Energie: Werte und Änderungen 2026 im Überblick
Informationen der Bundessparte Industrie
Lesedauer: 5 Minuten
Abgesehen von Strompreis-Überlegungen in der Industriestrategie sind um den Jahreswechsel einige relevante Werte und Änderungen für 2026 veröffentlicht worden.
1. Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes – Herabsetzung der Elektrizitätsabgabe
Neben der Herabsetzung der Elektrizitätsabgabe für „Haushalte“ auf den EU-rechtlichen Mindeststeuersatz, wird jene für Unternehmen auf 0,82 Cent/kWh (von 1,5 Cent/kWh) für das Kalenderjahr 2026 heruntergesetzt: BGBLA_2025_I_95. Aufgrund der kurzfristig vor 2026 eintretenden Änderungen könnten Aufrollungen bei den Netzrechnungen erforderlich sein.
2. Gasnetz: Die neuen Gas-Systemnutzungsentgelte finden Sie hier: BGBLA_2025_II_306.pdf.
3. Stromnetz: Die neuen Strom-Systemnutzungsentgelte finden Sie hier: BGBLA_2025_II_305.pdf
4. CO2 Steuer (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022; NEHG)
Die CO2 Steuer (NEHG) bleibt 2026 – wie schon 2025 – bei EUR 55 je Tonne CO2 (Frequently Asked Questions (FAQ) No 47). Damit könnte erstmals ein niedrigeres CO2 Steuerniveau als in Deutschland erreicht werden; dort gilt eine Preisspanne von EUR 55 bis 65. Entlastungsanträge für im Jahr 2025 verbrauchte Brennstoffe in Carbon-Leakage- und energieintensiven Betrieben im Sinne des NEHG können zwischen 1. Mai bis 30. Juni 2026 gestellt werden. Das NEHG wurde 2024 mit der Novelle (BGBLA_2024_I_60) geändert. Änderungen betrafen insbesondere:
- Die Umstellung der Überwachung und Berichterstattung auf die Vorschriften, wie sich auch im EU-Emissionshandel 2 („ETS 2“) gelten. Konkret gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 („MRR“).
- Die „Überführungsphase“ schließt an die zum 31. Dezember 2024 abgelaufene „Einführungsphase“ an und läuft ab 1.1.2025 bis zum 31. Dezember 2026; bzw. sofern der ETS 2 um ein Jahr verschoben wird, bis zum 31. Dezember 2027. Derzeit gibt es seitens der EU nur die politische Absichtserklärung, diese Verschiebung um ein Jahr beschließen zu wollen, noch ist eine Verschiebung aber rechtlich nicht angeordnet.
- Weiters wurde in § 20 Abs 1 NEHG eine Ausnahme von der „CO2-Steuer“ für die CCS- und CCU-Anwendungen vorgesehen: Konkret „sind von der Befreiung auch jene Treibhausgasemissionen aus Energieträgern, die zu Heizzwecken verwendet werden, erfasst, für die gemäß Art. 12 Abs. 3a und 3b der Richtlinie 2003/87/EG keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht“; siehe nunmehr § 5 NEHG-EU-ETS BV.
- Daneben gab es zwischenzeitig einige wesentliche Klarstellungen. Hier sind insbesondere die Konkretisierungen im Hinblick auf die „Nullbewertung von nachhaltigen Kraft- und Brennstoffen“ zu nennen. Konkret geht es hier um die Voraussetzungen für die „CO2-Steuer-Freiheit“ von nachhaltigen Bioenergieträgern, synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen, RFNBOs und RCS, nunmehr in § 22 NEHG-DV. Siehe dazu auch die einschlägige FAQ 46 auf der Homepage des BMF. CO2 Steuer für – nachgewiesen RED-konformes – Biomethan und RFNBOs (wie Wasserstoff) ist (auch in Fällen des beigemischten Gases) daher keine mehr zu bezahlen. Um diese Änderungen – insbesondere die Überführung vom NEHG in den ETS 2 – reibungslos vornehmen zu können, hat das BMF am 30. Dezember 2025 die beiden nationalen NEHG-Verordnungen neu erlassen. Konkret finden Sie die beiden – mit Übergangsbestimmungen - ab 31.12.2025 geltenden neuen Verordnungen hier: - NEHG-Durchführungsverordnung („NEHG-DV“): BGBLA_2025_II_334.pdf; - NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung („NEHG-EU-ETS BV“): BGBLA_2025_II_335.pdf. Soweit für uns ersichtlich, werden mit diesen neuen Verordnungen die schon mit den Vorgängerverordnungen in Geltung gewesenen Regelungen, inhaltlich nicht geändert (siehe die außer Kraft getretenen Vorgängerverordnungen: NEHG-Durchführungsverordnung 2022 und NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022); ausgenommen davon sind die oben beschriebenen Anpassungen und die Streichung von Regelungen, die keinen zeitlichen Anwendungsbereich mehr haben.
5. Erneuerbaren-Ausbau / Ökostrom
Mit der Novelle zum EAG (und ÖSG) BGBLA_2025_I_69.pdf erfolgten ua folgende Änderungen:
- Die Marktprämien für 2026 (Ausschreibungstermine, Volumen, etc) sind – vorbehaltlich allfälliger abändernder Verordnungen – in § 17a geregelt. Hier ist nun aber eine Verordnung in Begutachtung geschickt worden, die die Termine und Ausschreibungsvolumen 2026 anders regeln dürfte.
- Die Investitionszuschüsse für 2026 (Ausschreibungstermine, Volumen, etc) sind – vorbehaltlich allfälliger abändernder Verordnungen – in § 58 Abs 3 geregelt. Hier ist aber ebenfalls eine Verordnung in Begutachtung geschickt worden, die die Investitionszuschüsse 2026 anders regeln dürfte.
- Die Erweiterung des Anwendungsbereichs für RED-Kriterien (für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen) auch für Anlagen auf Basis fester Biomasse ab 7,5 MW Brennstoffwärmeleistung ist in § 6 EAG umgesetzt. Für Emissionshandelsanlagen sind diese Schwellen und die teils neuen RED-Kriterien schon ab 21. Mai 2025 relevant (Umsetzungsfrist der RED III). Mehr im Info-Point - RED konforme Bioenergie - WKO. Einige Verordnungen zur Umsetzung der neuen RED-Kriterien und der 7,5 MW Schwelle außerhalb des Emissionshandels erwarten wir 2026.
- Bestimmte Anlagen auf Basis von Biogas können eine Nachfolgeprämie bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres beantragen. Ausgeschlossen sind Anlagen größer 250 kWel, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind (§ 53 Abs 2).
Die aktuelle Fassung des EAG finden Sie hier: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Den Erneuerbaren-Förderbeitrag für 2026 finden Sie hier: BGBLA_2025_II_301.pdf
Strom-Herkunftsnachweise im Zusammenhang mit der Ökostromförderung werden für 2026 mit 1,34 EUR/MWh bewertet: BGBLA_2025_II_261.pdf
6. Strompreiskompensation
Die gemäß dem „Standortabsicherungsgesetz 2025 – SAG 2025“ vorgesehenen Förderrichtlinien für den Ausgleich von Stromkosten aufgrund des Emissionshandels sind noch nicht veröffentlicht und bedürfen einer beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Ansuchen auf Förderung sind für das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission zu stellen. Daher bitte um Aufmerksamkeit jener Unternehmen, die Produktionsanlagen in den im Anhang 1 des SAG 2025 genannten Sektoren betreiben. Weiters bitte um Aufmerksamkeit im Hinblick auf eine allfällige Änderung dieser Sektorenliste.
7. Für Unternehmen, die dem „Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG)“ unterliegen: dieses wurde bis 31. März 2030 verlängert. Der Geltungszeitraum und die zeitliche Zurechnung der begünstigten „Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV)“ wurde mit der Novelle BGBLA_2025_II_244.pdf an die Verlängerung angepasst. Inhaltliche Voraussetzungen für die Begünstigung wurden nicht geändert.
8. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) finden Sie hier: Elektrizitätswirtschaftsgesetz.
Autor:
Ing. Mag. Wolfgang Brenner
E-Mail: wolfgang.brenner@wko.at