Zum Inhalt springen
Vogelperspektive eines Nadelbaumwaldes
© nblxer | stock.adobe.com

EUDR: EU-Entwaldungsverordnung für entwaldungsfreie Lieferketten

Neue Vorschriften sehen umfassende unternehmerische Sorgfaltspflichten gegen Abholzung von Wäldern vor  

Lesedauer: 13 Minuten

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) soll verhindern, dass Produkte, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen, innerhalb der EU verkauft werden. Deshalb müssen Unternehmen künftig die Herkunft bestimmter Rohstoffe dokumentieren. Jene Rohstoffe, die „üblicherweise“ mit Entwaldung in Verbindung stehen, müssen auf ihr Risiko für Entwaldung und Waldschädigung geprüft und eingemeldet werden. Worauf Sie dabei achten sollten und wie Sie dabei vorgehen, erfahren Sie auf dieser Seite.

Inhalt:


Ziele und Anwendungsbereiche der EU-Entwaldungsverordnung

Die EU-Entwaldungsverordnung (auch EU Deforestation Regulation bzw. EUDR) will der weltweiten Entwaldung entgegenwirken. Die Verbotsbestimmung in der Verordnung soll mithelfen, dass keine Wälder mehr für landwirtschaftliche Flächen abgeholzt werden. Entwaldungsfrei sind Flächen nur dann, wenn nach dem 31. Dezember 2020 keine Umwandlung des Waldes zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt ist und bei Holzerzeugnissen es zu keiner Waldschädigung gekommen ist. 

Im Fokus der Entwaldungsverordnung stehen Rohstoffe bzw. daraus hergestellte Erzeugnisse, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.

  • Relevante Rohstoffe: Holz, Kautschuk, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja und Rinder
  • Relevante Erzeugnisse: Schokolade, Palmöl, Sojamehl, Rindfleisch, Rindsleder, Holzmöbel, Reifen und viele mehr

Hinweis
Alle relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse werden im Anhang I der EUDR aufgelistet.

• Zu den relevanten Rohstoffen/Erzeugnissen

Die oben genannten relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse dürfen nur dann innerhalb der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:  

  • sie sind entwaldungsfrei 
    d.h. die Rohstoffe/Erzeugnisse wurden auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden bzw. es bei Holzerzeugnissen zu keiner Waldschädigung gekommen ist
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt 
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor

Umsetzungsfristen für die EUDR 

Der Geltungsbeginn wurde nach viel Kritik von unterschiedlichen Seiten (Mitgliedstaaten, Dritt-Staaten, Wirtschaft und Landwirtschaft) um ein Jahr verschoben. Daraus ergeben sich folgende Umsetzungsfristen

  • 30. Dezember 2025 für mittlere und große Unternehmen (statt 30. Dezember 2024)
  • 30. Juni 2026 für Klein- und Kleinstunternehmen (statt 30. Juni 2025)

Nähere Informationen zur EU-Entwaldungsverordnung erhalten Sie im FAQ-Bereich.

Hinweis
Das EU-Parlament will die EUDR für alle Unternehmen um ein weiteres Jahr verschieben. Dieser Beschluss muss noch im Zuge von Trilog-Verhandlungen genehmigt werden. Damit die zeitliche Verschiebung in Kraft treten kann, muss der finale Beschluss vor Ende 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.   Die von der EU-Kommission vorgeschlagen inhaltlichen Änderungen sollen bis zum 30. April 2026 geprüft werden.

Zur Presseaussendung des EU-Parlaments
Zum Vorschlag der EU-Kommission
Zum FAQ-Bereich auf dieser Seite


FAQ-Bereich: Häufige Fragen und Antworten zur EUDR

Die EU-Kommission hat die häufigsten Fragen und Antworten zur Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung veröffentlicht.

Zu den FAQ der EU-Kommission

Darüber hinaus sammeln wir Fragen und Antworten zur EUDR, die auf die Informationsbedürfnisse unserer Mitglieder abgestimmt sind:

EUDR-FAQ

Anhand des Benchmarking-Systems werden Länder (oder Landesteile) in drei Kategorien klassifiziert: hohes, normales und geringes Risiko. So soll erkennbar sein, wie hoch das Risiko ist, dass Rohstoffe erzeugt werden, die nicht entwaldungsfrei sind.

Die Beschaffung aus Ländern mit geringem Risiko bringt vereinfachte Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer und Händler mit sich. 

Am 22. Mai 2025 veröffentlichte die EU-Kommission die Risikoklassifizierung der Länder. Das Wichtigste auf einen Blick:  

  • Allen EU-Mitgliedstaaten wird ein geringes Risiko bescheinigt
  • Länder mit hohem Risiko: Belarus, Demokratische Volksrepublik Korea, Myanmar, Russische Föderation

Weiterführende Links:

Die Verordnung betrifft das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem EU-Markt und die Ausfuhr der Rohstoffe, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja, Holz, Kautschukk, Holzkohle aber auch daraus hergestellte Erzeugnisse, wie z.B. Reifen, Schokolade, Leder oder Holzrahmen u.a.m. Im Anhang I der Verordnung sind diese relevanten Rohstoffe sowie daraus hergestellten Erzeugnisse genau aufgezählt. Diese dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfrei sind Flächen nur dann, wenn seit dem 31. Dezember 2020 keine Umwandlung des Waldes zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt ist. 

Hinweis: Nicht alle Verpackungsmaterialien fallen unter die EUDR. Ausgenommen sind Verpackungsmaterialien, die nur dazu dienen, andere in Verkehr gebrachte Erzeugnisse zu stützen, zu schützen oder zu tragen. Dazu zählen beispielsweise Holz- bzw. Kartonverpackungen für den Verkauf von Produkten, oder Tauschverpackungen nach der ersten Verwendung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Verpackungen gesondert auf Rechnungen angeführt oder berechnet werden.

Kernelement der neuen Verordnung ist eine Verbotsregelung. Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nach Art. 3 der VO nur dann innerhalb der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

  • sie sind entwaldungsfrei,
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt – d.h. sie müssen legal sein – und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

Die Verordnung unterscheidet beim Kreis der Sorgfaltspflichtigen zwischen „Markteilnehmer“ (Operator) und „Händler“ (Trader). Markteilnehmer sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Im Gegensatz dazu ist Händler jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt. Unter Bereitstellen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, zu verstehen. Das Unterscheidungskriterium zwischen Markteilnehmer und Händler ist, ob ein Unternehmen entweder das relevante Erzeugnis auf dem Markt bereitstellt (dann Händler) oder es in den Verkehr bringt bzw. ausführt (dann Marktteilnehmer).

Marktteilnehmer und Händler müssen nachweisen, dass die Erzeugnisse sowohl entwaldungsfrei (also auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden), als auch legal (im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften) sind. Die Unternehmen werden verpflichtet, genaue geografische Koordinaten der Grundstücke zu erheben, auf denen die von ihnen bezogenen Erzeugnisse erzeugt wurden, damit diese auf Einhaltung der Vorschriften überprüft werden können. Eine vereinfachte Sorgfaltspflicht gilt für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern, die von der EU-Kommission als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden. 

Hinweis:
Am 21.10.2025 hat die EU-Kommission vorgeschlagen, die EUDR anzupassen. So soll etwa die elektronische Sorgfaltserklärung lediglich beim Markteintritt erfolgen. Für Kleinst- und Kleinbetriebe sind vereinfachte Berichtspflichten sowie eine Verschiebung der Umsetzungsfrist auf den 30.12.2025 geplant. Für große und mittlere Unternehmen sieht die EU eine sechsmonatige Übergangsfrist vor (ab 30.12.2025).

Diese Vorschläge der EU-Kommission müssen noch vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen werden. Im Zuge dieses Prozesses können die Vorschläge abgeändert werden.

Das EU-Informationssystem für Sorgfaltserklärungen wurde mit 5.12.2024 live geschaltet. Das System dient für die Einmeldung von Produkten, die nach dem Geltungsbeginn 30.12.2025 in Verkehr gebracht werden, importiert oder exportiert werden.

Ebenfalls neu ist eine Testversion („EUDR ACCEPTANCE“). Diese Testversion soll dazu dienen, mit den Features und Funktionen des Informationssystems vertraut zu werden. Schulungsmaterialien sind unter der EU-Seite „The Deforestation Due Diligence Registry“ verfügbar −  darunter auch das Benutzerhandbuch auf Deutsch.

» Benutzerhandbuch herunterladen

Darüber hinaus veröffentlichte die Europäische Kommission Trainingsvideos zum Informationssystem. Diese Videos unterstützen Sie dabei, elektronische Sorgfaltserklärungen (Due Diligence Statement) anzulegen bzw. nach diesen zu suchen. 

» Zum Trainingsvideo: Creating an electronic Due Diligence statement (mit deutschen Untertiteln)
» Zum Trainingsvideo: Searching for an electronic Due Diligence Statement (mit deutschen Untertiteln)

Die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2024 aufgehoben. Allerdings gilt die EU-Holzhandelsverordnung für eine Übergangszeit von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Die WKÖ spricht sich klar für einen einheitlichen Aufschub um ein weiteres Jahr aus. Damit diese Verschiebung in Kraft treten kann, fordert die WKÖ eine rasche Entscheidungsfindung im Trilog. Die WKÖ begrüßt auch den Vorschlag der EU-Kommission, die Sorgfaltspflichten auf die Erst-Inverkehrbringer eines Produkts zu beschränken.

Die WKÖ steht hinter den Zielen der Verordnung, die globale Entwaldung einzudämmen. Agrarrohstoffe müssen frei von Entwaldung oder Waldschädigung weltweit produziert werden. Die umfangreichen komplexen Sorgfaltspflichten stellen eine unverhältnismäßige bürokratische Belastung für Unternehmen dar. Davon betroffen sind auch KMU entlang der Lieferkette. Die derzeitige Ausgestaltung ist nicht praxistauglich und führt zu überbordender Bürokratie. Diese belastet die heimische Wirtschaft und ihre Wertschöpfungskette von der Landwirtschaft bis zur Industrie unverhältnismäßig. Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt im Sinne einer besseren Vorbereitung den Aufschub des Geltungsbeginns. Inhaltliche Änderungen sind aber unverzichtbar und im Sinne einer Rechtssicherheit möglichst rasch von der neuen EU-Kommission vorzuschlagen. Die Wirtschaftskammer Österreich fordert eine praxisgerechte Umsetzung der Verordnung in Österreich und Hilfestellung seitens der nationalen Behörde zu einem gemeinsamen Verständnis und einer möglichst einfachen, praxisnahen Handhabung im Vollzug und bei der Kontrolle.

Die WKÖ steht hinter den Zielen der Verordnung, die globale Entwaldung einzudämmen. Agrarrohstoffe müssen frei von Entwaldung oder Waldschädigung weltweit produziert werden. Die umfangreichen komplexen Sorgfaltspflichten stellen eine unverhältnismäßige bürokratische Belastung für Unternehmen dar. Davon betroffen sind auch KMU entlang der Lieferkette. Die derzeitige Ausgestaltung ist nicht praxistauglich und führt zu überbordender Bürokratie. Diese belastet die heimische Wirtschaft und ihre Wertschöpfungskette von der Landwirtschaft bis zur Industrie unverhältnismäßig. Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt im Sinne einer besseren Vorbereitung den Aufschub des Geltungsbeginns. Inhaltliche Änderungen sind aber unverzichtbar und im Sinne einer Rechtssicherheit möglichst rasch von der neuen EU-Kommission vorzuschlagen. Die Wirtschaftskammer Österreich fordert eine praxisgerechte Umsetzung der Verordnung in Österreich und Hilfestellung seitens der nationalen Behörde zu einem gemeinsamen Verständnis und einer möglichst einfachen, praxisnahen Handhabung im Vollzug und bei der Kontrolle. 

Presseaussendungen

Die EU-Kommission möchte die EU-Entwaldungsverordnung inhaltlich und zeitlich anpassen.

So sollte der Fokus der Sorgfaltspflichten auf den Erst-Inverkehrbringer erfolgen – z. B. beim Import in die EU. Demnach würde diese Verpflichtung für nachgelagerte Unternehmen und Händler wegfallen. Jedoch müssten Nicht-KMU-Unternehmen, die EUDR relevante Rohstoffe einsetzen, zwar keine Sorgfaltserklärung mehr abgeben, sie müssten aber die Referenznummern und Deklarationskennungen ihrer Lieferanten sammeln, vorhalten und bezogen auf die Lieferung mit den darin enthaltenen Produkten an die Kunden weitergeben. Für Kleinst- und Kleinbetriebe und Primärproduzenten sollen weitere Erleichterungen vorgeschlagen werden.

In Bezug auf die zeitliche Umsetzung der Entwaldungsverordnung hatte die EU-Kommission Folgendes vorgeschlagen:

  • Große und mittlere Unternehmen sollten die EUDR – wie bisher vorgesehen – ab dem 30. Dezember 2025 umsetzen. Neu wäre eine Übergangsfrist von sechs Monaten für Kontrollen und Sanktionen.
  • Kleinst- und Kleinunternehmen sollten die EUDR erst ab 30. Dezember 2026 umsetzen

Hinweis:
Entgegen den Empfehlungen der EU-Kommission will das EU-Parlament die EUDR für alle Unternehmen um ein weiteres Jahr verschieben. Dieser Beschluss muss nun im Zuge von Trilog-Verhandlungen genehmigt werden. Damit die zeitliche Verschiebung in Kraft treten kann, muss der finale Beschluss vor Ende 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.

Die von der EU-Kommission vorgeschlagen inhaltlichen Änderungen sollen bis zum 30. April 2026 überprüft werden.

Im Zuge dieses Prozesses können die vorliegenden Vorschläge abgeändert werden. Ob die sogenannten Trilog-Verhandlungen noch vor 30. Dezember 2025 (Anwendungsbeginn der geltenden Verordnung) abgeschlossen werden können, ist nicht sicher. Nach einer ersten Einschätzung und Reaktionen aus der Wirtschaft verfehlen die vorliegenden „Vereinfachungsvorschläge“ die Probleme in der Praxis der Umsetzung der Verordnung in den Unternehmen völlig und führen kurz vor dem schon einmal verschobenen Anwendungsbeginn zu weiterer Rechtsunsicherheit und Kosten der Implementierung.

Unsere Expert:innen sind gerne für Sie da. Stellen Sie Ihre Frage einfach direkt an Ihre Landeskammer:

Webinare: Expert:innen-Tipps zur EUDR

In diesem Abschnitt finden Sie unsere bisherigen Webinare zur EU-Entwaldungsverordnung.

Webinare zum Thema Nachhaltigkeit

Die EU-Entwaldungsverordnung will der weltweiten Entwaldung entgegenwirken. Deshalb müssen Unternehmen verbindliche Sorgfaltspflichten für bestimmte Rohstoffe bzw. daraus hergestellte Erzeugnisse erfüllen. Im Webinar erläutern Expert:innen, welche Anforderungen auf Ihr Unternehmen zukommen:

  • Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann?
  • Welche Sorgfaltspflichten treffen die Unternehmen?
  • Was gilt es zu beachten?

Weiterführende Informationen:

Das von der WK Kärnten durchgeführte Webinar zur EU-Entwaldungsverordnung umfasst folgende inhaltliche Schwerpunkte:

  • Rechtsgrundlage
  • Sorgfaltspflicht
  • Umsetzung im Unternehmen

Weiterführende Informationen:

Hinweis: Zum Zeitpunkt des Webinars standen inhaltliche Änderungen und eine zeitliche Verschiebung im Raum. Den aktuellen Stand der Diskussionen finden Sie unter auf unserer EUDR-Informationsseite.

Überblick zu den neuen Sorgfaltspflichten für Unternehmen:

  • Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann?
  • Welche neuen Sorgfaltspflichten treffen die Unternehmen?
  • Welche Produkte fallen unter die Verordnung? 

Weiterführende Informationen:

Hinweis
Unser Tipp für Ihren nachhaltigen Erfolg:
Verpassen Sie keine Webinare zur EUDR: Besuchen Sie unsere österreichweite Webinar-Übersicht für nachhaltiges Wirtschaften. Die Themenpalette reicht von Richtlinien & gesetzliche Verpflichtungen über Services & Tools bis hin zu konkreten Handlungsempfehlungen.

• Für kommende Webinare zu aktuellen Nachhaltigkeitsthemen anmelden
• Vergangene Webinare flexibel nachsehen oder in den Präsentationsunterlagen schmökern
Zur Webinar-Übersicht

Weiterführende Informationen zur EUDR erhalten

Branchenspezifische Infos zur EUDR

Stand: 27.11.2025

Weitere interessante Artikel
  • Zwei Personen stehen an einem Tisch. Die rechte Person hält in den Händen ein kleines Päckchen. Die linke Person hält ein Smartphone, das sie über ein am Tisch stehendes Paket hält. Im Hintergrund stehen weitere Kartons
    Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
    Weiterlesen
  • Person mit Schmuck behangen blickt auf Smartphone, im Hintergrund verschwommen weitere Personen und Gebäude mit EU-Zeichen, gelbe Sterne im Kreis verlaufend auf dunkelblauem Hintergrund
    Omnibus-Paket: Vorschläge zur Vereinfachung der Berichts- und Sorgfaltspflichten für Nachhaltigkeit
    Weiterlesen