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4. Omnibus-Paket zu Small Mid-Caps und Digitalisierung: Position der WKÖ

EU-Recht vereinfachen und Verwaltungsaufwand verringern

Lesedauer: 2 Minuten

30.07.2025

Inhalt des 4. Omnibus-Pakets

Das 4. Omnibus-Paket zielt auf Erleichterungen für die neue Unternehmenskategorie der kleinen Midcap-Unternehmen (weniger als 750 Mitarbeiter:innen, ein Jahresumsatz von höchstens 150 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 129 Mio. EUR) sowie auf weitere Vereinfachungsmaßnahmen in acht EU-Rechtsakten ab (z.B. Datenschutz-Grundverordnung, Batterien-Verordnung, Verordnung über fluorierte Treibhausgase).

Für 20 EU-Rechtsakte sollen Vereinfachungen durch Digitalisierung in der Produktgesetzgebung geschaffen werden (z.B. Konformitätserklärungen und Berichtspflichten gegenüber Behörden nur in elektronischer Form; Gebrauchsanleitungen - mit Ausnahme der Sicherheitsinformationen – optional in elektronischer Form; Informationen zur EU-Konformitätserklärung und Gebrauchsanleitungen nur in einem digitalen Produktpass, wenn ein anderer EU-Rechtsakt diesen für ein Produkt vorschreibt).

Außerdem soll die EU-Kommission gemeinsame Spezifikationen als Alternative zu harmonisierten europäischen Normen (hENs) erlassen können.  

Position der WKÖ 

Aus Sicht der WKÖ muss rasch eine spürbare Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands der EU-Gesetzgebung für alle Unternehmen erzielt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken. Die WKÖ begrüßt das 4. Omnibus-Paket grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung.

Beispielsweise könnten viele Unternehmen von der vorgeschlagenen Änderung des Art. 30 Abs. 5 DSGVO (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten) profitieren. Es soll nicht nur der Kreis der für die Ausnahme in Betracht kommenden Unternehmen auf alle Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten erweitert werden, sondern auch die „Gegenausnahme“ auf Verarbeitungen eingeschränkt werden, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringen.

Die vorgeschlagenen Änderungen der Batterienverordnung sind nur kleine und punktuelle Erleichterungen, hier sind - wie auch bei der Ökodesignverordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase - weitere Erleichterungen dringend erforderlich. Die Verschiebung der Sorgfaltspflichtanforderungen der EU-Batterienverordnung um 2 Jahre wird begrüßt.

Verstärkte Digitalisierung bietet Chancen zur Entbürokratisierung von Dokumentations- und Berichtspflichten, allerdings ist hier auf eine unternehmensfreundliche Umsetzung zu achten. Die Absicht, Konformitätserklärungen nur noch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, könnte dazu beitragen, die Compliance-Kosten für Unternehmen zu senken und ist daher grundsätzlich und auch im Sinne einer einheitlichen Regelung zu begrüßen.

Die Erarbeitung harmonisierter europäischer Normen (hENs) sollte auch weiterhin primäres Ziel bleiben, weil diese Normen unter Einbindung aller betroffenen Stakeholder erarbeitet werden und sie den globalen Handel und die internationale Zusammenarbeit fördern. Gemeinsame Spezifikationen sollten nur als „Fall back“-Option zum Zug kommen, und für deren Erlass sollte die Maschinen-Verordnung als Blaupause dienen.

Generell fordert die WKÖ die konsequente Anwendung des „Think Small First“-Prinzips, um EU-Gesetzgebung von Beginn an so auszugestalten, dass sie für ein KMU – und somit auch für größere Unternehmen – in der Praxis möglichst einfach anwendbar ist, anstatt erst im Nachhinein Erleichterungen zu schaffen. 

Position der Wirtschaftskammer Österreich im Detail