Vergabetipp: Nachweis der Gleichwertigkeit von Zertifizierungen
von Dr. Andreas Gföhler, Angela Vogl-Prenner, LL.M. und Dr. Vanessa Preininger, LL.M., Rechtsanwälte bei Schramm Öhler RAe
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Oftmals wird in Ausschreibungsunterlagen die Beibringung von Zertifizierungen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit gefordert. Das Bundesverwaltungsgericht (idF: BVwG) befasste sich im Erkenntnis vom 08.02.2024, BVwG W279 2278493-2 mit der Frage der Gleichwertigkeit von einer Bewerberin beigebrachten „gleichwertigen Bescheinigungen“ wie folgt:
Die öffentliche Auftraggeberin führte ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich durch. Die Ausschreibungsunterlagen wurden nicht angefochten und daher bestandfest. Der Teilnahmeantrag einer Bewerberin (nachfolgend auch „Antragstellerin“) wurde mit der Begründung aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden, dass sie nicht alle erforderlichen Zertifizierungen nachgewiesen habe. Die Antragstellerin wendete sich mittels Nachprüfungsantrag gegen diese Ausscheidensentscheidung und begehrte die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung.
Begründend führte die Antragstellerin darin aus, dass in den Ausschreibungsunterlagen konkrete Zertifizierungen betreffend Qualitätsmanagement gemäß ISO 9001 und Informationssicherheit, Cybersicherheit und Datenschutz gemäß ISO 27001 gefordert wurden. Wie gesetzlich vorgegeben, fand sich auch ein Passus zur Anerkennung gleichwertiger, anderer Bescheinigungen in den Ausschreibungsunterlagen, jedoch wurden keine Kriterien für die Gleichwertigkeit angeführt. Der Antragstellerin sei es zwar nicht möglich gewesen die Zertifizierungen innerhalb der Teilnahmefrist zu erlangen, aber sie habe sich an den Grundsätzen der Zertifizierungen orientiert und sei auch in der Lage gewesen die Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen der Zertifizierungen mit entsprechenden Unterlagen – insbesondere mittels Darstellung des Arbeitsprozesses – nachzuweisen.
Dagegen wurde von der öffentlichen Auftraggeberin vorgebracht, dass die Gleichwertigkeit nur dann vorliegen könne, wenn eine vergleichbare Bestätigung durch eine anerkannte dritte Stelle vorliege. Die alleinige Behauptung im Sinne einer „Eigenerklärung“ der Antragstellerin reiche nicht aus um eine Gleichwertigkeit nachzuweisen.
Das BVwG schloss sich der Ansicht der öffentlichen Auftraggeberin an und wies den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung ab. Begründend führte das BVwG aus, dass es sich um eine Qualitätssicherungsmaßnahme handeln müsse, welche gleichwertig zu einer Akkreditierung durch eine unabhängige, kompetente und anerkannte Zertifizierungsstelle ist. Dabei wurde auch festgehalten, dass die Eigenerklärung der Antragstellerin als nicht ausreichend zu betrachten ist, um als gleichwertige Qualitätssicherheitsmaßnahme anerkannt zu werden.
Auf den Punkt gebracht: Eine Eigenerklärung der Bewerberin oder eine Bestätigung eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (vgl. VwGH am 20.06.2016, Ra 2015/04/0018) zum Nachweis der Erfüllung von Zertifizierungen reicht nicht aus. Es bedarf viel eher einer gleichwertigen Bescheinigung durch eine unabhängige, kompetente und anerkannte Zertifizierungsstelle.
BVwG vom 08.02.2024, BVwG W279 2278493-2