Übersicht: Die häufigsten Gesellschaftsformen
Personengesellschaften, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften – kompakt erklärt
Lesedauer: 5 Minuten
Inhaltsverzeichnis
1. Personengesellschaften
Offene Gesellschaft (OG)
Mindestanzahl Gesellschafter: 2
Haftung: alle Gesellschafter haften persönlich, solidarisch und unbeschränkt
Vertrag: keine Formerfordernisse
Registrierung:
- Eintragung in das Firmenbuch notwendig
- Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung in das Firmenbuch
Firma: Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz „OG“ oder „offene Gesellschaft“
Geschäftsführung/Vertretung: Alle Gesellschafter sind für sich allein geschäftsführungs- und
vertretungsbefugt.
Gewerberecht:
- OG ist Trägerin der Gewerbeberechtigung
- Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss bei einem reglementierten Gewerbe entweder persönlich haftender Gesellschafter sein oder ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Sonstiges: OG kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden
Links:
- Offene Gesellschaft – Wesentliche Merkmale
- Offene Gesellschaft – FAQs
- Offene Gesellschaft – Checkliste für Grundmuster eines Gesellschaftsvertrages
Kommanditgesellschaft (KG)
Mindestanzahl Gesellschafter: 2
Haftung:
- Der Komplementär haftet persönlich und unbeschränkt
- Kommanditist haftet nur mit der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme
Vertrag: wie bei OG
Registrierung: wie bei OG
Firma:
- Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz „KG“ oder „Kommanditgesellschaft“ (Müller & Co KG)
- Name des Kommanditisten darf nicht in der Firma aufscheinen
Geschäftsführung/Vertretung:
- Zur Vertretung und Geschäftsführung ist nur der Komplementär berufen
- Durch Vertrag Geschäftsführungsbefugnisse des Kommanditisten möglich
- Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter
Gewerberecht: KG ist Trägerin der Gewerbeberechtigung, wie bei OG
Sonstiges: KG kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden
Links:
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Kommanditgesellschaft (KG) - Checkliste für Grundmuster eines Gesellschaftsvertrages
GmbH & Co KG
Mindestanzahl Gesellschafter: 2
Haftung:
- Komplementär ist eine GmbH, diese haftet persönlich und unbeschränkt
- Kommanditist haftet nur mit der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme
Vertrag: wie KG
Registrierung: wie KG
Firma: voller Wortlaut der Komplementär-GmbH und Zusatz „& Co KG“
Geschäftsführung/Vertretung: Geschäftsführung und Vertretung obliegt der Komplementär-GmbH
Gewerberecht:
- KG ist Trägerin der Gewerbeberechtigung
- Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss bei einem reglementierten Gewerbe dem zur Vertretung der GmbH berechtigten Organ angehören oder ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der KG oder der GmbH sein
Links:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
Mindestanzahl Gesellschafter: 2
Haftung: wie bei OG
Vertrag: wie bei OG
Registrierung: keine Eintragung in das Firmenbuch möglich
Firma: gemeinsamer Name, der auf das Bestehen einer GesnbR hindeutet, kennzeichnungsfähig und unterscheidungskräftig ist und nicht in die Irre führt
Geschäftsführung/Vertretung:
- Alleingeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis jedes Gesellschafters.
- Widerspruchsrecht der übrigen Gesellschafter bei gewöhnlichen Geschäften.
- Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter.
Gewerberecht:
- Die erforderlichen Gewerbeberechtigungen müssen bei den einzelnen Gesellschaftern vorliegen.
- Die Gesellschaft ist nicht gewerberechtsfähig.
Sonstiges:
- Diese Gesellschaftsform ist nur möglich, sofern nicht Rechnungslegungspflicht gegeben ist.
- Wird die Gesellschaft rechnungslegungspflichtig, muss sie entweder als OG oder als KG in das Firmenbuch eingetragen werden.
Links:
Stille Gesellschaft (StG)
Mindestanzahl Gesellschafter: 2
Haftung: keine Haftung des stillen Gesellschafters, sondern nur Gewinn- und Verlustbeteiligung (Verlustbeteiligung max. bis zur Höhe der stillen Einlage)
Vertrag: keine Formerfordernisse
Registrierung: keine Eintragung in das Firmenbuch möglich
Firma: keine eigene Firma, da reine Innengesellschaft
Geschäftsführung/Vertretung: ausschließlich durch Unternehmensinhaber (Einzelunternehmen oder Gesellschaft)
Gewerberecht: Gewerbeberechtigung lautet auf Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschaft)
Links:
- Stille Gesellschaft (StG)
- Stille Gesellschaft (StG) – FAQs
- Stille Gesellschaft - Checkliste für Grundmuster eines Gesellschaftsvertrages
2. Genossenschaften
Genossenschaft mit beschränkter Haftung (reg GenmbH)
Mindestanzahl Gesellschafter: 2
Haftung: Genossenschaft haftet mit gesamtem Genossenschaftsvermögen, Genossenschafter haften, sofern kein höherer Haftungsbetrag gesellschaftsvertraglich festgesetzt ist, bis zum Doppelten ihres Gesellschaftsanteiles
Vertrag: schriftlicher Genossenschaftsvertrag (muss nicht vor dem Notar errichtet werden)
Registrierung: GenmbH entsteht erst mit Eintragung in das Firmenbuch
Firma: Sachfirma oder gemischte Firma, aber auch Fantasiefirma, Rechtsformzusatz zwingend
Geschäftsführung/Vertretung:
- Vorstand (müssen Genossenschafter sein)
- Angestellte Geschäftsführer zusätzlich möglich
Gewerberecht:
- Genossenschaft ist Trägerin der Gewerbeberechtigung.
- Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss bei einem reglementierten Gewerbe entweder Vorstand oder ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Sonstiges: Genossenschaft kann Unternehmer sein
Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (reg GenmuH )
Mindestanzahl Gesellschafter: 2
Haftung: Genossenschaft haftet mit gesamtem Genossenschaftsvermögen, Genossenschaftern kommt eine unbeschränkte Deckungspflicht zu
Vertrag: wie bei GenmbH
Registrierung: wie bei GenmbH
Firma: wie bei GenmbH
Geschäftsführung/Vertretung: wie bei GenmbH
Gewerberecht: wie bei GenmbH
Sonstiges: wie bei GenmbH
3. Kapitalgesellschaften
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Mindestanzahl Gesellschafter: 1
Mindestkapital:
- Stammkapital 10.000 €
- Mindestbareinzahlung 5.000 €
Haftung:
- GmbH haftet mit gesamtem Gesellschaftsvermögen
- Gesellschafter haften mit ihrer Stammeinlage
Vertrag:
- muss vor dem Notar errichtet werden
- Ausnahme: vereinfachte Gründung
Registrierung: GmbH entsteht erst mit Eintragung in das Firmenbuch
Firma:
- Namens- oder Sachfirma oder gemischte Firma, aber auch Fantasiefirma
- Rechtsformzusatz zwingend
Geschäftsführung/Vertretung: handelsrechtlicher Geschäftsführer, nicht jedoch Gesellschafter
Gewerberecht:
- GmbH ist Trägerin der Gewerbeberechtigung
- Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss bei einem reglementierten Gewerbe entweder
handelsrechtlicher Geschäftsführer sein oder ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Sonstiges: GmbH ist immer Unternehmer
Links:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Vereinfachte Gründung
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - FAQs
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – Checkliste für Grundmuster eines Gesellschaftsvertrages
Flexible Kapitalgesellschaft / Flexible Company (FlexKapG / FlexCo)
Mindestanzahl Gesellschafter: wie GmbH
Haftung:
- wie GmbH
- Unternehmenswert-Beteiligte haften nicht
Vertrag: wie GmbH
Registrierung: wie GmbH
Firma: wie GmbH
Geschäftsführung/Vertretung: wie GmbH
Gewerberecht: wie GmbH
Sonstiges: wie GmbH
Links:
Aktiengesellschaft (AG)
Mindestanzahl Gesellschafter: 1
Mindestkapital: 70.000 €
Haftung: AG haftet mit gesamtem Gesellschaftsvermögen
Vertrag: „Satzung“ muss vor dem Notar errichtet werden
Registrierung: AG entsteht erst mit Eintragung in das Firmenbuch
Firma:
- Namens- oder Sachfirma oder gemischte Firma, aber auch Fantasiefirma
- Rechtsformzusatz zwingend
Geschäftsführung/Vertretung: Vorstand
Gewerberecht:
- AG ist Trägerin der Gewerbeberechtigung
- Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss bei einem reglementierten Gewerbe entweder Vorstand sein oder ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Sonstiges: AG ist immer Unternehmer
Links:
Stand: 05.12.2025