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Frische Lebensmittel in transparenter Sichtverpackung aus Plastik
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Lebensmittelgewerbe, Bundesinnung

PFAS Grenzwerte in Lebensmittelverpackungen ab August 2026

Neue EU-Verordnung bringt erstmals verbindliche Beschränkungen – das bedeutet das für Lebensmittelhersteller

Lesedauer: 3 Minuten

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23.04.2026

Mit der neuen EU Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – "PPWR") gelten ab 12. August 2026 erstmals verbindliche Mengenbeschränkungen für PFAS (per  und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt.

Die PPWR ist seit 11. Februar 2025 in Kraft und schafft EU‑weit einheitliche Vorgaben für Verpackungen. Viele Anforderungen werden jedoch erst schrittweise wirksam, insbesondere jene zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Verpackungsverboten und Wiederverwendungszielen ab 2030. Zur Unterstützung der Umsetzung hat die Europäische Kommission am 30. März 2026 einen Leitfaden und FAQ zur Auslegung veröffentlicht (derzeit nur in englischer Sprache verfügbar).

Warum sind PFAS relevant?

PFAS werden in Lebensmittelverpackungen vor allem dort eingesetzt, wo Fett‑ und Feuchtigkeitsbarrieren erforderlich sind, etwa bei beschichteten Papieren oder bestimmten Barrierefolien.

Diese Stoffe sind sehr beständig und bauen sich in der Umwelt nur schwer ab. Für einzelne PFAS werden mögliche gesundheitliche Auswirkungen diskutiert. Vor diesem Hintergrund führt die PPWR erstmals verbindliche Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelverpackungen ein.

Welche Grenzwerte gelten?

Ab 12. August 2026 dürfen Lebensmittelverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS ab oder über folgenden Grenzwerten enthalten:

  • 25ppb für einzelne PFAS
  • 250ppb für die Summe aller PFAS
  • 50ppm für PFAS insgesamt (einschließlich polymerer PFAS)

Die Grenzwerte gelten unabhängig davon, ob PFAS absichtlich zugesetzt oder unbeabsichtigt vorhanden sind.

Wie kann ich als Lebensmittelunternehmer betroffen sein?

Die PFAS‑Beschränkungen der PPWR betreffen Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt und damit verpackte Lebensmittel. Entscheidend ist dabei, wann ein Produkt rechtlich als "in Verkehr gebracht" gilt.

"In Verkehr bringen" bedeutet das erstmalige Bereitstellen eines verpackten Lebensmittels auf dem EU‑Markt, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich.

Für Lebensmittelverpackungen gilt dabei in der Regel:

  • Verkaufs‑ und Sammelverpackungen gelten erst mit dem Befüllen als in Verkehr gebracht, da etwa Versiegelungs‑ oder andere Verarbeitungsschritte die Konformität beeinflussen können.

Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Alle verpackten Lebensmittel, die ab dem 12. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden (also ab diesem Datum befüllt wurden), müssen PFAS‑konform verpackt sein.
  • Lebensmittel, die vor diesem Stichtag bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht (also befüllt) wurden, dürfen weiterhin am Markt verbleiben und müssen nicht zurückgezogen werden.
  • ACHTUNG: Die PPWR sieht keine Übergangsfrist für den Abverkauf nicht‑konformer Verpackungen oder Verpackungsmaterialien vor.
  • Es bestehen keine Ausnahmen, auch nicht für Verpackungen mit Recyclingmaterial oder für bereits produzierte, aber noch nicht befüllte Verpackungen, die noch auf Lager liegen.

Wer ist für die Einhaltung der Vorgaben bei Lebensmittelverpackungen verantwortlich?

Als „Hersteller“ im Sinne der PPWR gilt grundsätzlich das Unternehmen, das eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke anbietet – unabhängig davon, ob auf der Verpackung weitere Marken sichtbar sind.

Für Lebensmittel bedeutet das in der Praxis meist: Der Lebensmittelunternehmer trägt die Verantwortung für die Einhaltung der PPWR‑Vorgaben für die von ihm eingesetzten Verpackungen.

Er ist darauf angewiesen, dass Verpackungslieferanten alle erforderlichen Informationen, Erklärungen und Nachweise bereitstellen, um die PPWR‑Konformität der eingesetzten Verpackungen beurteilen und dokumentieren zu können. Dies ist insbesondere relevant, wenn bei Verpackungen ein erhöhter Gesamtfluorgehalt festgestellt wird, da in solchen Fällen nachvollziehbar belegt werden können muss, wie viel davon tatsächlich PFAS sind. Die entsprechenden Angaben bilden die Grundlage für die gesetzlich geforderte technische Dokumentation.

Was sollten Lebensmittelunternehmer jetzt tun?

Lebensmittelunternehmer sollten nun:

  • prüfen, ob eingesetzte Lebensmittelverpackungen PFAS enthalten oder enthalten könnten,
  • von ihren Verpackungslieferanten Lieferantenerklärungen, Materialinformationen und gegebenenfalls Analysedaten (insbesondere zum Gesamtfluorgehalt und zu PFAS‑Anteilen) einholen,
  • sicherstellen, dass ab dem 12. August 2026 ausschließlich PFAS‑konforme Verpackungen befüllt und erstmals in Verkehr gebracht werden,
  • und darauf achten, dass die erforderlichen Nachweise für die technische Dokumentation vollständig und nachvollziehbar vorliegen.
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