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Zwei Personen sitzen an Schreibtisch vor aufgeklapptem Laptop mit Tabellen und Computermonitor mit Rechnung, eine Person blickt darauf, die andere Person deutet mit Stift auf Monitor
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E-Rechnung im Umsatzsteuerrecht

Update zur Umsetzung der EU VIDA-Richtlinie

Lesedauer: 1 Minute

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01.04.2026

Rechnungen sind essenziell für das wirtschaftliche Leben. Die EU-Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) führt zu neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere durch die verpflichtende Einführung elektronisch strukturierter Rechnungen ab 1. Juli 2030 für grenzüberschreitende EU-Umsätze zwischen Unternehmen.

In Österreich sind elektronisch strukturierte Rechnungen derzeit verpflichtend nur für Rechnungen an den Bund vorgesehen, ansonsten dominieren PDF-Rechnungen, die nicht unter die neue Definition elektronischer Rechnungen gemäß geänderter EU-Mehrwertsteuerrichtlinie fallen, da die Daten nicht strukturiert enthalten sind und somit keine automatische elektronische Verarbeitung ermöglichen.  

Wesentliche Inhalte der geänderten EU-Richtlinie ViDA

  • Elektronische Rechnungen werden als Standard für grenzüberschreitende EU-Lieferungen und Leistungen zwischen EU-Unternehmen verpflichtend vorgesehen.
  • Sie müssen künftig dem strukturierten EU-Format (EN 16931, UBL/XML) entsprechen.
  • Diese Rechnungen müssen spätestens zehn Tage nach Lieferung/Leistung ausgestellt werden, die Rechnungsdaten müssen an die nationale Finanzbehörde gemeldet werden. Sammelrechnungen bleiben aber möglich.
  • Die Zustimmung des Empfängers für diese elektronischen Rechnungen ist künftig nicht mehr erforderlich.  

Praxisnahe Umsetzung nötig

Die WKÖ setzt sich für eine praxisnahe und unternehmensfreundliche Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ein. Die Kann-Bestimmungen sollten im Sinne der Unternehmensfreiheit und des Verzichts auf Gold Plating ausgeübt werden, d.h. es soll  

  • keine Verpflichtung für Erwerber zu digitalen Meldungen bestehen
  • keine Einschränkungen bei Sammelrechnungen für bestimmte Sektoren geben
  • der Vorsteuerabzug nicht vom Besitz einer elektronischen Rechnung, die der europäischen Norm entspricht, abhängig gemacht werden
  • kein verpflichtendes Akkreditierungssystem vorgeschrieben werden
  • keine zusätzlichen Anforderungen für Staaten ohne vergleichbare Amtshilfe geben
  • keine zusätzlichen verpflichtenden digitalen Meldepflichten für Umsätze in Österreich geben
  • keine Verpflichtung zu elektronisch strukturierten Rechnungen für Umsätze in Österreich geben und die Zustimmungspflicht soll nicht entfallen  

Ab 1.7.2030 muss die Umsetzung der Richtlinie betreffend elektronisch strukturierte Rechnungen und deren Meldungen in nationales Recht erfolgt sein. Auch wenn bis dahin noch Zeit ist, ist eine rechtzeitige Vorbereitung entscheidend, um die Umstellung reibungslos zu meistern.

Weiterführende Informationen

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