Neues im Arbeitsrecht 2026
Informationen der Bundessparte Industrie
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Das Jahr 2026 bringt für Unternehmen spürbare Entlastungen, aber auch neue Pflichten. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Neuerungen 2026 im Überblick.
Absicherung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen
Erfasst sind Kollektivverträge, die im Zeitraum 1.1.2018 und 30.6.2025 vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen mit Verweis auf die Regelung des § 1159 Abs. 2 ABGB in den Kollektivvertrag neu aufgenommen haben. Die betroffenen Kollektivverträge werden in den erläuternden Bemerkungen namentlich aufgezählt. Dass es sich tatsächlich um Branchen handelt, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen, soll nicht mehr entscheidend sein. Die vom Kollektivvertrag festgelegte Kündigungsfrist darf ab dem 1.7.2025 eine Woche nicht unterschreiten.
Einschränkung der geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe
Geringfügige Beschäftigung ist neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe nur mehr in folgenden Ausnahmefällen (zeitlich unbeschränkt) erlaubt:
- Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit 26 Wochen durchgehend geringfügig selbständig oder unselbständig beschäftigt waren,
- Langzeitarbeitslose Personen ab dem 50. Lebensjahr bzw. mit einer mindestens 50%igen Behinderung,
- Personen in AMS-Schulungen mit einer Dauer von mindestens 4 Monaten und 25 Wochenstunden.
Eine einmalige geringfügige Beschäftigung für die Dauer von 26 Wochen ist für folgende Personen zulässig:
- Langzeitarbeitslose,
- nach einem mindestens einjährigen Bezug von Krankengeld / Rehabilitationsgeld / Umschulungsgeld.
Personen, die unter diese beiden Ausnahmen fallen und bereits vor dem 1.1.2026 geringfügig beschäftigt waren, müssen diese bis 30.6.2026 beenden. Personen, die am 1.1.2026 unerlaubt geringfügig beschäftigt sind, müssen diese bis 31.1.2026 beenden, widrigenfalls sie ab 1.1.2026 kein Arbeitslosengeld/Notstandshilfe erhalten.
Mehrfach geringfügig Beschäftigte
Neuregelung der Arbeitslosenversicherungspflicht für (freie) Dienstnehmer (DN), die doppelt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind: Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unterliegen sie der Arbeitslosenversicherungspflicht. Es gelten die Sonderbestimmungen für mehrfach geringfügig Beschäftigte nach den §§ 471f bis 471m ASVG. Geringfügige Beschäftigungen neben einem vollversicherten Dienstverhältnis unterliegen nicht mehr der Arbeitslosenversicherungspflicht. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind sämtliche geringfügigen Dienstverhältnisse zu beenden. Die Regelung tritt ab 1.1.2026 in Kraft.
Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe
Die Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe ist ab 1.1.2026 eine AMS-Förderung ohne Rechtsanspruch. Nähere Details regelt eine AMS-Förderrichtlinie, die auf der Homepage des AMS kundgemacht wird. Die jährlich budgetierte Obergrenze liegt bei 150 Millionen Euro.
- 20 Mindestwochenstunden/20 ETCS (bei Kinderbetreuung 16 h/16 ETCS) in Form von Präsenzveranstaltungen oder in Live-Online-Formaten (ohne Selbstlernzeiten).
- Ununterbrochenes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von 12 Monaten beim karenzierenden AG unmittelbar vor der Begehrensstellung (Ausnahme Saisonbetriebe).
- Bei abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium: Mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (inkl. der 12 Monate beim karenzierenden AG).
- Kein Bezug von Wochengeld- und Kinderbetreuungsgeld in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung.
- 15%ige Arbeitgeberbeteiligung (ab monatlichem Bruttoentgelt iHd ½ Höchstbeitragsgrundlage): steuerfrei, SV-Beiträge zahlt das AMS. Entfällt bei Weiterbildungsteilzeit.
- Weiterbildungsbeihilfe: Einkommensabhängiges Stufenmodell (aliquot bei Weiterbildungsteilzeit)
- Verpflichtende Bildungsberatung bei monatlichem Bruttoentgelt unter der ½ Höchstbeitragsgrundlage (entfällt bei Weiterbildungsteilzeit).
- Antragstellung maximal 12 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz.
- Aufschiebende Wirksamkeit der Bildungskarenzvereinbarung / Bildungsteilzeitvereinbarung bis zum Tag nach Zustellung der positiven Mitteilung des AMS (Verständigungspflicht des AN).
- Verpflichtende Angabe des aktuellen Bildungsstandes des AN, der Bildungsmaßnahme und des Bildungsziels in der Bildungskarenzvereinbarung / Bildungsteilzeitvereinbarung sowie der Übernahme der 15%igen Arbeitgeberbeteiligung (ab Entgelt iHd ½ Höchstbeitragsgrundlage).
- Geringfügige Dienstverhältnisse während der Bildungskarenz / Bildungsteilzeit nur zulässig bei einem anderen als dem karenzierenden AG, wenn dieses vor Ausbildungsbeginn bereits seit mindestens 26 Wochen bestanden hat.
Altersteilzeit
Änderungen bei der kontinuierlichen Altersteilzeit (ATZ) mit Laufzeit ab 1.1.2026:
- Reduktion des Aufwandersatzes von 90 % auf 80 % für die Jahre 2026 bis 2028,
- Abschaffung des 100%igen Aufwandersatzes (bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für Korridorpension),
- Neudefinition des Oberwertes (Über-/Mehrstunden ab 2026 nicht mehr enthalten),
- Schrittweise Verkürzung der maximalen Dauer der ATZ sowie
- Erhöhung der erforderlichen Arbeitslosenversicherungszeiten: Zwischen 1.1.2026 und 31.12.2028 erhöhen sich die notwendigen Beschäftigungszeiten, die ein AN vor Antritt zurückgelegt haben muss, stufenweise von 780 Wochen auf 884 Wochen.
Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 1.1.2029 oder später beginnen, können frühestens 3 Jahre vor Korridorpensionsstichtag angetreten werden, mangels Erfüllung der Voraussetzungen einer Korridorpension 3 Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters.
Zudem gibt es ein Beschäftigungsverbot während ATZ bei einem anderen Arbeitgeber: dies gilt für alle ATZ-Vereinbarungen (auch für bereits am 1.1.2026 laufende ATZ) sowie für echte und freie Dienstverhältnisse. Selbständige Erwerbstätigkeiten sind zulässig (Ausnahme: beim ATZ-Dienstgeber), ebenso sind regelmäßige, mindestens 4 Wochen innerhalb des letzten Jahres vor ATZ-Beginn bereits ausgeübte Beschäftigungen zulässig. Übergangsbestimmung: Verbotene Beschäftigungen sind bis 30.6.2026 zu beenden, widrigenfalls ab 1.7.2026 kein ATZ-Geld gebührt.
Nähere Informationen enthält der AMS-Altersteilzeitgeld-Online Ratgeber
Grenzgängerregelung
Ab 1.12.2025 gibt es einen eigenen Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ für Drittstaatsangehörige, die regelmäßig in Österreich arbeiten, ohne einen Wohnsitz zu begründen.
Voraussetzung: Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates, Arbeitsvertrag mit einem österreichischen AG und einer AMS-Bestätigung, dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich vorliegen. Der Titel kann für maximal ein Jahr ausgestellt werden.
Angabe des Arbeitszeitausmaßes bei Anmeldung zur Sozialversicherung
Ab 1.1. 2026 hat die Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Dienstgeber (DG) auch Angaben über das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zu umfassen. Die Arbeitszeit ist sowohl bei erstmaligem Beginn einer Beschäftigung als auch bei einer Wiederaufnahme (zum Beispiel nach einer Karenzierung) bekannt zu geben. Kommt es im Laufe der Beschäftigung zu einer Reduktion oder Erhöhung der Arbeitszeit, so ist diese Änderung nicht bekanntzugeben. Wurde eine Überstundenpauschale vereinbart, ist die Normalarbeitszeit ohne Überstunden als vereinbarte Arbeitszeit zu melden.
Einführung einer Teilalterspension
Für Versicherte, die die Voraussetzungen für eine Art der Alterspension (Korridor, Schwerarbeit, Langzeitversicherte, reguläre Alterspension) erfüllen, gibt es ab 1.1.2026 die Möglichkeit, diese als Teilpension in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit in der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung nachweislich um zumindest 25 %, jedoch höchstens 75 % reduziert wird.
Um Anspruch auf eine Teilpension zu haben, muss nicht nur die Arbeitszeit reduziert werden, sondern es darf auch keine selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt werden. Liegt bereits ein Pensionsbescheid vor, ist ein Antrag auf Teilpension nicht mehr möglich.
Betrugsbekämpfungspaket
Ausdehnung der Auftraggeberhaftung auf Fälle der Arbeitskräfteüberlassung (§ 67a Abs. 1 und 3 ASVG): Die Haftungsgrenze für jene Fälle, in denen die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung erfolgt, wird mit 32 % festgelegt. Entsprechend wird auch die Haftungsbefreiung des § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung künftig erfordern, dass das auftraggebende Unternehmen einen Haftungsbetrag im Ausmaß von 32 % an das bei der ÖGK eingerichtete Dienstleistungszentrum überweist.
Ausdehnung Auskunftsrechte und Prüfungsabgabe (§ 42c ASVG): Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der SV-Träger werden ausgeweitet sowie eine zweckgewidmete Prüfungsabgabe in Sozialbetrugsfällen eingeführt, wenn die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen mangels Zuordnung zu konkreten Versicherungsverhältnissen nicht in Betracht kommt. Diese Abgabe soll als Bundesabgabe ausgestaltet und der Krankenversicherung zweckgewidmet werden.
Ausdehnung der Verdachtsanhaltspunktes für das Vorliegen von Scheinunternehmen (§ 8 Abs. 3 Z 6 SBBG): Maßgebliche Rückstände von BUAG-Beiträgen und Lohnsteuer sollen als Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Scheinunternehmens gewertet werden können, auch wenn gleichzeitig keine Anmeldungen zur Sozialversicherung vorgenommen werden. Kurzfristige Anstiege von Rückständen auf Grund von Prüfungshandlungen ohne Hinweise auf Scheinunternehmerschaft sind hingegen unbeachtlich.
Verhinderung von Anfechtungen nach der Insolvenzordnung gegenüber Sozialversicherungsträgern (§ 65 Abs. 3 ASVG): Entrichtete SV-Beiträge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Beiträge bestellt oder erworben wurden, können nicht nach der Insolvenzordnung angefochten werden, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren. Reicht das Vermögen des Schuldners hingegen nicht aus, soll eine Anfechtbarkeit der entrichteten Beiträge bzw. der für diese Beiträge bestellten Pfandrechte oder Sicherheiten bis zum Betrag von € 4.000 möglich sein.
Die SVS wird Kooperationsstelle der Sozialbetrugsbekämpfungsbehörden, um rascher Informationen aus der Sozialbetrugsdatenbank über Scheinunternehmen zu erhalten (§ 3 SBBG). Die Regelungen des Betrugsbekämpfungspakets treten mit 1.1.2026 in Kraft.
Auszahlung Mitarbeiterprämie 2025 bis 15. Februar 2026
Zulagen und Bonuszahlungen, die vom Dienstgeber im Jahr 2025 aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt werden, sind für den Dienstnehmer bis 1.000 Euro lohnsteuerfrei. Diese Regelung läuft mit Ende 2025 aus. Die steuerfreie Auszahlung der Prämie ist jedoch noch bis 15.2.2026 möglich. Der Bundesminister für Finanzen hat die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30.4.2026 zu evaluieren.
Hinsichtlich der für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen Mitarbeiterprämie ist, basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung, ein Gesetzesvorschlag bis 31.5.2026 hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe auszuarbeiten.
Steuerfreibetrag für Überstundenzuschläge
Für den Zeitraum von 1. Jänner 2026 bis 31.12.2026 werden die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 170 Euro, steuerfrei. Eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG ist so bald als möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen. Ab dem Kalenderjahr 2027 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen (§ 124b Z 440 lit. c EStG). Ein entsprechender Initiativantrag wurde dem Finanzausschuss am 16.12.2025 zugewiesen, die Beschlussfassung bleibt abzuwarten
Klarstellung zur Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts
Die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts soll im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Die gesetzliche Änderung soll ab 1.1.2026 gelten. Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Regelung im Rahmen einer Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist spätestens jedoch bis Ende Mai 2026 durchzuführen (§ 68 Abs 1 EStG 1988). Ein entsprechender Initiativantrag wurde dem Finanzausschuss am 16.12.2025 zugewiesen, die Beschlussfassung bleibt abzuwarten.
Autorin:
Mag. Elisabeth Schmied
E-Mail: elisabeth.schmied@wko.at