Sachbezug: Neue Regelung ab 1.1.2026 für arbeitgebereigene KFZ, die keine PKW sind
Sachbezügen und lohnsteuerlichen Behandlung von firmeneigenen Arbeitsfahrzeugen
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Was hat sich mit dem LStR-2002 Wartungserlass 2025 geändert
Im Lohnsteuer-Richtline-Wartungserlass (LStR 2002) gab es Neuerungen zu den Spezialfahrzeugen:
7. Die Rz 175 und 744 werden um Kraftfahrzeuge, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind, ergänzt
175
Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen,
- wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank),
- wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen,
- für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2026: wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nach der ab 1. Juli 2025 geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen würden (zB Kastenwägen, Pritschenwägen).
Ein Spezialfahrzeug liegt nur dann vor, wenn sich fest verbaute Einbauten (zB Werkstatt, Regale, etc.) im Fahrzeug befinden. Leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug nicht aus.
Insofern Spezialfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und somit nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen, anderweitig privat genutzt werden, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berücksichtigen (Rz 174b; zur Anwendbarkeit des halben Sachbezugswertes oder des kilometerabhängigen Sachbezugswertes siehe Rz 177). Von einer privaten Nutzung ist nicht auszugehen, wenn diese seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde. Siehe auch Rz 744 und 745 sowie Beispiel Rz 10175.
744
Werkverkehr ist auch dann anzunehmen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. Einsatzfahrzeuge, Pannenfahrzeuge), oder wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und somit nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen (zB Kastenwägen, Pritschenwägen; siehe Rz 175).
Was bedeutet die Änderung im LStR 2002 Wartungserlass 2025 im Zusammenhang mit der Sachbezugsbewertung konkret?
Bisher (bis 31.12.2025):
- Auch Kastenwägen, Pritschenwägen, Werkstattwagen etc. konnten Sachbezug auslösen, wenn sie:
- ein geschlossenes Fahrzeug waren und
- privat genutzt werden konnten (auch nur theoretisch)
- ein geschlossenes Fahrzeug waren und
In der Praxis führte das oft zu Diskussionen: "Ist das jetzt ein LKW? Ein PKW? Ein Kombi? Ein Kastenwagen?"
Neu ab 01.01.2026: Klare steuerliche Entlastung
Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026 gilt: Kein Sachbezug mehr, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:
- Das Fahrzeug ist nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut
- Kastenwagen
- Pritschenwagen
- Werkstattwagen
- Montagefahrzeuge
- Fahrzeuge mit Laderaum statt Rücksitzen
und - Das Fahrzeug würde nach der ab 1.7.2025 geltenden Rechtslage nicht der NoVA unterliegen
- Kastenwagen
Das ist die entscheidende Verknüpfung mit der NoVA-Reform ab 1.7.2025.
Warum ist das für Handwerksbetriebe so wichtig?
Typische Fahrzeuge in Handwersbetrieben sind:
- Kastenwagen (z. B. Transit, Crafter, Ducato)
- Pritschenwagen mit Werkzeugkisten
- Werkstattwagen
- Baustellenfahrzeuge mit Ladefläche
Diese gelten künftig steuerlich nicht mehr als "klassische Firmen-PKW" für den Sachbezug.
Ergebnis:
Keine Sachbezugsversteuerung mehr, auch wenn:
- der Mitarbeiter damit heimfährt
- das Fahrzeug am Wochenende zu Hause steht
- es keine strenge Privatnutzungsüberwachung gibt
solange das Fahrzeug objektiv kein Personenfahrzeug ist.
Die Begünstigung gilt nicht für:
- klassische Kombis
- SUVs
- Doppelkabinen mit 5 Sitzen, wenn sie erkennbar personenbeförderungsgeeignet sind
- Fahrzeuge, die zwar „gewerblich genutzt“ werden, aber bauartbedingt PKW sind
Bauart + NoVA-Einstufung
Zusammenfassung
| Punkt | bis 2025 | ab 01.01.2026 |
|---|---|---|
| Kastenwagen / Pritschenwagen mit Privatnutzung | oft Sachbezug | kein Sachbezug |
| Werkstattwagen | oft Sachbezug | kein Sachbezug |
| Bau- & Montagefahrzeuge | Diskussionsthema | klar begünstigt |
| Baunebengewerbe | keine Sonderregel | deutliche Entlastung |