Zum Inhalt springen
Illustration mehrerer Personen um Tisch sitzend und stehend
© OneLineStock | stock.adobe.com

Information zum KV-Abschluss für Angestellte im Metallgewerbe 2026

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick

Bei der am Mittwoch, 29.10.2025, stattgefundenen ersten Verhandlungsrunde konnte für die Angestellten im Metallgewerbe eine Einigung mit der GPA erzielt werden. Wie schon 2023 wurde wiederholt ein 2-Jahres-Abschluss vereinbart, der den Unternehmen und deren Beschäftigten Planungssicherheit geben soll.

Ab 1.1.2026 beträgt die vereinbarte Erhöhung der IST-Gehälter 1,8 % (mit einer Deckelung iHv € 95/Monat), die KV-Mindestgehälter steigen mit Jahreswechsel um 2,2 %, mit einer Deckelung von € 95,00 in den Verwendungsgruppen V, VI und bei den Obermeistern.

Bei der Forderungsübergabe wurde als Ausgangsbasis ein VPI-Durchschnitt von 2,82 % festgestellt.

Das Ergebnis im Detail: Wirksamkeit ab 1.1.2026

1. Erhöhung Mindestgrundlöhne

Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter ab 1.1.2026 in

  • der Verwendungsgruppe I bis IV um 2,2 %,
  • der Meistergruppe um 2,2  %,
  • der Verwendungsgruppe IV/Meister um 2,2 %.
  • der Verwendungsgruppe V/Obermeister linear um € 95,00
  • der Verwendungsgruppe VI linear um € 95,00

2. Erhöhung der Ist-Monatsgehälter

Die am 31.12.2025 bestehenden Ist-Monatsgehälter der am 1.1.2026 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge), die über dem jeweiligen monatlichen Mindestgrundgehalt 2025 der Gehaltstabelle ab 1.1.2025 liegen, sind um 1,80 %, jedoch maximal um 95,00 zu erhöhen.

3. Freizeitoption

Statt der Erhöhung der Ist-Gehälter gemäß Punkt 2 kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren. Wird eine Vereinbarung abgeschlossen, so gelten jedenfalls folgende Bestimmungen:

  • Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von mindestens 2 Stunden und 42 Minuten;
  • Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon.
  • Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z.B. Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
  • Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.
  • Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen.
  • Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf.
  • Auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten.
  • Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.
  • Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist jede Stunde abzurechnen und zu bezahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach einem Urlaub, einem Feiertag oder einer Freistellung gemäß § 8 angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird.
    Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden. 

Ablauf:

  • Die Gehälter der Arbeitnehmer sind mit 01.01.2026 zu erhöhen.
  • Der angestrebte Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. einer Betriebsvereinbarung ist bis 30.01.2026 im Betrieb bekannt zu geben (z.B. durch Aushang).
  • Die Arbeitnehmer haben bis 13.02.2026 die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Absicht zu bekunden, diese Option zu wählen. Bis zum 13.02.2026 kann in Betrieben mit Betriebsrat die diesbezügliche Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. 
  • Kommt es bis zum 13.03.2026 zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so sind die Gehälter der betroffenen Arbeitnehmer ab 01.04.2026 um jenen Eurobetrag zu reduzieren, der der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung mit 01.01.2026 entsprochen hat.

Umwandlung:

  • Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Freizeitoption vereinbart, so können beide Parteien eine Umwandlung von Zeit in Geld einseitig durchführen. Eine teilweise Umwandlung ist dabei nicht zulässig.
  • Eine Umwandlung ist jeweils zum 31.3. und 30.9. (Umwandlungstermine) möglich. Die Umwandlung ist der anderen Partei spätestens zwei Monate vor dem 31.3. (somit bis 31.1.) bzw. vor dem 30.9. (somit bis 31.7.) schriftlich bekanntzugeben. Eine verspätete Bekanntgabe ist unwirksam.
  • Zeitguthaben, welche bis zum Umwandlungstermin erworben wurden, dürfen anlässlich der Umwandlung nicht in Geld abgegolten werden.
  • Nach der Umwandlung wird das Monatsgehalt ab 1.4. bzw. ab 1.10. um jenen Prozentsatz erhöht, auf den anlässlich der Freizeitoption verzichtet wurde. Alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die nach der Umwandlung fällig werden, sind mit dem nach der Umwandlung erhöhten Monatsgehalt auszubezahlen.

Arbeitnehmer, deren Gehalt bei Anwendung der Freizeitoption unter dem Mindestgehalt zum 01.01.2026 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen.

Während eines Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer insgesamt bis zu viermal die Freizeitoption wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zweimal.

Wird mit einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt:

  • Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen.
  • Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen.

Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist jede Stunde mit 1/167 des Monatsgehalts heranzuziehen.

4. Sondervergütung

Erhöhung der Sondervergütung gem. § 6 RKV auf € 2,71.

5. Reiseaufwandsentschädigungen

Erhöhung der Reiseaufwandsentschädigungen:

  • Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. b: € 12,29
  • Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. c: € 30,00
  • Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. d: € 54,11 bzw.€ 30,00
  • Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. e: € 19,22

Kilometergeld in EURO gültig ab 1.1.2026: 
bis 10.000 km             € 0,500
ab 10.001-15.000 km € 0,488
ab 15.001-20.000 km € 0,475
darüber                        € 0,455

6. Lehrlingseinkommen

Erhöhung der monatlichen Lehrlingseinkommen:

1.Lehrjahr  €    935,66
2. Lehrjahr € 1.097,97
3. Lehrjahr € 1.443,27
4. Lehrjahr € 1.948,23

Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2026

Der Lehrberechtigte hat den Lehrlingen, die sich im Kalenderjahr 2026 jeweils im ersten, zweiten oder dritten Lehrjahr befinden, auf deren Wunsch die Kosten für ein Klima Ticket Ö in Höhe von maximal € 1.050,00 wie folgt zu ersetzen: im ersten Lehrjahr werden die Kosten erst nach Absolvierung der gesamten Probezeit ersetzt. Endet das Lehrverhältnis vor Ablauf des entsprechenden Lehrjahres gemäß § 15 Abs. 3 BAG (ausgenommen § 15 Abs. 3 lit. f) oder §15 Abs. 4 lit. f oder lit. g sind die auf den Rest des Lehrjahres zu viel bezahlten Kosten des Klima Tickets Ö vom ehemaligen Lehrling zurückzuzahlen.

Die Kosten des Klima Tickets Ö sind dem Lehrling nach der Vorlage des Nachweises über den Kauf des Klima Tickets Ö (Rechnung und Kopie des Klima Tickets Ö)) mit der darauffolgenden Gehaltsabrechnung auszubezahlen. Werden dem Lehrling die Kosten für ein Klima Ticket Ö ersetzt, entfällt der Anspruch auf jegliche anderen Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag. Lehnt der Lehrling hingegen den Kostenersatz für das Klima Ticket Ö ab, so bleiben alle sonstigen Ansprüche auf Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag aufrecht.

7. Geltungstermin

Geltungstermin für die Gehaltstabelle: 1.1.2026

Gehaltsabschluss 1.1.2027

1. Erhöhung Mindestgrundlöhne

Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter ab 1.1.2027 in

  • der Verwendungsgruppe I bis IV um 2,0 %,
  • der Meistergruppe um 2,0 %, 
  • der Verwendungsgruppe V/Obermeister um 2,0 %,
  • der Verwendungsgruppe IV/Meister um 2,0 %.

2. Erhöhung der Ist-Monatsgehälter

Die am 31.12.2026 bestehenden Ist-Monatsgehälter der am 1.1.2027 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge), die über dem jeweiligen monatlichen Mindestgrundgehalt 2026 der Gehaltstabelle ab 1.1.2027 liegen, sind um 1,8 % jedoch maximal um 100,00 zu erhöhen

3.Freizeitoption

Statt der Erhöhung der Ist-Gehälter gemäß Punkt 2 kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren. Wird eine Vereinbarung abgeschlossen, so gelten jedenfalls folgende Bestimmungen:

  • Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von mindestens 2 Stunden und 42 Minuten;
  • Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon.
  • Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z.B. Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
  • Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.
  • Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen.
  • Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf.
  • Auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten.
  • Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.
  • Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist jede Stunde abzurechnen und zu bezahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach einem Urlaub, einem Feiertag oder einer Freistellung gemäß § 8 angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird.
    Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden. 

Ablauf:

  • Die Gehälter der Arbeitnehmer sind mit 01.01.2027 zu erhöhen.
  • Der angestrebte Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. einer Betriebsvereinbarung ist bis 29.01.2027 im Betrieb bekannt zu geben (z.B. durch Aushang).
  • Die Arbeitnehmer haben bis 12.02.2027 die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Absicht zu bekunden, diese Option zu wählen. Bis zum 12.02.2027 kann in Betrieben mit Betriebsrat die diesbezügliche Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. 
  • Kommt es bis zum 12.03.2027 zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so sind die Gehälter der betroffenen Arbeitnehmer ab 01.04.2027 um jenen Eurobetrag zu reduzieren, der der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung mit 01.01.2027 entsprochen hat.

Umwandlung:

  • Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Freizeitoption vereinbart, so können beide Parteien eine Umwandlung von Zeit in Geld einseitig durchführen. Eine teilweise Umwandlung ist dabei nicht zulässig.
  • Eine Umwandlung ist jeweils zum 31.3. und 30.9. (Umwandlungstermine) möglich. Die Umwandlung ist der anderen Partei spätestens zwei Monate vor dem 31.3. (somit bis 31.1.) bzw. vor dem 30.9. (somit bis 31.7.) schriftlich bekanntzugeben. Eine verspätete Bekanntgabe ist unwirksam.
  • Zeitguthaben, welche bis zum Umwandlungstermin erworben wurden, dürfen anlässlich der Umwandlung nicht in Geld abgegolten werden.
  • Nach der Umwandlung wird das Monatsgehalt ab 1.4. bzw. ab 1.10. um jenen Prozentsatz erhöht, auf den anlässlich der Freizeitoption verzichtet wurde. Alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die nach der Umwandlung fällig werden, sind mit dem nach der Umwandlung erhöhten Monatsgehalt auszubezahlen.

Arbeitnehmer, deren Gehalt bei Anwendung der Freizeitoption unter dem Mindestgehalt zum 01.01.2026 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen.

Während eines Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer insgesamt bis zu viermal die Freizeitoption wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zweimal.

Wird mit einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt:

  • Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen.
  • Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen.

Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist jede Stunde mit 1/167 des Monatsgehalts heranzuziehen.

4. Sondervergütung

Erhöhung der Sondervergütung gem. § 6 RKV auf € 2,76. 

5. Reiseaufwandsentschädigungen: 

Erhöhung der Reiseaufwandsentschädigungen: 

  • Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. b: € 12,54
  • Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. c: € 30,00
  • Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. d: € 55,19 bzw.€ 30,00
  • Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. e: € 19,60

6. Lehrlingseinkommen 

Erhöhung der monatlichen Lehrlingseinkommen: 

1.Lehrjahr    € 954,37
2. Lehrjahr   € 1.119,93 
3. Lehrjahr   € 1.472,14
4. Lehrjahr   € 1.987,19

Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2027

Der Lehrberechtigte hat den Lehrlingen, die sich im Kalenderjahr 2026 jeweils im ersten, zweiten oder dritten Lehrjahr befinden, auf deren Wunsch die Kosten für ein Klima Ticket Ö in Höhe von maximal € 1.050,00 wie folgt zu ersetzen: im ersten Lehrjahr werden die Kosten erst nach Absolvierung der gesamten Probezeit ersetzt. Endet das Lehrverhältnis vor Ablauf des entsprechenden Lehrjahres gemäß § 15 Abs. 3 BAG (ausgenommen § 15 Abs. 3 lit. f) oder §15 Abs. 4 lit. f oder lit. g sind die auf den Rest des Lehrjahres zu viel bezahlten Kosten des Klima Tickets Ö vom ehemaligen Lehrling zurückzuzahlen.

Die Kosten des Klima Tickets Ö sind dem Lehrling nach der Vorlage des Nachweises über den Kauf des Klima Tickets Ö (Rechnung und Kopie des Klima Tickets Ö)) mit der darauffolgenden Gehaltsabrechnung auszubezahlen. Werden dem Lehrling die Kosten für ein Klima Ticket Ö ersetzt, entfällt der Anspruch auf jegliche anderen Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag. Lehnt der Lehrling hingegen den Kostenersatz für das Klima Ticket Ö ab, so bleiben alle sonstigen Ansprüche auf Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag aufrecht.

Der Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2027 wird grundsätzlich vereinbart, sofern die jetzt gültigen Bestimmungen aufrecht bleiben und die Höhe von maximal € 1.050,00 nicht überschritten wird.

7. Fachlicher Geltungsbereich

Gilt für die Bundesinnungen:

  • Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler (nur für die Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede)
  • Bundesinnung der Fahrzeugtechnik:
    ausgenommen sind folgende Berufszweige:
    • die Vulkaniseure sowie die
    • Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie
    • Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,
    • Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer,
    • Karosseriebauer,
    • Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten,
    • Autoverglasung,
    • Autokosmetiker,
    • Dellendrücker,
    • Wagner,
    • Ski- und Rodelerzeuger sowie
    • Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher.
    • Für die Berufszweige der "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und
      Karosserielackierer" und der "Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese
      Tätigkeit überwiegend verrichten" gilt: Der Vertrag gilt für jene Betriebe, die bereits
      vor dem 1.1.2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks
      ("Karosseriespengler) hatten und die diese nach der Umreihung von der Bundesinnung
      der Spengler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Karosseriebauer
      einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit
      1.1.2000) aufrechterhalten haben.
  • Bundesinnung der Kunsthandwerke:
    ausgenommen sind folgende Berufszweige:
    • Die Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, die
    • Musikinstrumentenerzeuger, die
    • Buchbinder, die Kartonagenwaren- und Etuierzeuger und die
    • Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände
  • Bundesinnung der Metalltechniker
  • Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
  • Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
  • Bundesinnung der Mechatroniker
  • Bundesinnung der Gesundheitsberufe (ausgenommen die Miederwarenerzeuger, die Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher sowie die Zahntechniker)

8. Geltungstermin

Geltungstermin: 1.1.2026 bzw. 1.1.2027

Wien, am 29.10.2025

Hinweis
Bei dem Inhalt auf dieser Seite handelt es sich um eine Vorabinformation. Sämtliche Änderungen treten erst mit Unterzeichnung des Kollektivvertrags durch die Sozialpartner und entsprechender Hinterlegung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) in Kraft.