Verbot von PFAS-Feuerlöschern in Betrieben der Tourimus- und Freizeitwirtschaft
Was bei tragbaren Feuerlöschern mit PFAS-haltigen Löschmitteln zu beachten ist
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Im Rahmen der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/20061) hat die Europäische Kommission eine Beschränkung der PFAS-Konzentration (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen) in Feuerlöschschäumen bzw. -konzentraten beschlossen. Ziel ist es, Mensch und Umwelt besser vor den Risiken dieser Chemikalien zu schützen.
Demnach dürfen Feuerlöscher, deren Löschschaum eine gewisse Menge an PFAS enthält, ab einem vorgegebenen Datum nicht mehr verkauft und nicht mehr verwendet werden. In der Tourismus- und Freizeitwirtschaft wären alle Unternehmen betroffen, die Feuerlöscher mit einer PFAS-Konzentration, über dem erlaubten Grenzwert, im Betrieb verwenden.
Ausgehend davon, dass in Betrieben der Tourismus- und Freizeitwirtschaft vor allem tragbare Feuerlöscher vorhanden sind, konzentriert sich dieser Beitrag auf die Bestimmungen zu tragbaren Feuerlöschern.
Tragbare Feuerlöscher dürfen – falls der darin enthaltene Löschschaum mehr als 1 mg/l PFAS enthält – ab 1.1.2031 nicht mehr verwendet werden.
Was Betriebe jetzt machen sollten
- Bestandsaufnahme:
Überprüfen Sie vorhandene Feuerlöscher auf den PFAS-Gehalt. Dafür können Sie Datenblätter oder Typenbezeichnungen heranziehen. Bei Unklarheit halten Sie Rücksprache mit Ihrem Lieferanten bzw. Ihrem Serviceunternehmen. Bleibt es auch dann noch offen stufen Sie die Geräte zur Sicherheit als PFAS-haltig ein. - Rechtzeitiger Wechsel:
Bis 31.12.2030 müssen alle PFAS-haltigen Feuerlöscher ausgetauscht sein. Beginnen Sie rechtzeitig damit.
Wenn möglich, verbinden Sie den Austausch mit den Wartungsintervallen: Feuerlöscher halten etwa 20 Jahre und müssen alle zwei Jahre geprüft werden. Wählen Sie bei Neuanschaffungen ausschließlich PFAS-freie Produkte.
Bis Oktober 2026 dürfen tragbare Feuerlöscher, deren PFAS-Konzentration über 1 mg/l liegt, noch in Verkehr gebracht werden. Für alkoholbeständige Feuerlöschschäume in tragbaren Feuerlöschern gilt diese Frist bis April 2027. Eine besondere Kennzeichnung tragbarer Feuerlöscher ist nach der Verordnung nicht vorgesehen.
Tipp
Liste möglicher Alternativen des Umweltbundesamts bzw klären Sie mit Ihrem Lieferanten VOR dem Kauf, ob es sich um PFAS-freie Feuerlöscher handelt
- Entsorgen Sie PFAS-haltige Feuerlöscher fachgerechte:
Lassen Sie PFAS-haltige Feuerlöscher durch befugte Fachbetriebe als gefährliche Abfälle entsorgen und dokumentieren Sie die Entsorgung, um auf allfällige Kontrollen vorbereitet zu sein.
1 Verordnung (EU) 2025/1988 der Kommission vom 2. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen; Eintrag 82 in Anh. XVII der REACH-VO