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Geschnittene Holzstämme auf- und nebeneinander gestapelt in Seitenansicht, im Hintergrund verschwommen Waldlichtung
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Druck, Fachverband

Die neue EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Basic-Infos für Druckereien

Geltungsbeginn für 30. Dezember 2025 geplant

Lesedauer: 4 Minuten

22.09.2025

Die EU-Entwaldungsverordnung − auch EU Deforestation Regulation bzw. EUDR − soll Waldschädigung und Entwaldung zugunsten landwirtschaftlicher Flächen Einhalt gebieten. Neben Holz- und Holzprodukten betrifft die EUDR auch relevante Erzeugnisse aus Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Rindern und Soja.

Die Verordnung Nr. 2023/1115 ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und sollte mit einem Jahr Verlängerung nun ab Ende 30. Dezember 2025 angewendet werden (für Klein- und Kleinstunternehmen erst ab 30. Juni 2026).

Vor allem für KMU-Betriebe der nachgelagerten Lieferkette haben sich in den letzten FAQs der Kommission Vereinfachungen der Umsetzung ergeben, sodass sich für diese bei innergemeinschaftlichem Einkauf von relevanten Erzeugnissen die Umsetzung der EUDR durch die Weitergabe von Referenz- und Prüfnummern der Vorlieferanten realisieren lässt.

Betrifft mich die EU-Entwaldungsverordnung?

Ja, wenn Sie mit Holz, Kautschuk, Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen und Soja oder daraus hergestellten Produkten handeln und Ihr Produkt nicht ausgenommen wurde. Dies schließt auch beispielsweise die für die Druck, Buch- und Medienbranche relevanten holzbasierten Stoffe Pappe, Papier, Bücher, Bilddrucke und Zeitungen ein. Sie gilt nicht für Recyclingstoffe, also z.B. nicht für Recyclingpapier.

Grundsätzlich sieht die EUDR eine Unterscheidung in zwei Gruppen vor:

  1. Operator/Marktteilnehmer (Importeure, Exporteure, Verarbeiter/Produzenten - Änderung der Zolltarifnummer)
  2. Händler (keine Änderung der Zolltarifnummer)

Innerhalb dieser Gruppen sind Erleichterungen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht für KMU-Betriebe lt. EU 2023/2775 und UGB-SchweVO vorgesehen: max. 25 Mio. Euro Bilanzsumme, max. 50 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse, max. 250 Beschäftigte durchschnittlich während des Geschäftsjahres. (2 dieser 3 Grenzwerte müssen eingehalten werden.)

Erst-Importeure in die EU bzw. Erst-Inverkehrbringer in der EU sind immer zur Erstellung der Sorgfaltserklärung im EUDR-Informationssystem mit Angabe der Geolokalisationsdaten des Ursprungs (und Speicherung des Erntezeitraums) verpflichtet und erhalten für diese eine sog. Referenznummer.

Alle nachfolgenden großen Verarbeiter / Produzenten und großen Händler können sich bei der Erstellung ihrer Sorgfaltserklärung dann auf diese Erst-Imports-Sorgfaltserklärung berufen, müssen jedoch sicherstellen, dass die Sorgfaltspflicht korrekt und in vollem Umfang erfüllt wurden, da sie auch die rechtliche Verantwortung im Falle eines Verstoßes tragen. Neben der Referenznummer benötigen nachgelagerte Betriebe, die die Sorgfaltserklärung eines Vorlieferanten als Referenz im EUDR-Informationssystem angeben, auch dessen Prüfnummer zu dieser Referenznummer.

Alle nachfolgenden KMU-Händler und KMU-Produzenten, (also NICHT Erst-Importeure oder Erst-Inverkehrbringer, sprich Sie beziehen z.B. ihr Papier von europäischen Händlern) können die vereinfachte Vorgehensweise wählen und müssen nur die Referenznummer ihres Lieferanten dokumentieren und weitergeben (z.B. ähnlich einer Chargennummer) – ohne neuerliche Sorgfaltserklärung und Eintragung ins EUDR-Informationssystem.

Beispiel inwieweit Unternehmen in den Anwendungsbereich fallen, wenn sie relevante Erzeugnisse in dem Unternehmen verwenden/verarbeiten:
Die Druckerei P kauft Papier vom Papierhersteller B und druckt verschiedene Erzeugnisse, die dann an den Verlag C abgegeben werden. Die Druckerei P wäre ein Marktteilnehmer, wenn sie Druckerzeugnisse (relevante Erzeugnisse) an den Verlag C verkaufen würde. Wenn die Druckerei P dagegen lediglich Druckdienstleistungen anbietet, ohne jemals Eigentümerin der Druckerzeugnisse zu sein, gibt sie nicht selbst Druckerzeugnisse ab, was in diesem Fall bedeutet, dass P ein Dienstleister ohne Verpflichtungen im Rahmen der EUDR ist.

Was soll ich als Unternehmen tun?

  1. Machen Sie den Check, ob und in welcher Form Sie mit Ihren Produkten verpflichtet sind: Am einfachsten geht dies mit einem Abgleich der Zolltarifnummern mit der Liste an unter der EUDR verpflichteten Produkten. → Zur Übersicht der relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse
    Prüfen Sie zusätzlich, wann Ihre genutzten/verarbeiteten Rohstoffe erzeugt (= angebaut, geerntet, gewonnen, aufgezogen) wurden. Liegt dieses Datum vor dem 29.06.2023, so gilt die EUDR noch nicht – und bei bestimmten Holzerzeugnissen zunächst "nur" die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR).
  2. Setzen Sie sich mit Ihren vorgelagerten Kettengliedern (z.B. Lieferanten, Hersteller, Importeure) in Verbindung – möglicherweise treffen diese bereits Schritte, Sie mit den notwendigen Informationen (Referenznummern, bei Bedarf Herkunftsnachweise und Geodaten) zu versorgen.
  3. Setzen Sie sich mit Ihren nachgelagerten Kettengliedern (z.B. Handelsunternehmen, B2B-Kunden) in Verbindung, welche Informationen diese von Ihnen in welcher Form erwarten. Möglicherweise haben Sie auch schon von Ihren Kund:innen ein entsprechendes Anschreiben erhalten, mit der Bitte um Weitergabe EUDR-relevanter Daten. Überprüfen Sie hierbei genau, welche Produkte von Ihnen in dieser Vertragsbeziehung tatsächlich betroffen sind und gebe Sie nur die Informationen weiter, die Sie aufgrund Ihrer Rolle innerhalb der Lieferkette weitergeben müssen.
Hinweis
Das EU-Informationssystem für die Meldungen von Sorgfaltserklärungen wurde mit 5.12.2024 live geschaltet, somit können nun auch Referenznummer durch Abgabe der Meldungen generiert werden. Ebenfalls neu ist eine Testversion (EUDR ACCEPTANCE). Diese Testversion soll dazu dienen, mit den Features und Funktionen des Informationssystems vertraut zu werden. Schulungsmaterialien sind unter der EU-Seite "The Deforestation Due Diligence Registry" (auf Englisch) verfügbar.

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