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Rechtsservice- und Schlichtungsstelle

Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Privat-Haftpflichtversicherung − Ausschluss für "in Verwahrung genommene Sachen" anwendbar?

Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Mai 2026

Lesedauer: 1 Minute

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11.05.2026

Ein Mitglied wandte sich mit folgendem Sachverhalt an den Fachverband / die RSS:

Ein Versicherungsnehmer hantierte in einem Büro eines Unternehmens mit einem Laptop, er ging mit dem Laptop in der Hand rund um einen Schreibtisch, um dem Betriebsinhaber etwas auf dem Laptop zu zeigen. Dabei entglitt der Laptop aus seinen Händen und wurde beim Sturz beschädigt. Der Versicherer beruft sich nun auf den Ausschluss in der Privat-Haftpflichtversicherung für "in Verwahrung genommene Sachen". Ist dieser Ausschluss hier anwendbar?

Die RSS gab dazu folgende Auskunft:

"(…)Die höchstgerichtliche Judikatur dazu ist dürftig. Wenn man in die Literatur blickt, dann ist eine vertragliche Einigung, also ein Verwahrungsvertrag Voraussetzung für die Annahme des Risikoausschlusses. Eine bloß faktische Übergabe einer Sache begründet aber noch keinen Verwahrungsvertrag. Allenfalls könnte es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis handeln, auch hier gibt es in diversen Bedingungswerken Ausschlüsse.

Dem wäre aber wiederum zu entgegnen, dass hier nur Schäden an Sachen ausgeschlossen sind, deren "Besitz" dem Schädiger überlassen wurde. In diesem Fall wäre jedoch einzuwenden, dass Besitz im rechtlichen Sinn nach § 309 ABGB den Willen voraussetzt, die Sache als die seinige zu behalten. Damit wird der Besitz von der Innehabung unterschieden. Diese beiden Begriffe beinhalten aber wiederum, dass dafür "Gewahrsame" vorliegen muss, also dass die Sache in einen eigenen Machtbereich gelangt. Das bloße Angreifen einer fremden Sache schafft aber noch nicht einmal diese Gewahrsame (Beispiel: Kunde nimmt im Geschäft Ware in die Hand – damit wird noch nicht die Gewahrsame des Geschäftsinhabers gebrochen oder eine eigene Gewahrsame des Kunden ausgelöst).

Im vorliegenden Fall wäre anhand der Schilderung weder ein Verwahrungsvertrag noch eine Inbesitznahme des Laptops durch den Versicherungsnehmer zu erkennen.

Rückfragen:

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des
Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Wiedner Hauptstraße 57 | 1040 Wien
Telefon: +43 5 90 900 5085
E-Mail: rss@wko.at

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