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Eine Person mit Helm, Schutzbrille, Handschuhen und blauer Arbeitskleidung dreht an einem Ventil. Links und rechts davon sind verschiedene Pipelines
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Neue Flüssiggas-Verordnung 2025 veröffentlicht

Anpassungen an die aktuellen technischen und organisatorischen Gegebenheiten

Lesedauer: 1 Minute

28.01.2026

Die Flüssiggas-Verordnung aus dem Jahre 2003 wurde überarbeitet. Die Novelle 2025 wurde zur Vorgängerversion an die aktuellen technischen als auch organisatorischen Gegebenheiten angepasst.

Die FGV 2025 umfasst die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas in genehmigungspflichtigen und bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen. 

Die FGV 2025 gilt nicht für:

  • die Erzeugung von Flüssiggas,
  • die Lagerung von Flüssiggas bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur unter der Siedetemperatur,
  • für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge,
  • für Flüssiggas-Tankstellen und
  • für Kälteanlagen und Wärmepumpen, in denen Flüssiggas eingesetzt wird. 

Der geltenden Rechtslage bei Gewerbeordnung, ArbeitnehmerInnenschutz-, Eisenbahn- und Druckgerätegesetz sowie Duale Druckgeräte-, Versandbehälter- und ortsbewegliche Druckgeräteverordnung wurde Rechnung getragen. 

Wichtige Änderungen sind:

  • Zusammenlagerung von Flüssiggas mit anderen gefährlichen Stoffen und Gemischen in einem gewissen Ausmaß erlaubt
  • Anhebung bei Bagatell- bzw. Kleinmengen
  • Konkretisierungen für explosionsgefährdete Bereiche
  • Anpassungen bei wiederkehrenden Prüfungen
  • Neuregelung Kriechweg - nur für Flüssiggasflaschen, bei denen Entnahme von Flüssiggas in Flüssigphase vorgesehen ist  

Die FGV 2025 wurde am 22. Jänner 2026 veröffentlicht und tritt mit dem sechsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Flüssiggas-Verordnung 2002 außer Kraft. 

Die Bestimmungen betreffen alle Unternehmen, die Flüssiggas abfüllen/umfüllen, lagern bzw. verwenden. 

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