Metalltechniker, Bundesinnung

Preisgleitung für stahlpreisrelevante Positionen bei laufenden Ausschreibungen und bestehenden Verträgen

Beschluss der Unabhängigen Schiedskommission

Lesedauer: 3 Minuten

22.09.2023

Die Bundesinnung der Metalltechniker hat, wie im Vorjahr, auf Grund der aktuellen Ukraine-Krise und der damit verbundenen Lieferengpässe bzw. Materialpreissteigerungen gemeinsam mit der metalltechnischen Industrie die Empfehlung der Schiedskommission (siehe TOP 2) erreicht, dass bei allen künftigen und laufenden Ausschreibungen sowie bei allen bestehenden Verträgen, bei denen der Lieferanteil des Stahls wertmäßig mehr als 1 % des Gesamtauftragsvolumens ausmacht, für die Stahlpreisrelevanten Positionen eine Preisgleitung mit Wirksamkeit ab 1. März 2022 zur Anwendung kommen soll (analog auch in den Verträgen mit Subunternehmen bzw. Lieferanten).

Eine durch Stahlpreiserhöhungen verursachte Preisänderung am Anteil "Material" ist nur dann zulässig, wenn die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Gesamtpreis 2 % überschreitet (Bagatellgrenze). Dies gilt sowohl für Preiserhöhungen als auch für Preisminderungen!

Der genaue Wortlaut der Empfehlung der Schiedskommission dem Ergebnisprotokoll der 137. Sitzung vom 31. März 2022.

Was muss beachtet werden?

Dazu ersuchen wir, folgendes zu beachten:

  • Die Empfehlung der Schiedskommission gilt nur für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern! Laut Bundesvergabegesetz § 29 sind Verträge bis zu max. 12 Monaten mit Festpreis zu vereinbaren, erst darüber hinaus kommt Preisgleitung zur Anwendung.
  • Eine Abrechnung zu veränderlichen Preisen ist mit dem Auftraggeber aber individuell zu vereinbaren, sie gilt nicht automatisch.
  • Sie gilt nicht, wenn Preisgleitung gemäß ÖNORM B 2111 vereinbart wurde. Achtung: wenn Preisgleitung gemäß ÖNORM B 2111 vereinbart wurde, kommt ein Warenkorb zur Anwendung, in der Stahl eine von mehreren Positionen ist. Eine Vereinbarung gemäß der Empfehlung der Schiedskommission (Großhandelspreisindex für Eisen und Stahl) ist daher in diesem Fall wahrscheinlich günstiger.
  • Beispiele für Umrechnungsmöglichkeiten von Indexwerten finden sich unter Preis- und Kostenindizes: Berechnung von Veränderungsraten aus Indexzahlen.
  • Für die Berechnung von Preisumrechnungen bei Stahl wird der Großhandelspreisindex 46.72.13 als am ehesten geeignet angesehen.
  • Achtung: alle 5 Jahre wird der Großhandelspreisindex umgestellt (z.B. Durchschnitt 2020=100, davor war Durchschnitt 2015 = 100,…)
    • bei einer Umrechnung, die über einen Umstellungszeitpunkt hinausreicht (Beispiel: Angebot Februar 2019, Abrechnung April 2022, dazwischen wurde von 2015=100 auf 2020=100 umgestellt), sind sogenannte Verkettungsfaktoren zu berücksichtigen. Für Eisen und Stahl (46.72.13) beträgt dieser beispielsweise von 2015=100 auf 2020=100 „1,216“.
    • Mit diesem Wert wäre der Indexwert für April 2022 aus dem vorigen Beispiel zu multiplizieren, damit er mit gleicher Basis wie Februar 2019 zur Berechnung herangezogen werden kann, außer, es sind beide Werte auf gleicher Basis (z.B. 2015=100) bekannt. 

Antworten auf die wichtigsten Fragen


1. Ab wann zählt die Preisänderung?

Beispiel: Bei einem Auftrag bei welchem wir im Dezember das Last-and-Best-Offert abgegeben haben, und im Jänner den Zuschlag erhalten haben.

  • Achtung: bei öffentlichen Aufträgen kommen laut Bundesvergabegesetz Festpreise bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten zur Anwendung, erst darüber hinaus Preisgleitung!
  • Zählen wir den Beginn der Preisänderung mit Dezember (Last-and-Best-Offert)
  • Oder zählen wir den Beginn der Preisänderung mit Jänner (Auftrag erhalten)
  • Oder zählen wir den Beginn der Preisänderung mit 01.03.2021 (Wirksamkeit gem. Schiedskommission)
  • Üblicherweise (und auch laut B 2111) gilt als Stichtag der letzte Tag der Angebotsfrist. Abweichend davon können zwischen AN und AG auch andere Stichtage vereinbart werden.

2. Bis wann zählt die Preisänderung? 

  • Bis zur tatsächlichen Bestellung von unseren Zulieferern?
  • Bis zur Montage der Teile?
  • Bis zur tatsächlichen Rechnungstellung?
    • Üblicherweise (und auch laut B 2111) gilt als Stichtag der Tag der Rechnungslegung für die Leistung oder Leistungsteile. Abweichend davon können zwischen AN und AG auch andere Stichtage vereinbart werden.

3. Gibt es eine Deadline? 

  • Gibt es einen Termin, bis zu welchem wir spätestens diese Anfrage bei unseren betroffenen öffentlichen Kunden einreichen müssen?
    • Es gibt seitens der Schiedskommission keine Deadline (lediglich die Empfehlung der Schiedskommission ist mit einem Jahr befristet), allenfalls kann eine solche vereinbart werden, aber taktisch klüger ist, sobald als möglich.
  • Vielleicht sind viele der Dinge auch nicht spezifiziert, sondern im Anlassfall Verhandlungssache?
    • Ja! Wie oben beschrieben, außer es wurde die B 2111 vereinbart.
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