialien, die zur Entstehung und schnellen Ausbreitung von Bränden beitragen können (Papier, Girlanden, Holzwolle, Stroh usw.) ist nicht einzuhalten, wenn diese originalverpackt sind.
  • Eine Lagerung von Aerosolpackungen auf Fluchtwegen ist verboten.
    Aber: An Fluchtwegen - ist nicht gleich – auf Fluchtwegen. Aerosolpackungen in Verkaufsräumen dürfen somit in den Regalen zur Darbietung des Tagesverkaufsbedarfes gelagert werden.
  • Der Tagesverkaufsbedarf ist nicht definiert, er wird selbst festgelegt, muss aber plausibel sein. Sicher umfasst ist, was typischerweise dem Kunden im Drogeriemarkt direkt zugänglich ist.
  • Aerosolpackungen lösen keine Betriebsanlagengenehmigungspflicht aus, wenn sie in den Mengen nach § 8 APLV gelagert werden:
    • 50 Stück frei im Betrieb
    • Darüber hinaus bis 200 kg (das sind bis zu 3000 Stück) in Räumen ohne dauernden Aufenthalt von Personen, wenn sie in Transportverpackungen oder einzeln in verschließbaren unbrennbaren Schränken gelagert werden.
    • In Verkaufsräumen für die Darbietung des Sortiments nötige Menge, also der Tagesverkaufsbedarf
  • Ein Brandschutzkonzept nach APLV ist nur dann erforderlich, wenn die Mengen nach § 8 APLV überschritten werden und der Vorratsraum oder der Verkaufsraum 500 m² übersteigen.
  • Aber: Ein Brandschutzkonzept nach APLV ist keinesfalls ein Brandschutzkonzept nach den OIB Richtlinien. Es soll lediglich die Lagermenge, die betroffenen Räume, die Lagerverbote, Angaben über Löschmitte, Fluchtwegsituation und Angaben über Abweichungen enthalten.
  • Es besteht Anpassungsverpflichtungen an die Verordnung innerhalb von zwei Jahren. Diese sind aber nicht anzeigepflichtig.

Damit lässt die neue Aerosolpackungslagerungsverordnung wesentliche Handlungsfreiräume gegenüber der alten Regelung zu und stellt einen wesentlichen Schritt zur Entbürokratisierung dar.

Lesen Sie unter APLV - Praxisinformation für Unternehmen mehr.

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