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Änderung hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Grundstoffs Natriumchlorid

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/556

Lesedauer: 1 Minute

Die Anwendung von Natriumchlorid wird als Herbizid zugelassen. Angesichts der Tatsache, dass der neue Anwendungszweck von Natriumchlorid genehmigt wurde, ist es akzeptabel, Natriumchlorid weiterhin für andere mögliche Anwendungszwecke gemäß dem aktualisierten Überprüfungsbericht für Natriumchlorid zuzulassen. Zudem wurde die derzeitige Beschränkung, wonach der Stoff nur als Fungizid und Insektizid anzuwenden ist, aufgehoben. 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/556 wurde am 6. April 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft.  

Link: 

Durchführungsverordnung (EU) 2021/556 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1529 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Grundstoffs Natriumchlorid 

 

Weitere Informationen: 

Stand: 09.04.2021

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