Detailansicht zerdrückter blauer Plastikflaschen
© Przemek Klos | stock.adobe.com
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Pfand auf bestimmte Getränkeverpackungen ab 1.1.2025

Was bedeutet die Einwegpfandverordnung für Österreichs Tourismusbetriebe?

Lesedauer: 1 Minute

In der Einwegpfandverordnung ist vorgesehen, dass ab 1.1.2025 Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall (idR PET-Flaschen und Dosen) mit einem Volumen von 0,1 bis max. 3 Liter mit einem Pfand in Höhe von 25 Cent versehen werden. Ausgenommen sind Milchverpackungen und Tetrapacks.

Eine Übergangsregelung ist für Einweggetränkeverpackungen vorgesehen, die vor dem 1.4.2025 abgefüllt werden. Diese dürfen bis zum Ablauf des 31.12.2025 ohne Einhebung eines Pfandes abgegeben werden und müssen auch nicht zurückgenommen werden.

Wer ist im Tourismus von der Verordnung betroffen? 

Inverkehrbringer:in – Pflicht Pfand einzuheben

Wer gewerbsmäßig Getränke in betroffenen Einweggetränkeverpackungen in Verkehr setzt, hat ab 1.1.2025 der Wertschöpfungskette entlang vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 25 Cent je Verpackung einzuheben.

Beispiel:
Ein:e Würstelstandbetreiber:in kauft Getränke in PET-Flaschen für den Weiterverkauf Sie:Er bezahlt dann auch zusätzlich ein Pfand von 25 Cent je Flasche. Wird die PET-Flasche in weitere Folge an die Kund:innen verkauft, wird zusätzlich zum Verkaufspreis auch ein Pfand in Höhe von 25 Cent eingehoben.  So erhält der:die Würstelstandbetreiber:in das selbst bezahlte Pfand zurück.

→ Weitere Informationen finden Sie unter FAQ zum Einwegpfand und Pfandsystem

Letztvertreiber:in – Rücknahmepflicht

Jede:r Letztvertreiber:in von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen hat diese, wenn sie restentleert wurden, vom Letztverbraucher/ von der Letztverbraucherin gegen Auszahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen.

Auch Betreiber:innen von Gastgewerbebetrieben, wie insbesondere Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe oder Würstelstände, gelten als Letztvertreiber, wenn sie bepfandete Einweggetränkeverpackungen in Verkehr setzen.

Betreiber:innen von Gastgewerbebetrieben, aus denen in der Regel keine Einweggetränke­verpackungen mitgenommen werden, müssen für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen. Es besteht hier auch keine Rücknahmeverpflichtung.

→ Weitere Informationen finden Sie unter FAQ zum Einwegpfand und Pfandsystem

Grundlegende Eckpunkte

  • Die Pfandhöhe beträgt 25 Cent (sowohl für PET-Flaschen wie auch für Dosen).
  • Es wird ein nationales Pfandsymbol eingeführt. Die betroffenen Produkte sind mit diesem Symbol versehen.
  • Einrichtung der zentralen Stelle: EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH.
  • Diese zentrale Stelle verantwortet alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einwegpfand:
    • Material-, Geld- und Datenflüsse (inkl. Registrierung) und
    • legt unter anderem Produzenten- und Ausgleichsbeiträge zur Finanzierung des Systems fest.
  • Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme (Handling Fee): 
    Es wird eine Handling Fee, die die Kosten aller Tätigkeiten bis zur Bereitstellung/Lagerung an der Rücknahmestelle abgelten, normiert.
  • Des Weiteren normiert die Verordnung Materialflüsse, die Abholung von Rücknehmern und das Datenmanagement.

→ Weitere Informationen finden Sie unter FAQ zum Einwegpfand zum Pfandsystem

Stand: 12.04.2024