Arbeit und Soziales
Februar 2026
Lesedauer: 4 Minuten
OGH: Verwarnung kann Entlassung verhindern
In einer aktuellen Entscheidung vom Obersten Gerichtshof (OGH) (8 ObA 9/25v) ging es darum, ob ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis noch vorzeitig auflösen konnte, nachdem er den Arbeitnehmer wenige Tage zuvor verwarnt hatte. Die Entlassung stützte sich auf denselben Vorfall wie die Verwarnung.
Der OGH bestätigte: Wer nur verwarnt und die Entlassung lediglich für einen Wiederholungsfall androht, verzichtet damit in der Regel auf sein sofortiges Entlassungsrecht. Eine spätere Entlassung ist nur auf ein neues oder erst später bekannt gewordenes Fehlverhalten möglich. Da ein solches hier nicht vorlag, war die Entlassung unberechtigt.
Praxishinweis: Eine Verwarnung ist keine „Vorstufe“ zur Entlassung. Wer als Arbeitgeber verwarnt, verbraucht damit oft das Entlassungsrecht für diesen Vorfall – das gilt auch für Lehrlinge. Vor einer Verwarnung sollte daher geprüft werden, ob der Sachverhalt bereits einen Entlassungsgrund darstellt.
Hitzeschutz seit 1.1.2026 in Kraft
Die Hitzeschutz-Verordnung ist mit 1.1.2026 in Kraft getreten. Auch wenn schon bisher Unternehmen ihre Mitarbeiter vor Gesundheitsrisken wie Hitze schützen mussten, sehen wir die Verordnung kritisch. Immerhin wurde noch das Prinzip „Beraten statt strafen“ verankert. Die Arbeitsinspektion ist daher bei Übertretungen zur Beratung und nicht zur Anzeige an die Behörde angehalten.
Mittlerweile sind dazu mehrere Informationen und Tipps zur praktischen Umsetzung veröffentlicht worden. Hier finden Sie eine Auswahl hilfreicher Informationen:
- WKO Schutz von Arbeitnehmern vor Hitze und UV-Strahlung
- WKO Geschäftsstelle Bau, WKO Baunebengewerbe, Zentral-Arbeitsinspektorat Informationen zur Musterevaluierung (für Baustellen)
- Arbeitsinspektion Arbeiten bei Hitze im Freien
- AUVA Informationen über sommerliche Hitze und Präventionsmaßnahmen
Quelle: Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik, WKÖ
Altersteilzeit - Neuberechnung des „Oberwertes“
Neben Überstunden und Mehrarbeit über der Normalarbeitszeit sind laut der Durchführungsweisung des Sozialministeriums auch Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten nicht in die Berechnung des Oberwertes einzubeziehen.
Im Rahmen von All -in Verträgen ist zur Berechnung des Oberwertes das Entgelt anteilig auf die ohne Überstunden bzw. Mehrarbeit geltende Normalarbeitszeit umzurechnen.
Beispiel: All-in Entgelt monatlich 4.200 Euro brutto, Grundgehalt/-lohn 3.500 Euro brutto
Zur Berechnung des Ober- (und Unterwertes) ist vom Grundgehalt/-lohn idH von 3.500 Euro auszugehen.
- Sämtliche Zulagen, Zuschläge, Bonuszahlungen udgl. die sozialversicherungsrechtlich als laufender Bezug gelten und NICHT im Zusammenhang mit Überstunden oder Mehrarbeit stehen, sind nach wie vor in den Oberwert einzubeziehen. Ebenso Schmutzzulagen, auch wenn sie sozialversicherungsfrei sind.
Bei kontinuierlichen ATZ-Modellen, die bis 31.12.2025 begonnen haben, und bei Blockzeitmodellen werden nach wie vor Überstunden/Mehrarbeit oder Überstundenpauschalen berücksichtigt.
Quelle: Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik, WKÖ
Tagung zur Automatisierung der Arbeit am 9.3.2026
Die Tagung auf der WU Wien beleuchtet arbeits- und datenschutzrechtlichen Herausforderungen beim Einsatz von KI unter besonderer Berücksichtigung der EU-KI-Verordnung, DSGVO und praktischer betrieblicher Umsetzung.
Datum: 9. März 2026 Ort: WU Wien
Anmeldung: Fachtagung Automatisierung der Arbeit
Quelle: Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik, WKÖ
Sicherheitsfachkraft-Tag am 23.4.2026
Wissen teilen, Sicherheit stärken
Am 23. April 2026 versammelt der Sicherheitsfachkraft-Tag interessierte Sicherheitsfachkräfte im Plenarsaal der Wirtschaftskammer Salzburg. Nach der erfolgreichen Premiere im Vorjahr mit über 100 Teilnehmenden setzt die Veranstaltung auch 2026 auf praxisnahe Information, fachlichen Austausch und aktuelle Impulse zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz im Betrieb.
Zentrale Themen aus dem Arbeitsalltag der SFKs
Das Programm greift zentrale Fragestellungen aus dem Arbeitsalltag von Sicherheitsfachkräften auf und orientiert sich an Themenwünschen früherer Teilnehmender. Im Fokus stehen aktuelle Entwicklungen im Arbeitnehmer:innenschutz sowie neue Schwerpunkte des Arbeitsinspektorats.
Weitere Inhalte sind Hitzeschutz, Erste Hilfe im Betrieb, die sichere Ausbildung von Lehrlingen sowie der Umgang mit brennbaren und brandgefährlichen Stoffen, ergänzt durch eine Brandschutzvorführung. Themen wie elektronische Unterweisung, Mobile Office und Telearbeit sowie eine moderierte Diskussionsrunde runden das Programm ab.
Anerkannte Weiterbildung und Vernetzung
Die Veranstaltung gilt als Weiterbildung für Präventivfachkräfte gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und wird mit 2 VÖSI-Weiterbildungspunkten anerkannt.
Eckdaten im Überblick
Termin: Donnerstag, 23. April 2026, 8:30–16:30 Uhr
Ort: WKS, Plenarsaal, Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg
Kosten: € 200,- pro Person (inkl. Getränken, Mittagessen und Teilnahmebestätigung)
Anmeldung: Bis spätestens 14. April 2026 unter www.wks.at/event
Eine kostenfreie Stornierung ist bis zu diesem Datum möglich.