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In der rechten Bildhälfte ist ein Hang mit grüner Wiese und unterschiedlich verfärbten Bäumen. In der linken Bildhälfte ist Nebel
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Aufhebung des § 43a Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Spruch des Verfassungsgerichtshofs

Lesedauer: 1 Minute

21.01.2025

§ 43a Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 behandelt die aufschiebende Wirkung von Beschwerden. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Spruch zu GZ G 10/2024-16 und G 44/2024-13, gemäß Art. 140 B-VG erkannt, dass § 43a Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zur Gänze verfassungswidrig ist und hat diesen aufgehoben. 

Der Spruch des Verfassungsgerichtshofs wurde am 20. Jänner 2025 im Landesgesetzblatt kundgemacht und tritt sofort in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.  

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