FAQ – Tabaknovelle 2025 – Häufig gestellte Fragen
Wesentliche Informationen zur neuen Regelung
Lesedauer: 6 Minuten
Es ist soweit: Der Nationalrat hat das Abgabenänderungsgesetz 2025 beschlossen, und damit ist die Novellierung des Tabakmonopolgesetzes (TabMG) und des Tabaksteuergesetzes (TabStG) endgültig auf Schiene.
Als nächste formale Schritte folgen noch die Befassung im Bundesrat sowie die Beurkundung durch den Bundespräsidenten – wir rechnen hier mit keinen wesentlichen Änderungen mehr.
Häufig gestellte Fragen beantworten wir hier.
Allgemein
Das Tabakmonopol wird modernisiert und neue Produktgruppen einbezogen.
1.) Für E-Zigarettenliquids wird ab 1. April 2026 ein Lizenzmodell geschaffen. Der Verkauf erfolgt über Trafiken und lizenzierte E-Zigarettenfachgeschäfte.
2.) Ab 1. April 2026 unterliegen Nikotinpouches vollständig dem Tabakmonopol und dürfen nur mehr über Trafiken vertrieben werden.
3.) Auch rauchbare Hanfprodukte mit weniger als 0,3 % THC bleiben im Monopol verankert.
Es gibt allgemeine Übergangsregelungen zu den jeweiligen Produktgruppen.
E-Zigaretten
Per Gesetz sind E-Liquids Flüssigkeiten, die unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht, bestimmt sind, in elektronischen Zigaretten oder ähnlichen Verdampfungsgeräten verwendet zu werden.
Darunter fallen beispielsweise auch Produkte zum Mischen von Liquids, wie Longfill Aromen, Basen und Nikotin Shots.
Ab 1. April 2026 gilt folgendes System:
>> Neue Lizenzen werden nur nach einer Bedarfsprüfung vergeben und gelten für 7 Jahre.
>> Bestehende E-Zigarettenhändler erhalten eine 20-jährige Bestandsgarantie.
Tabaktrafikanten dürfen selbstverständlich regulär weiterverkaufen.
Automaten am Geschäftslokal sind grundsätzlich zulässig. Dislozierte Automaten sind nur bei bestehenden E-Zigarettenhändlern vorgesehen. Diese bedürfen der Genehmigung der MVG.
Die Preiskalkulation für E-Zigaretten bleibt frei kalkulierbar. Jeder Einzelhändler kann selbst entscheiden.
Trafikanten und E-Zigaretten Lizenznehmer dürfen die Bestände, die sie mit 31. März 2026 im Lager haben und daher nicht steuerbehaftet sind, bis 31. Dezember 2026 abverkaufen.
Für den sonstigen Einzelhandel gilt dieselbe Abverkaufsfrist, jedoch nur für Lagerbestände mit Stichtag 31. Dezember 2025.
Nikotinpouches
Für Nikotinpouches gilt das Monopol. Sie dürfen ab 1. April 2026 nur mehr in der Trafik verkauft werden.
Nikotinbeutel sind Produkte zur oralen Einnahme, die keinen Tabak, aber Nikotin sowie Pflanzenfasern oder eine gleichwertige Substanz enthalten und dazu bestimmt sind, die Aufnahme von Nikotin durch den Körper ohne Verbrennung und ohne Inhalation, über eine für den Konsum geeignete Verpackung in porösen Beuteln oder Säckchen, zu ermöglichen.
Als Nikotinbeutel gelten auch nikotinfreie Produkte, die an Stelle von Nikotin andere Substanzen wie Koffein oder Taurin enthalten, wenn sie die sonstigen obigen Voraussetzungen erfüllen.
Ab 1. April 2026 dürfen Trafikanten nur zum Monopolpreis (wird vom Großhandel festgesetzt und von der MVG kundgemacht) verkaufen.
Für Nikotinpouches gilt künftig eine Handelsspanne von 32 %. Das heißt 32 % des Verkaufspreises nach Abzug von Umsatz- und Tabaksteuer stehen per Gesetz den Trafikanten zu. Dies trägt zur Deckung der Strukturkosten des Trafikanten bei.
Ja. Trafikanten dürfen die Bestände, die sie mit 31. März 2026 im Lager haben und daher nicht steuerbehaftet sind, bis 31. Dezember 2026 abverkaufen.
Für den sonstigen Einzelhandel gilt dieselbe Abverkaufsfrist, jedoch nur für Lagerbestände mit Stichtag 31. Dezember 2025.
Für E-Zigaretten-Lizenznehmer, die bisher auch Nikotinpouches verkauft haben, gilt eine Sonderregel. Sie dürfen bis Ende 2028 Nikotinpouches weiterverkaufen.
Hanf
Rauchbare CBD-Produkte mit weniger als 0,3 % THC bleiben Teil des Tabakmonopols. Shops, die bis 10. Jänner 2025 überwiegend CBD-Blüten vertrieben haben und bisher kein wesentliches Finanzvergehen begangen haben, dürfen noch bis Ende 2028 weiterverkaufen.
Automaten am Geschäftslokal sind grundsätzlich zulässig. Dislozierte Automaten sind nicht vorgesehen.
Alle Verkaufsstellen – darunter Hanfshops, Vapeshops, Tankstellen und gastronomische Betriebe (Gastroregelung) – müssen sich künftig bei der Monopolverwaltung (MVG) registrieren. Damit werden einheitliche Marktregeln geschaffen und Kontrollen vereinfacht.
Alle Verkaufsstellen sind künftig verpflichtet, ihre Produkte über einen lizenzierten Großhändler zu beziehen. Das soll Qualitätsstandards sichern und den Gesundheitsschutz verbessern. Gastronomische Betriebe beziehen weiterhin direkt vom Trafikanten.
Im Automaten müssen Monopolprodukte bzw. E-Liquids überwiegen. Neu regulierte Produkte (Pouches und Liquids) werden also nun bei dieser Beurteilung miteinbezogen.
Trafiken bleiben die zentrale Verkaufsstelle für Tabak- und Nikotinprodukte. Ihre Rolle im Zentrum des Tabakmonopols wird deutlich gestärkt.
Für die jeweiligen Marktteilnehmer gelten unterschiedliche Abverkaufsregeln. Altwaren, die sich zum jeweiligen Stichtag im Lager befinden, dürfen noch bis 31. 12. 2026 abverkauft werden, ohne dass für den Verkauf Tabaksteuer vom Einzelhändler zu entrichten ist:
Trafikant (Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen)
Stichtag Lagerbestand: 31.3.2026
Abverkaufsfrist (mit Steuererleichterung): 31.12.2026
E-Lizenznehmer*
Stichtag Lagerbestand: 31.3.2026
Abverkaufsfrist (mit Steuererleichterung): 31.12.2026 (Hinweis: Lizenznehmer müssen vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag stellen, um in den Genuss dieser Abverkaufsfrist zu kommen).*
*E-Lizenznehmer dürfen bis Ende 2028 am Markt mit Nikotinpouches teilnehmen und dürfen bis dorthin weiterverkaufen. Die obigen Fristen gelten für Altwarenbestände ohne Nikotinsteuer.
Sonstige Verkaufsstellen (zB Gastroparagraph-Tankstellen)
Stichtag Lagerbestand: 31.12.2025
Abverkaufsfrist (mit Steuererleichterung): 31.12.2026
Allgemeiner Handel
Stichtag Lagerbestand: 31.12.2025
Abverkaufsfrist (mit Steuererleichterung): 31.12.2026