Begutachtung: Novellierung Abwasseremissionsverordnungen Petrochemie, Kunstharze, Wasch- und Reinigungsmittel. Anorganische Chemikalien und Anorganische Düngemittel

Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von organischen Grundchemikalien sowie einheitlicher Abwasser-/Abgasbehandlung und -managementsysteme

Lesedauer: 2 Minuten

22.09.2023

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat die Novellierung der AEV Petrochemie sowie der AEV Kunstharze, AEV Wasch- und Reinigungsmittel, AEV Anorganische Chemikalien und AEV Anorganische Düngemittel zur Begutachtung ausgesendet.

Damit setzt das zuständige Bundesministerium die BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von organischen Grundchemikalien (BAT conclusions for the production of large volume organic chemicals; BAT LVOC) in Bezug auf den Bereich Wasser um. Gleichzeitig werden für den betroffenen Sektor der chemischen Industrie auch die BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (BAT conclusions common waste water and waste gas treatment/management systems in the chemical sector; BAT CWW) umgesetzt.

Die BVT-Schlussfolgerungen betreffen die Herstellung folgender Chemikalien in kontinuierlichen Prozessen, wenn die gesamte Herstellungskapazität in Bezug auf diese Chemikalien 20 kt/Jahr überschreitet.

Herstellung der folgenden organischen Chemikalien nach Abschnitt 4.1 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU:

  1. einfache Kohlenwasserstoffe (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische);
  2. sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe, beispielsweise Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide und Epoxidharze;
  3. schwefelhaltige Kohlenwasserstoffe;
  4. stickstoffhaltige Kohlenwasserstoffe, beispielsweise Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate;
  5. phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe;
  6. halogenhaltige Kohlenwasserstoffe;
  7. metallorganische Verbindungen;
  8. oberflächenaktive Stoffe und Tenside.

Die BVT-Schlussfolgerungen betreffen zudem die Herstellung von Wasserstoffperoxid nach Abschnitt 4.2 Buchstabe e des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU.

Laut Erläuterungen wurden, auf Grund der Vielzahl von Stoffen und Stoffgruppen, die von der obigen Aufzählung umfasst sind, und der noch größeren Zahl der damit verbundenen technischen Herstellungsprozesse, in den BVT-Schluss­folgerungen organische Grund­chemikalien nur allgemein anwendbare BVT-Maßnahmen und spezifische BVT-Maßnahmen für zehn Beispielprozesse festgelegt. Um den Anwendungsbereich der BVT-Schluss­folgerungen Organische Grundchemikalien richtig zu berücksichtigen, sind auch die Stoffinformationen des BVT-Merkblattes Organische Grundchemikalien (Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Production of Large Volume Organic Chemicals, Publications Office of the European Union, 2017) heranzuziehen.

Die BVT-Schlussfolgerungen Abwasser-/Abgasbehandlung in der Chemiebranche umfassen folgenden Anwendungsbereiche (wasser- und abwasserrelevante Punkte):

Die BVT-Schlussfolgerungen betreffen die in Abschnitt 4 und 6.11 des Anhangs der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten:

  • Abschnitt 4: Chemische Industrie;
  • Abschnitt 6.11: Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer Anlage eingeleitet wird, die Tätigkeiten im Sinne von Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2010/75/EU durchführt.

Die BVT-Schlussfolgerungen betreffen auch die gemeinsame Behandlung von Abwässern verschiedenen Ursprungs, wenn die Hauptschadstofffracht auf die Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2010/75/EU zurückzuführen ist.

Insbesondere betreffen diese BVT-Schlussfolgerungen die folgenden Punkte:

  • Umweltmanagementsysteme; 
  • Wassereinsparung; 
  • Abwassermanagement, -sammlung und -behandlung;

Gemäß Artikel 21 Abs. 3 IE-Richtlinie haben IE-Richtlinie-Anlagen innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der Schlussfolgerungen ihre Betriebe anzupassen. Dementsprechend muss ein Betrieb, der in den Anwendungsbereich der BVT-Schlussfolgerungen organische Grundchemikalien fällt, bereits seit 7. Dezember 2021 den Vorgaben entsprechen.

Den Entwurf, die Erläuterungen, die Textgegenüberstellung und die Folgenabschätzung finden Sie unter den Downloads.

Ihre allfällige Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf muss bis Dienstag, 29. August 2023, im Umweltservice Ihrer Wirtschaftskammer einlangen, damit diese im laufenden Begutachtungsverfahren Berücksichtigung finden kann.

(Mitglieder der WKO Oberösterreich übermitteln ihre Stellungnahme bitte an das Umweltservice, E umweltservice@wkooe.at

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