Was kann ich tun, um den Schaden zu minimieren, wenn etwas passiert ist?
Broschüre Kartellrecht & Compliance
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Wenn trotz aller Um- und Vorsicht eine Beteiligung eines Unternehmens an einem rechtswidrigen Wettbewerbsverstoß intern aufgedeckt wird, hat das Unternehmen die Möglichkeit, im Rahmen des Kronzeugenprogramms als Kronzeuge mit der Behörde zusammenzuarbeiten.
Die BWB kann dabei unter gewissen Voraussetzungen als Gegenleistung für die Mitwirkung eines Unternehmens an der Aufdeckung eines Kartells davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße zu beantragen oder, wenn der BWB der Sachverhalt bereits bekannt war, eine geminderte Geldbuße beim Kartellgericht beantragen.
→ Kartelle und Marktmachtmissbrauch
→ Kronzeugenregelung
Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, im Rahmen einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung („Settlement“) mit der Behörde zusammenzuarbeiten.
Die genaue Höhe des Nachlasses ist unter anderem vom Zeitpunkt der Einigung und der Qualität der Kooperation abhängig. Die einvernehmliche Verfahrensbeendigung kann auch ergänzend zum Kronzeugenprogramm zur Anwendung kommen.
Beschwerde bei der BWB
Einzelpersonen oder Unternehmen, die auf einen Verstoß aufmerksam werden, können sich mit Hinweisen jederzeit (mittels Beschwerdeformular, E-Mail oder telefonisch) an die BWB wenden.
Hinweisgebersystem der BWB („Whistleblowing“)
Die BWB verfügt seit 2018 über ein eigenes Whistleblowingsystem, wodurch Hinweise anonym an die Behörde übermittelt werden können.
Die Nutzung des Whistleblowingsystems kann einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung und Verhinderung von kartellrechtlichen Verstößen leisten.
Die BWB ist zudem externe Meldestelle iSd HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG). Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht erlangen, können diese direkt bei der BWB (ua unter Nutzung des Hinweisgebersystems) melden und unterliegen im Anwendungsbereich des HSchG einem erweiterten Schutz.
Weitere Informationen dazu finden sich auf der Webseite der BWB.