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Eine Person in einem hellgrauen Sakko sitzt an einem Tisch und hat ihren Kopf auf einem hohen Stapel Papier abgelegt. Auf ihrem Kopf liegt ein weiterer Stapel Papiere. Neben ihr steht ein aufgeklappter Laptop
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

EU-Bürokratieabbau in der Tourismus und Freizeitwirtschaft: Entlastung für Kleinbetriebe und Familienunternehmen

Warum Österreichs Tourismus dringend ein Entbürokratisierungspaket braucht

Lesedauer: 10 Minuten

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13.03.2026

Anfang Dezember 2025 wurde ein umfassendes Entbürokratisierungspaket präsentiert, in dem unter anderem viele Forderungen der Tourismus und Freizeitwirtschaft enthalten sind, wie beispielsweise die Vereinfachung der Preisauszeichnung für Beherbergungsbetriebe, die Einführung eines digitalen Gästeverzeichnisses ("Digitales Gästeblatt") sowie die Implementierung des Grundsatzes „Beraten statt Strafen“. Das sind erste positive Schritte, aber der Abbau bürokratischer Lasten ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Wichtig ist eine zügige Umsetzung des Entbürokratisierungspakets.

Zusätzlich braucht es deshalb weitere Maßnahmen in folgenden Bereichen:

1. Gewerbeordnung und Betriebsanlagenrecht

  • Betriebsanlagen: Stand der Technik
    Im Zuge der Änderung von Betriebsanlagen wird häufig die Einhaltung des aktuellen "Standes der Technik" verlangt. Diese Bestimmung ist überschießend.
    Die hohe Innovationsgeschwindigkeit in der heutigen Zeit führt dazu, dass Unternehmer oft hohe Kosten durch Anpassungen an den sich ständig ändernden „Stand der Technik“ zu tragen haben, obwohl auch durch ältere Anlagen oder Gerätschaften die Schutzinteressen der Gewerbeordnung (§ 74 GewO) mehr als ausreichend berücksichtigt werden.
    • Wir fordern eine Klarstellung im Gesetz, dass die Einhaltung des Standes der Technik keine Genehmigungsvoraussetzung ist, dieser ist gegeben, soweit der Schutzzweck der Vorschriften auch durch Auflagen erfüllt werden kann. Dies muss nicht unbedingt der letzte Stand der Technik sein, denn betrieben werden darf was genehmigt ist. 
  • Ergänzung der Genehmigungsfreistellungsverordnung
    Die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung sieht vor, dass Beherbergungsbetriebe bis 30 Betten keine Betriebsanlagengenehmigung benötigen, sofern keine Schwimmbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen oder Warmluft- und Dampfbäder in der Betriebsanlage vorhanden sind. Anderenfalls unterliegen diese Betriebsanlagen einer Genehmigungspflicht. Das Vorhandensein von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder (inkl. Infrarotkabinen) in kleinen Beherbergungsbetrieben darf nicht automatisch dazu führen, dass eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist.
    Um das zu erreichen wären kleine Anpassungen im Bäderhygienegesetz (§ 1 Abs. 4) und in der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung (§ 1 Abs. 1 Z 8 lit. c)) erforderlich.
    Insbesondere angesichts dessen, dass auch für "Badeanlagen", die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, kein Bedarf für überbordende Vorgaben und Bürokratie gesehen wird, ist es uns bereits lange ein Anliegen dies, auch für die eben genannten Betriebe, welche mit solchen Häusern mit bis zu sechs Wohneinheiten vergleichbar sind, zu erreichen. Dazu bräuchte es zusätzlich Änderungen in § 1 Abs. 6 BHygG, § 1 KBT-VO und § 1 Abs. 4 BHygVO
    • Im Sinne der Entbürokratisierung und der Harmonisierung soll erreicht werden, dass genehmigungsfreigestellte Betriebe freigestellt bleiben, auch wenn sie eine Sauna oder ein Dampfbad oder ähnliches haben und diese Betriebe, wie die Häuser mit bis zu 6 Wohneinheiten, nicht unter das BHygG, die BHygVO und die KBT-VO fallen. 
  • Verlängerung und Ausweitung der Grace Period
    Nach derzeitiger Regelung können Betriebsübernehmer:innen auf Antrag (innerhalb von 6 Wochen ab Übernahme) erreichen, dass sie bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens 3 Jahre betragenden Frist einhalten müssen (§ 79d GewO).
    • Diese Frist sollte auf zumindest 5 Jahre verlängert werden.
    Anmerkung: Ein Textentwurf für die Verlängerung (von "höchstens 3 Jahre" auf "höchstens 5 Jahre") war bereits in Begutachtung (im Regierungsprogramm vorgesehen und im MRV am 03.12. beschlossen).
    Haftung des Gastwirtes
    Derzeit kann die Gemeinde die Sperrstunde von Gastgewerbebetrieben (Gastronomie/Hotellerie) vorverlegen, wenn Gäste durch ein nicht strafbares Verhalten vor der Betriebsanlage die Nachbarschaft wiederholt belästigen. Diese Regelung stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit dar.
    • Sperrstundenvorverlegung durch Gemeinden soll nur bei sicherheitspolizeilichen Bedenken möglich sein (§ 113 Abs. 3 GewO). 
  • Gesetzliche Klarstellung der GewO für Photovoltaikanlagen, damit diese als Bestandteil gewerblicher Betriebsanlagen ohne Genehmigung errichtet werden dürfen. 
  • Legistische Umsetzung der Bäderhygieneverordnung (BHygVO)
    Mittlerweile wird seit über 10 Jahren an der Novellierung der BHygVO gearbeitet. Schnelle Umsetzung der im Novellierungsvorhaben vorgesehenen Erleichterungen für Betriebe.
  • Genehmigungsfreie vorübergehende Änderungen
    Anpassung des Zeitraums für vorübergehende, genehmigungsfreie Änderungen von Betriebsanlagen im Zuge von Großveranstaltungen von vier auf sechs Wochen (§ 81 Abs. 2 Z 11 GewO).

2. Lockerung wiederkehrender Prüf- und Dokumentationspflichten

Das Betriebsanlagenrecht und die Arbeitsstättenverordnung verpflichten Unternehmer zu umfassenden, in kurzen Intervallen wiederkehrenden Prüf- und Dokumentationspflichten. Diese Prüfpflichten (z.B. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Klima- oder Lüftungsanlagen) nehmen unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch und führen zu einer uferlosen Dokumentationspflicht für die Betriebe.

  • Es braucht eine Ausdehnung der Intervalle von wiederkehrenden Prüfpflichten und die Beschränkung von Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten auf das Notwendigste, wie insbesondere die Verlängerung von Prüfintervalle bei bestehenden Betriebsanlagen gem. § 82b GewO (derzeit alle 5 bzw. 6 Jahre).

3. Ausnahmeregelungen bei der Pfandannahmepflicht für kleinflächige Unternehmen

Die seit 1.1.2025 geltende Pfandannahmeverpflichtung sorgt insbesondere für kleinere Betriebe unweigerlich zu erhöhter Bürokratie und einem erhöhten Personal- und Platzbedarf. Eine Ausnahmeregelung für kleine Betriebe (gemessen an der Verkaufsfläche) von der Rücknahmepflicht ist notwendig. Dafür bedarf es Änderungen im Abfallwirtschaftsgesetz (§ 14 c) und der Pfandverordnung.

4. Erleichterung und Beschleunigung der Nostrifizierung von ausländischen Qualifikationen und der Anerkennungsverfahren für Fachqualifikationen - Ausweitung des bereits für die Philippinen geltenden Pre-Check-Systems auf die Fokusländer Albanien, Brasilien, Indonesien und Kosovo

Derzeit können derartige Verfahren oft bis zu mehrere Jahre dauern, weil eine Vielzahl an Dokumenten übersetzt und überprüft und allenfalls danach fehlende Kompetenzen durch Ergänzungsprüfungen nachgeholt werden müssen. Nostrifizierungen und Anerkennungsverfahren müssen standardisiert, transparenter und deutlich beschleunigt werden, damit im Ausland erworbene Ausbildungen einfacher anerkannt werden. Ein wichtiger Schritt ist die Ausweitung des bestehenden Pre-Check-Systems auf weitere Länder. Hochqualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland, insbesondere aus Drittstaaten dürfen nicht durch Bürokratie und lang andauernde Anerkennungsverfahren daran gehindert werden nach Österreich zu kommen. Österreich muss für internationale Fachkräfte attraktiv bleiben und im Wettbewerb mit anderen Ländern bestehen zu können.

Besonders im Gesundheitsbereich wird gefordert:

  • Nostrifizierung nach Kompetenzen: Gesetzliche Verankerung, dass die Nostrifizierung von im Ausland ausgebildeten Gesundheitsfachkräften nach den in der Ausbildungs-VO angeführten Kompetenzen unter zwingender Einbeziehung der berufspraktischen Erfahrung zu erfolgen hat.
  • Schaffung einer Nostrifizierungsstelle (nach einheitlichen Auflagen)
  • Einführung einer vorläufigen Berufsberechtigung in jenem Beruf, für den die Nostrifizierung beantragt wird. Die Vorteile wären, dass gleich in jenem Beruf gearbeitet wird, für den der Antrag eingebracht wurde, der Entfall der Praktika als Auflage, bessere Integration/Sprachkenntnisse, sowie Arbeitgeberbindungen.
  • Gesetzliche Verankerung des geforderten Sprachniveaus
    − Bei der Antragstellung (auch beim gehobenen Dienst): B1 
    − Nach Erfüllung der Auflagen: B2
  • Verlängerungsmöglichkeiten in Ausnahmesituationen um 2 Jahre für die Erfüllung der Ergänzungsausbildung. Dadurch können Lebensrealitäten, wie z.B. Krankheiten, Schwangerschaften, Pflegefälle etc. berücksichtigt werden. Außerdem sind nicht immer ausreichend Kursangebote vorhanden.

5. Vereinfachtes Aushilfskräftemodell

Wie im Regierungsprogramm vorgesehen ist die Schaffung eines einfachen und unbürokratischen Aushilfskräftemodells eine wichtige Erleichterung für die Abdeckung von Personalbedarf in Spitzenzeiten.

6. Anpassungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Das ASchG enthält an mehreren Stellen Regelungen, die nicht mehr zeitgemäß sind und für Betriebe erhebliche bürokratische Belastungen mit sich bringen.

  • Verringerung der Präventionszeit (§ 82a ASchG):
    In der Praxis müssen Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner für zahlreiche Stunden angestellt werden. In Arbeitsstätten mit über 50 Arbeitnehmer:innen (AN) beträgt die Präventionszeit pro Kalenderjahr und AN, für Büroarbeitsplätze 1,2 Stunden und für sonstige Arbeitsplätze 1,5 Stunden. Speziell für Betriebe, die vorwiegend Büro-Arbeitsplätze mit wenig körperlicher Belastung und Gefährdung anbieten, ist diese Reglung nicht mehr zeitgemäß und das Ausmaß von 1,2 Stunden pro AN/Jahr jedenfalls zu hoch angesetzt. Zudem hat sich über die Jahre ohnehin ein gesteigertes Bewusstsein für ergonomische Arbeitsbedingungen entwickelt und viele Arbeitsprozesse haben sich ohnehin ins Home-Office verlagert. Die aktuelle Berechnung der Präventionszeiten muss reduziert werden, um den damit verbundenen bürokratischen Aufwand und unnötigen Kosten für die Betriebe zu reduzieren.
  • Anpassung des Begehungsintervalls an das Risiko:
    Betriebe müssen ab 11 Arbeitnehmer jährlich, kleinere Betriebe alle 2 Jahre für eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Begehung sorgen. Das unabhängig davon, ob man einen Bürobetriebe- führt oder aber mit hochexplosiven Stoffen hantiert bzw. gefährliche Maschinen betreibt. Deshalb sollten Betriebe mit weniger als 11 Arbeitnehmer, die ein "nicht gefährliches" Gewerbe wie etwa ein Büro (z.B. Reisebüro) betreiben, zukünftig nur noch alle 5 Jahre sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreut werden müssen.

7. Vereinfachung, Digitalisierung und Abbau von Bürokratie bei der Rot-Weiß-Rot-Karte

Drittstaatsangehörige, die eine RWR–Karte erhalten, benötigen zusätzlich für die Einreise ein Visum. Gleichzeitig mit der positiven Bescheinigung eines RWR–Kartenantrags sollte auch ein Einreisevisum erteilt werden. Zudem muss das Antragsverfahren beschleunigt und digitalisiert werden.

8. "Once Only"-Prinzip effektiv umsetzen

Bereitgestellte Informationen, die durch Meldeverpflichtungen bereits an die Verwaltung geliefert wurden, sollen für weitere Informationspflichten wiederverwendet werden. Unternehmensbezogene Daten sollen daher nur mehr einmal an die Verwaltung gemeldet werden müssen. Ebenso sollen Unterlagen, die im Rahmen des Gründungsprozesses erforderlich sind, nur einmal zentral an die Behörde übermittelt werden müssen.

9. Administrativen Aufwand bei Förderungen verringern

Der administrative Aufwand, der mit Antragstellung, Förderabwicklung, Berichts- und Kontrollverpflichtungen verbunden ist, soll reduziert werden. Dies kommt insbesondere Jungunternehmern im Rahmen der Gründung zugute.

10. Ausnahmeregelung von der streckenbezogenen Maut für Schausteller und Wohnmobile

Die Installierung einer Go-Box für kilometerabhängige Mauterfassung ist unverhältnismäßig in Relation zu den zurückgelegten Kilometern einer Branche, die mit Güterbeförderung nichts zu tun hat und daher von der EU Wegekosten-Richtlinie nicht zwingend in ein Mautsystem integriert werden muss. Bei Umstellung beispielsweise auf eine zeitabhängige Bemautung wäre der administrative und finanzielle Aufwand für diese Branche angemessener gestaltet.

11. Klarstellung zur Umsetzung der Ausnahme vom Wochenendfahrverbot für Schausteller

Die aktuelle Regelung bietet noch Unklarheiten bei der Rückfahrt, wenn ein Zugfahrzeug zur Abholung von mehreren Anhängern nach Schaustellerart verwendet wird. Dies sollte rechtlich klargestellt werden.

12. Finanzpolitische Entbürokratisierungsmaßnahmen:

  • Gesetzesreparatur bei Überstundenzuschlägen (§ 68 EStG 1988)
    Das Herausschälen von steuerfreien Überstundenzuschlägen ist nach den Lohnsteuerrichtlinien zwar zulässig, gestaltet sich in der Praxis aber aufgrund der bestehenden VwGH-Judikatur als nicht rechtsicher. Bei Durchrechnungsmodellen sind begünstigte Überstundenzuschläge für die erhöhte Normalarbeitszeit nur für das Monat der Auszahlung möglich. Für den Nachweis der Überstunden ist ein hoher Verwaltungsaufwand notwendig, insbesondere zum Nachweis der Einhaltung der monatlichen Grenzen.
    • Es soll daher gesetzlich eine Regelung geben, dass das Herausschälen von Überstunden bei Pauschalen bzw. All-In-Vereinbarungen bei Angabe des Grundgehaltes möglich ist, um Rechtsicherheit zu gewährleisten.
    • Weiters soll gesetzlich geregelt werden, dass bei Vereinbarung von Durchrechnungsmodellen eine pauschale Aufrollung und Aufteilung auf die Monate des Durchrechnungszeitraumes im laufenden Kalenderjahr erfolgen kann. Langfristig sollen alle Zuschläge für Überstunden steuerfrei sein.
    Dies würde zu mehr Rechtsicherheit bei steuerfreien Überstunden und einer Reduktion der Dokumentationspflichten führen.
  • Inflationsanpassung der Gastgewerbe-Basispauschalierung
    Nach der GastgewerbepauschalierungsVO können alle Unternehmer:innen die Ausgabenpauschalierung in Anspruch nehmen, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr 400.000 EUR (netto) nicht überschritten hat. Das Grundpauschale beträgt 15 % des Umsatzes (mindestens jedoch 6.000 EUR und höchstens 60.000 EUR). Diese Werte wurden zuletzt für das Veranlagungsjahr 2020 angepasst. Laut Statistik Austria beträgt die Inflation von Jänner 2020 bis Juli 2025 29,1 %. Würde man die Werte der Basispauschalierung an die Inflation anpassen, dann würde die Grenze bei EUR  516.400 EUR liegen.

13. Vermeidung von drohender Bürokratie

Der Abbau von bestehenden bürokratischen Belastungen muss auch die präventive Vermeidung von drohender Bürokratie berücksichtigen.   

  • Keine verpflichtende Herkunftskennzeichnung:
    Eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung würde für Gastronomen einen enormen bürokratischen Mehraufwand bedeuten. Betriebe müssten detaillierte Aufzeichnungen über die Herkunft der betreffenden Zutaten führen und regelmäßig aktualisieren. Dies erfordert die Einrichtung komplexer Systeme zur Rückverfolgung und Dokumentation der Lieferketten. Diese Maßnahmen erhöhen nicht nur den administrativen Aufwand erheblich, sondern auch die Kosten und den Zeitaufwand für den Betrieb. Eine Herkunftskennzeichnung auf freiwilliger Basis ist jedenfalls einer Verpflichtung vorzuziehen.
  • Keine verpflichtende Biozertifizierung:
    Diese wäre mit einem erheblichem Verwaltungsaufwand durch umfangreiche Dokumentations- und Nachweispflichten für die Betriebe verbunden und ist derzeit weder notwendig noch sachlich gerechtfertigt. Zudem kann der vermehrte bürokratische Aufwand, der mit einer Biozertifizierung verbunden ist, dazu führen, dass die Betriebe gänzlich auf Bio-Produkte verzichten. Dies würde auch dem Ziel einer nachhaltigen Ernährung entgegenwirken. Eine Biozertifizerung auf freiwilliger Basis ist jedenfalls einer Verpflichtung vorzuziehen.
  • Entgelttransparenz-RL
    Mit der Umsetzung der EntgelttransparenzRL (geplant Q1/Q2 2026) wird eine umfassende Berichterstattung von betrieblichen Entlohnungssystem verbunden sein. Es droht den Betrieben ein extremer bürokratischer Aufwand. Für Betriebe über 100 Mitarbeiter:innen viel zu bürokratisch und verbunden mit einem hohen zeitlichen Aufwand zur Erstellung des Unternehmensberichts.

    AG 100-149 AN: alle 3 Jahre ab 7.6.2031
    AG 150-249 AN: alle 3 Jahre ab 7.6.2027
    AG ab 250 AN: jährlich ab 7.6.2027

    Die Festsetzung des Entgelts in Kollektivverträgen und unternehmensinterne Vergütungsstrukturen (IST-Löhne) muss auf nachvollziehbaren Kriterien beruhen. Der betriebliche Bericht muss an eine Überwachungsstelle geschickt werden. 
Bei Entgeltdifferenzen < 5% betriebliche Rechtfertigung notwendig und Abhilfe schaffen
Bei Entgeltdifferenzen >5% betriebliche Rechtfertigung bzw. binnen 6 Monate zu korrigieren

Wirtschaftskammer Österreich | Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft | Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
Stand: März 2026 

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