Feld mit Solarpanelen und Windkrafträdern umgeben von grüner Landschaft und Wasser
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Bauordnungsnovelle bringt Anpassungen bei Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und ermöglicht digitale Antragstellung

Bauordnungsnovelle setzt EU-Richtlinien bezüglich erneuerbarer Energie um und erfüllt darüber hinaus die Forderung der WKNÖ nach digitaler Antragstellung im Bauverfahren

Lesedauer: 2 Minuten

21.03.2025

Die Novelle der NÖ Bauordnung wurde am 17. März 2025 im Landesgesetzblatt veröffentlicht und ist großteils seit 18.3.2025 in Kraft.

Die Novelle setzt einige EU-Richtlinien, darunter die Richtlinie bezüglich Regelungen der erneuerbaren Energie (sogenannte RED III Richtlinie), um. Darüber hinaus wurde durch einen Abänderungsantrag eine wichtige Forderung der WKNÖ erfüllt, Antragsunterlagen auch digital einreichen zu können.

Die Bauordnung ist von den EU-Richtlinien nur im geringen Ausmaß betroffen, weil Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie baurechtlich großteils bewilligungs-, anzeige- und meldefrei sind (§ 17 Z 7 und Z 14 BO bezüglich Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen und thermische Solaranlagen bzw. § 1 Abs 3 Z 4 BO bezüglich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie). Die diesbezüglichen Ausnahmen und Gegenausnahmen bestehen weiter. Es handelt sich also nicht um neue Genehmigungspflichten, sondern hauptsächlich um verfahrensrechtliche Anpassungen.

Verfahrensrechtliche Änderungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie

Da Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie immer dann vom Anwendungsbereich der Bauordnung ausgenommen sind, wenn sie einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind von den Neuerungen hauptsächlich Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von max. 200 kW umfasst.

Die wesentliche Neuerung für solche Anlagen besteht darin, dass die Baubehörde bei einem Antrag auf Baubewilligung (§ 14 BO) bezüglich einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie (Energie aus erneuerbaren nicht fossilen Energiequellen) die Vollständigkeit der Antragsunterlagen innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages zu bestätigen hat oder den Bauwerber aufzufordern hat, Unterlagen nachzureichen. Während in sonstigen Bauverfahren die Entscheidungsfrist der Baubehörde mit vollständigem Einlangen der Unterlagen zu laufen beginnt, beginnt sie bei Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie ab dem Datum der Bestätigung (§ 5 Abs 2a BO neu).

Für Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen und thermische Solaranlagen gilt diese Bestimmung nicht, da sie ohnehin nicht bewilligungspflichtig sind. Soweit diese Anlagen anzeigepflichtig sind (Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit mehr als 50 kW im Grünland (§ 15 Abs 2 Z 2 lit e BO) bzw. thermische Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen an Bauwerken (§ 15 Abs 1 Z 3 lit b BO) wurde ebenfalls eine 45-tägige Reaktionsfrist bezüglich der Vollständigkeit der Bauanzeige eingeführt (§ 15 Abs 5a BO neu). 

Digitale Einreichunterlagen

Einer wichtigen Forderung der WKNÖ wurde durch einen Abänderungsantrag entsprochen. Während die EU-Richtlinien nur vorgesehen hätten, dass ausschließlich Unterlagen in Bezug auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in digitaler Form eingereicht werden dürfen, ist dies künftig für sämtliche Bauverfahren vorgesehen, wobei die diesbezüglichen Verfahrensbestimmungen stufenweise in Kraft treten:

  • Bezüglich Anlagen zur Errichtung erneuerbarer Energie tritt die Möglichkeit, Antragsunterlagen elektronisch einzubringen, sofort in Kraft (notwendige Umsetzung aus den EU Richtlinien; § 5 Abs 7 BO neu).
  • Bezüglich Verfahren, bei denen die Zuständigkeit im Wege der Bauübertragungsverordnung an die Bezirkshauptmannschaften übertragen wurden, können Unterlagen in elektronischer Form ebenfalls sofort eingebracht werden (§ 5 Abs 7 BO neu).
  • Ab 21.11.2025 ist bezüglich Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energeie die komplette Verfahrensführung elektronische möglich (§ 70 Abs 18 BO neu).
  • Ab 1.1.2027 können in sämtlichen Bauverfahren Unterlagen in elektronischer Form eingebracht werden (§ 70 Abs 19 BO neu).

Es besteht in keinem Fall eine Verpflichtung, Unterlagen in elektronischer Form einzubringen. Die Antragsteller haben diesbezüglich vollständige Wahlfreiheit. Entscheidet sich ein Antragsteller für die Einbringung in elektronischer Form, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung (§ 5 Abs 7 BO). 

Anpassungen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

In Umsetzung der EU-Richtlinien wurden die Registrierungspflicht und die Prüfpflicht in Bezug auf mittelgroße Feueranlagen abgeändert. Die Verpflichtung betrifft nicht mehr wie bisher den Eigentümer der Anlage, sondern den Betreiber (§§ 30a ff BO).

Den vollständigen Text der Novelle (LGBl. Nr. 40/2025) sowie die dazugehörigen Erläuterungen im Motivenbericht finden sie hier.