Hitzeschutzverordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten
Informationen der Bundessparte Industrie
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Die Hitzeschutzverordnung bringt eine Konkretisierung der Schutzmaßnahmen für Arbeiten im Freien ab 30 Grad.
In Umsetzung des Regierungsprogramms regelt die Verordnung Arbeiten, die im Freien verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmer:innen Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Arbeiten im Freien, die von kurzer Dauer sind, werden vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.
Im Zentrum des Verordnungsentwurfes steht die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung. Dabei sollen unter anderem Hitze, UV-Strahlung, Arbeitsintensität sowie die Dauer der Belastungen bewertet werden. Basierend auf dieser Beurteilung sind geeignete Schutzmaßnahmen, wie z.B. Verlagerung der Arbeitszeit, technische Maßnahmen wie Beschattung oder Kühlung, organisatorische Maßnahmen wie UV-Schutzkleidung, Sonnencreme oder ausreichende Flüssigkeitszufuhr vorgesehen. Die Verpflichtung für Schutzmaßnahmen zu sorgen besteht, sobald eine Hitzewarnung ab Stufe 2 (Vorsicht, gelb; Schwellenwert von 30°C gefühlte Temperatur) durch die GeoSphere Austria erfolgt. Die tagesaktuellen Hitzewarnungen sowie die Vorhersage für die folgenden 4 Tage sind auf der Website der GeoSphere Austria unter https://warnungen.zamg.at/ abzurufen. Die Ausgabe der Warnungen erfolgt auf Bezirksebene und ist durch Anklicken auf der Österreich-Landkarte sichtbar.
Weiters verpflichtet die Verordnung Arbeitgeber:innen, ihre Beschäftigten regelmäßig über Risiken durch Hitze und UV-Strahlung sowie über Schutzmaßnahmen zu informieren.
Nach langen und kontroversiellen Diskussionen zwischen den betroffenen Branchen und dem Sozialministerium wurde die neue Hitzeschutzverordnung am 29.12.2025 im Bundesgesetzblatt verlautbart (Hitze-VO, BGBl. II 325/2025).
Die Sparte Industrie hat sich im Entstehungsprozess und im Zuge der Begutachtung intensiv eingebracht und auf zahlreiche offene Fragen und Probleme in der praktischen Umsetzung hingewiesen. Der Forderung der BSI, den Grundsatz „Beraten vor Strafen“ in der Verordnung zu verankern, kam das Sozialministerium letztendlich nicht nach, doch wurde der Grundsatz in die Erläuterungen zur Verordnung aufgenommen. Moniert wurde seitens der Industrie auch, dass die Hitzeschutzverordnung für Unternehmen wieder einmal zusätzlichen Bürokratieaufwand mit sich bringen wird und damit eindeutig dem im Regierungsprogramm postuliertem Bürokratieabbau widerspricht.
Autorin:
Mag. Elisabeth Schmied
E-Mail: elisabeth.schmied@wko.at