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Änderung der POP-VO hinsichtlich Dechloran Plus

Festlegung von Ausnahmen für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikationen

Lesedauer: 3 Minuten

02.10.2025

Im Jahr 2022 nahmen die Ausschüsse für Risikobeurteilung und für sozioökonomische Analyse der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Ausschüsse“) ihre Stellungnahmen zu einem Beschränkungsdossier Norwegens für Dechloran Plus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates an. In den Stellungnahmen wird eine Beschränkung der Herstellung und Verwendung von Dechloran Plus mit bestimmten Ausnahmen für spezifische Verwendungszwecke befürwortet. Diese Ausnahmen sind in der Liste der spezifischen Ausnahmen aufgeführt, die mit dem Beschluss SC-11/10 der Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens gewährt wurden, und sollten auch im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1021 als Ausnahmen gewährt werden, da die Verwendungen in der Union noch nötig sind. Dies betrifft unter anderem Ersatzteile für landgestützte Kraftfahrzeuge wie Personenkraftwagen, Motorräder, landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, Baukraftfahrzeuge und Flurförderzeuge, einschließlich Kraftfahrzeugen, die unter die Verordnungen (EU) 2018/858, (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. 

Das Übereinkommen enthält Ausnahmen für die Verwendung von Dechloran Plus, die in den Stellungsnahmen der Ausschüsse nicht empfohlen wurden. Dies umfasst die Verwendung dieses Stoffs für Ersatzteile für Geräte zur Stromversorgung im Freien, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika sowie Instrumente für Analyse, Messung, Kontrolle, Überwachung, Erprobung, Herstellung und Inspektion sowie für die Reparatur bestimmter Erzeugnisse. Da die Menge an Dechloran Plus in Ersatzteilen und für die Reparatur von Erzeugnissen gering ist, und unter Berücksichtigung dessen, wie wichtig es ist, bereits verwendete Erzeugnisse zu warten, sollten solche Ausnahmen in die Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen werden. 

Die Höchstdauer der Ausnahmen sollte fünf Jahre betragen, wobei im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens eine Verlängerung um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren möglich sein sollte. Dies gilt insbesondere für die Ausnahmen für Anwendungen der medizinischen Bildgebung sowie Strahlentherapiegeräte und -einrichtungen, für die in den Stellungnahmen der Ausschüsse eine Laufzeit von sieben bzw. zehn Jahren befürwortet wurde. Die Kommission sollte die Notwendigkeit einer Verlängerung der spezifischen Ausnahmen bis spätestens 1. April 2028 überprüfen, um die Konferenz der Vertragsparteien vorzubereiten, die voraussichtlich im Mai 2029 stattfinden wird, da auf dieser Konferenz der Vertragsparteien über eine mögliche Verlängerung der spezifischen Ausnahmen für diesen Stoff im Rahmen des Übereinkommens entschieden werden muss. 

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1021 verbietet die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen.

In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass Erzeugnisse, die Dechloran Plus enthalten und im Rahmen einer Ausnahme gemäß Anhang I der genannten Verordnung hergestellt oder in Verkehr gebracht und zum Ablauftermin der betreffenden Ausnahme bereits verwendet wurden, auch nach diesem Termin weiterverwendet werden dürfen. 

Darüber hinaus wird im Einklang mit dem Beschluss SC-11/10 eine Ausnahme für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Dechloran Plus in Ersatzteilen für bestimmte Fahrzeuge und Maschinen, für Geräte zur Stromversorgung im Freien für Wasser- und Gartenbau sowie Forstwirtschaft, für Luft- und Raumfahrt- sowie Verteidigungs­anwendungen und für bestimmte Instrumente bis zum Ende der Lebensdauer des betreffenden Produkts oder bis zum 31. Dezember 2043, je nachdem, was zuerst eintritt, oder — in Bezug auf Ersatzteile für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika — bis zum Ende der Lebensdauer des betreffenden Produkts gewährt. Die Lebensdauer von Produkten in den Bereichen Verteidigung, Luft- und Raumfahrt kann über 2043 hinausgehen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung der Ersatzteile für solche Anwendungen, die sich bereits vor oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der betreffenden Ausnahme auf dem Hoheitsgebiet der Union befinden, sollten daher selbst nach diesem Datum zulässig sein. 

Um die Anwendung und Durchsetzung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 in der Union zu stärken, sollte ein Grenzwert für Dechloran Plus festgelegt werden, das als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen auftritt. 

Da Laboratorien die Analysegenauigkeit verbessern und eine einheitliche und angemessene Anwendung der Analysemethoden gewährleisten müssen, sollte der Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen auf 1 000 mg/kg festgesetzt werden. 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte dieser Grenzwert bei 1 mg/kg liegen. 

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. 

Nähere Details siehe Verordnung. 

Die Delegierte Verordnung wurde am 25. September 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

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