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Eine Person lehnt seitlich an einem stehenden, schwarzen Motorrad. Die Person hält einen schwarzen Helm in den Händen. Das Motorrad steht auf einem Boden mit großen Fliesen. Im Hintergrund ist ein Gebäude.
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Fahrzeughandel, Landesgremium

Keine Zufahrtsbeschränkungen für Motorräder, Roller und Mopeds

Erfolg für den 2Radhandel

Lesedauer: 1 Minute

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06.05.2026

Es gibt starke Neuigkeiten, die uns alle betreffen – und vor allem ein echtes Signal, dass sich Engagement lohnt. Mit der 36. StVO-Novelle kommen mehrere Änderungen, die für den Zweiradhandel wichtig sind.  

Hinweis
Die wichtigste Botschaft vorweg: Motorräder, Roller und Mopeds bleiben auch künftig von automatisierten Zufahrtsbeschränkungen ausgenommen. 

Das ist kein Zufall, sondern ein Erfolg unseres gemeinsamen Einsatzes. Als Fachausschuss Zweiradhandel haben wir uns gemeinsam mit dem Verband der österreichischen Zweiradhändler VÖ2R und der Arge2Rad mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass einspurige Fahrzeuge nicht in die neue kameragestützte Zufahrtskontrollen in Innenstädte einbezogen werden – mit Erfolg. Im neuen §98h Abs. 1 StVO ist nun ausdrücklich festgelegt: Die Überwachung darf sich nur auf mehrspurige Fahrzeuge beziehen. 

Was heißt das konkret? Auch künftig können unsere Kundinnen und Kunden weiterhin mit Motorrad, Motorroller oder Moped zufahren.

  • Keine kamerabasierte Kennzeichenerfassung.
  • Keine automatisierten Strafen.
  • Keine Einschränkungen für einspurige Mobilität.

Ein starkes Zeichen für Freiheit auf zwei Rädern – und ein wichtiger Erfolg für unsere Branche. 

Weitere Neuerungen:

  1. Neue Fahrzeugkategorie für E-Klein- und Miniroller
    Mit der Novelle wird eine neue Kategorie geschaffen: elektrisch betriebene Klein- und Miniroller. Diese Fahrzeuge gelten nicht als Kraftfahrzeuge und sind klar definiert – einspurig, elektrisch betrieben, bis 600 Watt, maximal 25 km/h, mit Lenkstange und Trittbrett, ohne Sitz.
  2. Ausweitung der Helmpflicht
    Auch bei der Sicherheit gibt es Neuerungen: Für unter 16-Jährige gilt künftig Helmpflicht auf E-Klein- und Minirollern. Bei Fahrrädern und E-Bikes wird die Helmpflicht für Kinder erweitert – ein wichtiger Schritt für mehr Schutz im Alltag.
  3. Klare Abgrenzung bei E-Bikes und Kleinkrafträdern
    E-Bikes bis 250 Watt bzw. 25 km/h bleiben Fahrräder. Fahrzeuge der Klasse L1e-B hingegen werden ausdrücklich nicht mehr als Fahrräder behandelt – eine wichtige Klarstellung für Handel und Praxis. 

Die Änderungen in der StVO treten mit 1. Mai 2026 in Kraft.

Mit dieser Novelle werden nicht nur neue Rahmenbedingungen geschaffen, sondern auch ein wichtiger Erfolg für den Zweiradhandel erzielt: Die Mobilität auf zwei Rädern bleibt dort gesichert, wo zuvor Einschränkungen zu erwarten waren. Dafür haben wir uns eingesetzt. Und das zeigt Wirkung.

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