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Person mit dunklen, geschlossenen Haaren, Bart und T-Shirt kuschelt mit einem kleinen Welpen in der Hand während vor einem rosa Hintergrund gestanden wird
© Asier | stock.adobe.com
Werbung und Marktkommunikation, Fachverband

Tiere in der Werbung

Beachten Sie Werbebeschränkungen und Werbeverbote

Lesedauer: 1 Minute

13.11.2025

Die Arbeit mit Tieren verlangt Feingefühl und Tierquälerei ist verboten – das österreichische Tierschutzgesetz ist unbedingt zu beachten:

Wird ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen herangezogen, ist dafür zu sorgen, dass dem Tier damit keinesfalls Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.

Die Abbildung von Tieren zu Werbezwecken ist verboten, wenn diese

  • Qualzuchtsymptome,
  • äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale oder
  • äußerlich erkennbare verbotene Eingriffe aufweisen (§ 8b Tierschutzgesetz).

Qualzucht liegt vor, wenn vorhersehbar ist, dass für das Tier oder die Nachkommen wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit auftreten, physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen (§ 5 Tierschutzgesetz – Verbot der Tierquälerei).

Verbotene Eingriffe sind insbesondere:

  • Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
  • das Kupieren des Schwanzes, der Ohren und des Schnabels
  • das Durchtrennen der Stimmbänder,
  • das Entfernen der Krallen und Zähne,
  • das Entfernen der Vibrissen (Schnurrhaare) sowie das Kürzen der Vibrissen aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen (§ 7 Tierschutzgesetz – Verbot von Eingriffen an Tieren).

Handeln Sie verantwortlich, wenn Sie mit Tieren werben! Achten Sie auf auffällige Merkmale, im Zweifel erkundigen Sie sich bei fachkundigen Personen wie beispielsweise Veterinärmediziner:innen.

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