Reisebüros, Fachverband

Gründung eines Reisebüros

Merkblatt: Die wichtigsten Fakten zur Erlangung der Gewerbeberechtigung

Lesedauer: 7 Minuten


Die Gewerbeberechtigung

Einer Berechtigung für das Gewerbe der Reisebüros bedarf es für

1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisung auf Liege- und Schlafwagenplätzen, Platzkarten udgl. in- und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,

2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,

3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,

4. die Vermittlung von Pauschalreisen,

4a. die vertragliche Zusage von verbundenen Reiseleistungen und

5. die Veranstaltung von Pauschalreisen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.

Kein reglementiertes Reisebürogewerbe ist:

1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlussfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,

2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),

3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,

4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi Gewerbes durch Taxifunk und

5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.

Nebenrechte der Hotellerie

Soweit Gäste beherbergt werden, dürfen Hotels Pauschalreisen sowie verbundene Reiseleistungen anbieten, jeweils bestehend aus der Unterbringung im eigenen Betrieb und dem Anbieten folgender sonstiger touristischer Leistungen: Ski- und Liftkarten, Verleih von Sportausrüstung, Sport- und Wanderführungen, Eintrittskarten für Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, Wellnessbehandlungen, Veranstaltung von Tagesausflügen.

Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes

Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung des Reisebürogewerbes

  • Volljährigkeit
    Diese ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben.
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR Landes bzw. Gleichstellung von sonstigen Ausländern
    EU- und EWR Bürger können Gewerbe unter denselben Voraussetzungen wie Inländer ausüben (keine Ausschlussgründe und entsprechende Ausbildung).
    Staatsangehörige eines Landes außerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes, können das Reisebürogewerbe in Österreich nur ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt ist. Angehörige von Staaten mit denen kein solcher Staatsvertrag geschlossen wurde, Asylanten oder Staatenlose können Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich bereits zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit rechtmäßig in Österreich aufhalten (Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung). Ein Gleichstellungsantrag ist nicht notwendig.
    Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sind und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung des Gewerbes erforderlich.
  • Es dürfen keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen
    Kein Gewerbe ausüben darf
    • wer wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder organisierter Schwarzarbeit gerichtlich verurteilt wurde sofern die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder
    • wer von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder
    • wer von einer Finanzstrafbehörde wegen bestimmter Finanzvergehen bestraft wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder
    • ein Rechtsträger, wenn ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde solange dies noch in der Insolvenzdatei eingetragen ist.
    • bei gerichtlicher Verlustigerklärung eines Gewerbes oder bei Entziehung einer Gewerbeberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund schwerwiegender Verstöße gegen Gewerbeausübungsvorschriften oder Schutzinteressen, wenn durch die angestrebte Gewerbeausübung der Zweck der Verlustigerklärung oder Entziehung vereitelt werden könnte.

Besondere Voraussetzungen für die Ausübung des Reisebürogewerbes

Der Befähigungsnachweis
Die Befähigung für die Ausübung des Reisebürogewerbes ist nachzuweisen durch:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Unterrichtsstunden umfassenden Universitätslehrganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität, sofern hierbei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus absolviert wurde, und

b) eine nachfolgende, mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Tourismus mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende, mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent und

b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt, und

b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

6. Zeugnisse über die Absolvierung einer entsprechenden Tätigkeit als Selbständiger, Betriebsleiter oder auch Unselbständiger in jeweils unterschiedlicher Dauer und teilweise in Verbindung mit einer unterschiedlich langen einschlägigen Ausbildung (siehe Tabelle unten).

Einschlägige Tätigkeit Einschlägige Praxiszeit Ausbildung
Selbständiger/Betriebsleiter 5 Jahre ununterbrochen -
Selbständiger/Betriebsleiter 3 Jahre ununterbrochen  + Nach Ziffer 2a, 3a, 4a oder 5a, mind. 3-jährig
Selbständiger/Betriebsleiter 4 Jahre ununterbrochen + Nach Ziffer 2a, 3a, 4a oder 5a, mind. 2-jährig
Selbständiger/Betriebsleiter 3 Jahre ununterbrochen + zuvor 5 Jahre als Unselbständiger -
Unselbständiger 5 Jahre ununterbrochen + Nach Ziffer 2a, 3a, 4a oder 5a, mind. 3-jährig
Unselbständiger 6 Jahre ununterbrochen + Nach Ziffer 2a, 3a, 4a oder 5a, mind. 3-jährig

Die Befähigung für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen gemäß Art. 2 Z1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes ist nachzuweisen durch

  1. Zeugnisse über eine der im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Ausbildungsarten, wobei die Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils ein halbes Jahr weniger beträgt, oder
  2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes.

Erläuterungen zu den Begriffen:
Eine Liste der Schulen mit den entsprechenden Praxiszeiten gibt einen Überblick.

Unter fachliche Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. In der Regel ist das die Reiseberatung, Organisation und Buchung von Reisearrangements in einem Tourismusbetrieb (Reisebüro, Tourismusverband oder ähnliches). Keine fachliche Tätigkeit ist die ausschließlich administrative Tätigkeit in einem Reisebüro (z.B. Buchhaltung, Personalabteilung usw.). Bei Tätigkeiten in der Reisestelle eines großen Unternehmens bzw. bei einer Airline ist die fachliche Einschlägigkeit im Einzelfall zu prüfen.

Betriebsleiter: Person, die eine der folgenden Funktionen ausübt:

  • Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung
  • Stellvertreter des Unternehmens oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  • Funktion in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

Gewerberechtlicher Geschäftsführer

Weiters besteht die Möglichkeit einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit Befähigungsnachweis anzustellen.

>> Informationen zum gewerbe­rechtlichen Geschäfts­führer

Die Befähigungsprüfung

Zulassung zur Befähigungsprüfung

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Prüfungen werden von den Meisterprüfungsstellen durchgeführt. Nähere Informationen bekommen Sie bei den Meisterprüfungsstellen und in den Fachgruppen Ihres Bundeslandes.

Prüfungsinhalte der Befähigungsprüfung

  • Vertrieb von Reiseleistungen mündlich und schriftlich (z.B. Tourismusgeografie, Recht, Angebotserstellung,…)
  • Unternehmensmanagement mündlich und schriftlich (Kommunikation deutsch/englisch, Mitarbeiterführung, Marketing, Rechnungswesen,…)
  • Reisekalkulation und Kostenrechnung
  • (Tarifwesen im Flugbereich)

>> Details zu den Prüfungsinhalte

Vorbereitungskurse

Eine Übersicht über die Vorbereitungsmöglichkeiten im Reisebürogewerbe finden Sie hier.

Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19 GewO sieht die sogenannte individuelle Befähigung vor. Um diese kann jemand ansuchen, der die oben genannten Voraussetzungen zur Erlangung der Befähigung nicht erfüllt, jedoch über eine gewisse einschlägige Ausbildung und/oder einschlägige Praxis verfügt. Ob die bescheinigten Kenntnisse für die Ausübung des Gewerbes ausreichen, entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien die MA 63).

>> Was ich für die Feststellung der Befähigung brauche

Anmeldung des Gewerbes

Die Gewerbe-Anmeldung ist – je nach Standort des Betriebes – bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Das ist die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat oder das magistratische Bezirksamt.

>> Die Adresse Ihrer Gewerbebehörde finden 

>> Weitere Informationen zur Gewerbeanmeldung

Wenn Sie bei der Anmeldung alle Voraussetzungen erfüllen und ein rechtskräftiger Erteilungsbescheid vorliegt, können Sie zu arbeiten beginnen.

Die Gewerbeanmeldung muss folgende Punkte enthalten:

  • Persönliche Angaben
  • Name
  • Geburtsdaten
  • Wohnort
  • Staatsangehörigkeit
  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Angabe des Standortes

Folgende Unterlagen sind der Gewerbeanmeldung anzuschließen:

Beim Einzelunternehmen:

  • Reisepass (falls nötig Aufenthaltstitel)
  • Heirats- bzw. Scheidungsurkunde
  • Unterlagen über akademische Grade
  • Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbe-Ausschlussgründen
  • Befähigungsnachweis
  • eventuell NEUFÖG-Bestätigung der Wirtschaftskammer, falls Sie Neugründer sind

Bei Gesellschaften:

  • Firmenbuchauszug - nicht älter als sechs Monate
  • Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften des Handelsrechts
  • Erklärung für den Gewerbeanmelder im Fall der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers

Wird ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt:

  • Reisepass (falls nötig Aufenthaltstitel)
  • Heirats- bzw. Scheidungsurkunde
  • Bestätigung der Gebietskrankenkasse bei Anstellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers
  • Befähigungsnachweis(e)
  • Geschäftsführer-Erklärung

Zurücklegung der Gewerbeberechtigung

Diese ist der Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zu melden.

Ruhendmeldung

Dafür ist die Fachgruppe der Reisebüros im jeweiligen Bundesland zuständig (Frist 3 Wochen).

>> Ansprechpartner

>> Gründerservice

>> Unternehmensserviceportal

Stand: 22.01.2024