DRSF – Erhebung Rückerstattungsansprüche
Abwicklung der FTI-Insolvenz durch die Deutsche Reisesicherungsfond GmbH
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Die Abwicklung der FTI-Insolvenz durch die Deutsche Reisesicherungsfond GmbH (DRSF) erfolgt in vielen Aspekten nicht so, wie es sich die Branche und ihre Kunden wünschen würden.
Damit wir Sie als Fachverband gegenüber dem DRSF bestmöglich unterstützen können, bitten wir Sie als ersten Schritt, uns die Anzahl und den Wert der betroffenen Fälle anzugeben.
Damit wir Sie als Fachverband gegenüber dem DRSF bestmöglich unterstützen können, bitten wir Sie als ersten Schritt, uns die Anzahl und den Wert der betroffenen Fälle anzugeben.
Im Einzelnen geht es um folgende Fallkonstellation:
Der DRSF anerkennt Anzahlungen, die das Reisebüro im Namen des Kunden an FTI geleistet hat, nicht und beschränkt den Rückerstattungsanspruch auf jenen Betrag, den der Reisende an das Reisebüro geleistet hat.
Relevanter Beispiel-Fall:
Das Reisebüro X hat die entsprechenden Reisepreiszahlungen als Vermittler für seine Kunden verauslagt und an FTI bezahlt. Dies erfolgte im Rahmen des sogenannten Agenturinkassoverfahrens im Wege des Lastschrifteinzugs durch FTI. Der Kunde hat jedoch nicht den vollen von FTI eingezogenen Betrag an das Reisebüro überwiesen, sodass das Reisebüro für den Kunden zum Teil in Vorleistung getreten ist.
Beispiel zur Veranschaulichung:
Bei einer Pauschalreise um 5.000 Euro hat FTI mit Buchung den Preis der Linienflugtickets (2.200 Euro) vom Reisebüro eingezogen. Das Reisebüro hat seinerseits nur eine Anzahlung von 20 % (1.000 Euro) vom Reisenden verlangt. Hinsichtlich der restlichen 1.200 Euro ist das Reisebüro somit in Vorleistung getreten.
Aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters wurde die vorbezeichnete Pauschalreise nicht erbracht. Der DRSF möchte nur jenen Betrag ersetzen, den der Kunde an das Reisebüro geleistet hat, nicht jedoch auch jenen Betrag, mit dem das Reisebüro im Namen des Kunden in Vorleistung gegangen ist.
Der Fachverband hat in der Causa bereits mehrere Gespräche mit dem DRSF und dem deutschen BMJ geführt. Darüber hinaus wurde unsererseits Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht (mangelnde Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie durch Deutschland).
Nachdem all diese Schritte nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, erwägt der Fachverband eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Zur Vorbereitung dafür fügen wir hier eine Excel-Tabelle bei.
Wir bitten daher alle betroffenen Reisebüros:
- Identifizierung relevanter Fälle (siehe Beschreibung Beispiel Fall oben)
- Ausfüllen der Excel-Tabelle und Übermittlung an reisebueros@wko.at. Der Fachverband prüft im Rahmen seiner Möglichkeiten die übermittelten Unterlagen.
- Nach "Freigabe" durch den Fachverband, kann das Reisebüro ein Aufforderungsschreiben an den DRSF übermitteln. Ein entsprechendes Muster werden wir Ihnen zur Verfügung stellen.
Bitte füllen Sie die Tabelle aus, sofern Sie von einem oder mehreren solchen Fällen betroffen sind. Senden Sie die ausgefüllte Tabelle bis 11. Februar zur Durchsicht an uns zurück. Geben Sie dabei bitte alle Fälle an, bei denen Sie eine Betroffenheit sehen.
Bitte melden Sie uns bloß jene Fälle, die dem oben beschriebenen Beispiel-Fall entsprechen – also Fälle, in denen das Reisebüro in Vorleistung gegangen ist und der DRSF nur jenen Betrag erstattet, den der Kunde an das Reisebüro geleistet hat. Andere Fälle einer verzögerten Bearbeitung oder Nicht-Bearbeitung durch den DRSF werden hier nicht behandelt.