Zum Inhalt springen
In der rechten Bildhälfte ist ein Hang mit grüner Wiese und unterschiedlich verfärbten Bäumen. In der linken Bildhälfte ist Nebel
© kyslynskyy | stock.adobe.com

Aufhebung des § 43a Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Spruch des Verfassungsgerichtshofs

Lesedauer: 1 Minute

21.01.2025

§ 43a Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 behandelt die aufschiebende Wirkung von Beschwerden. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Spruch zu GZ G 10/2024-16 und G 44/2024-13, gemäß Art. 140 B-VG erkannt, dass § 43a Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zur Gänze verfassungswidrig ist und hat diesen aufgehoben. 

Der Spruch des Verfassungsgerichtshofs wurde am 20. Jänner 2025 im Landesgesetzblatt kundgemacht und tritt sofort in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.  

Weitere interessante Artikel
  • Grüne weitläufige Weizenfelder mit blauem Himmel
    Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen
    Weiterlesen
  • Großer gelber Bautransporter im Fokus in Baugrube stehend, im Hintergrund weitere Baumaschinen wie Bagger und Kräne
    Tarifänderung der Oö. Landschaftsabgabe ab 01. Jänner 2025
    Weiterlesen