Hitzeschutzverordnung
Schutz von Arbeitnehmern vor Hitze und UV-Strahlung
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Als Reaktion auf den Klimawandel und die dadurch immer heißeren Sommertagen tritt mit 01.01.2026 die Hitzeschutzverordnung in Kraft. Hitze und UV-Strahlung beanspruchen den Körper stark und können den gesundheitlichen Zustand wesentlich beeinflussen. Intensive UV-Strahlung erhöht das Risiko für Hautkrebs, Hautalterung und Augenschäden. Besonders zwischen den Monaten April und September ist sie hoch. Hohe Temperaturen können zu einer Überhitzung und auch zu einem Hitzschlag führen.
Die Hitzeschutzverordnung soll Arbeitnehmer vor diesen Gefahren schützen und gilt als Ergänzung zu bereits geltenden gesetzlichen Vorschriften. Bestimmte Verpflichtungen, die die Hitzeschutzverordnung beinhaltet, werden bereits durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), die Verordnung über die persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) sowie weitere einschlägige Vorschriften, wie bspw. die Verordnung optischer Strahlen geregelt.
Umfasst von der Hitzeschutzverordnung sind jene Arbeitnehmer, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd ASchG tätig werden. Insbesondere sind von dieser Hitzeschutzverordnung folgende Branchen betroffen: Bau, Zustelldienste, Wachdienste, Abfallbehandlung, Festivalbetrieb und Landschaftsgärtnereien. Arbeitgeber haben – für alle Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich der Hitzeschutzverordnung unterliegen – die Gefahren, die durch UV-Strahlung und Hitze entstehen zu evaluieren und sofern Maßnahmen notwendig sind, diese umzusetzen.
Diese Verordnung findet für jene Arbeitnehmer, die in geschlossenen Arbeitsräumen tätig werden, keine Anwendung. Ausgenommen sind auch Arbeiten, die von kurzer Dauer sind (bspw. kurze Wege zum Auto, bei leichten Tätigkeiten bis zu 60 Minuten pro Tag)
Unterschieden wird in der Hitzeschutzverordnung zwischen leichten, mittleren und schweren Arbeiten. Laut Hitzeschutzverordnung sind:
- Leichte Arbeiten: Kontrolltätigkeiten, Düngen und Bewässern.
- Mittelschwere Arbeiten: Arbeiten mit dem Presslufthammer, Pflasterarbeiten, Hacken, Anpflanzen von Bäumen und Stauden, Ernten von Früchten oder Gemüse.
- Schwere Arbeiten: Schaufeln, Arbeiten mit einem Vorschlaghammer, Sägen, Schieben oder Ziehen schwer beladener Handwagen oder Schubkarren, Zerschlagen von Gussstücken und Verlegen von Betonplatten.
Evaluierung der Gefahren
Um zu beurteilen, ob die Arbeitnehmer einer Belastung durch Hitze und/oder UV-Strahlen ausgesetzt sind, hat der Arbeitgeber auf die besondere Intensität und Exposition, die Arbeitsintensität (leichte, mittlere oder schwere körperliche Belastung) sowie zusätzliche tätigkeitsspezifische Wärmequellen wie die direkte und indirekte Sonneneinstrahlung, aber auch erwärmte Oberflächen sowie Hitzestau zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber hat auch Faktoren, wie bodennahes Ozon oder zusätzliche Belastung durch Reflexion zu berücksichtigen und die erforderliche Kleidung sowie Schutzausrüstung zu beachten. Zudem ist der Gesundheitszustand der Arbeitnehmer, das Alter und eine etwaige besondere Schützbedürftigkeit der Arbeitnehmer zu beachten.
Maßnahmen bei Hitze und hoher UV-Strahlung
Sobald die GeoSphere Austria (gesamter Kartenausschnitt - Alle Warnungen - gesamter Zeitraum - GeoSphere Austria Warnungen) eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) in dem Tätigkeitsgebiet der Arbeitnehmer erteilt, muss der Arbeitgeber seine Maßnahmen umsetzen. In der Verordnung sind beispielhaft folgende Maßnahmen angeführt:
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung
Das kann durch Vorverlegung des Arbeitsbeginns, Verlängerung oder zusätzliche Pausen, Reduktion der Arbeitsintensität umgesetzt werden - Technische Maßnahme
Bspw. durch Beschattung der Arbeitsplätze, Duschgelegenheiten, Einsatz von Ventilatoren - Organisatorische Maßnahmen
Mögliche Umsetzung durch die Verschiebung schwerer körperlicher Tätigkeiten auf kühlere Tageszeiten, Verlagerung in den Schatten, Tätigkeitswechsel - Persönliche Maßnahmen
Leichte Kleidung, Schutzkleidung, die gegen natürliche UV-Strahlung schützt, insbesondere durch lange luftdurchlässige Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Sonnenbrillen, Sonnenschutzcreme und kühlende Kleidung (z.B.: Kühlwesten, Kühlkappen und Kühlnackentücher), sowie das Zurverfügungstellen von Trinkwasser oder alkoholfreien Getränken (bislang galt eine solche Pflicht nur für die eigenen Arbeitsstätten und auf Baustellen)
Diese Maßnahmen müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen für Arbeitnehmer sowie für das Arbeitsinspektorat elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
Sobald eine Hitzeschutzwarnung intakt ist, darf das Arbeitsinspektorat kontrollieren. Zudem können auch etwaige Beschwerden vom Arbeitsinspektorat geprüft werden. Es gilt der Grundsatz „Beraten statt Strafen“.
Besondere Schutzmaßnahmen
Die besonderen Schutzmaßnahmen verpflichten den Arbeitgeber:
- Den Arbeitnehmern ausreichend Trinkwasser oder ein alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
- Die notwendige Schutzkleidung gemäß § 16 Abs. 2 Z 7 PSA-V dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen und hat dafür zu sorgen, dass diese auch getragen wird. Die Schutzkleidung muss dabei den Körper ausreichend bedecken – lt. Verordnung mindestens ein T-Shirt und eine Hose bis zu den Knien –.
- Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine (überhöhte) Erwärmung – davon wäre auszugehen, wenn die Lufttemperatur im Raum über der Umgebungstemperatur liegt – nicht eintritt. Andernfalls ist für ein Kühlgerät Sorge zu tragen.
- Kranbkabinen müssen nun ein Kühlgerät – auch mobile Kühlgeräte sind möglich – beinhalten. Für Krankabinen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingesetzt wurden, gilt das ab 01.01.2027.
- Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit einer ausreichenden Klimatisierung ausgestattet sein. Unter selbstfahrende Arbeitsmittel sind insbesondere Erdbaumaschinen (wie bspw. Bagger, Lader, Planiermaschinen, Walzen usw.) und Last- und Personenkraftwagen gemeint. Für jene selbstfahrenden Arbeitsmittel, die bereits zum Zeitpunkt des Inkraftretens eingesetzt wurden, ist das nicht anwendbar. Es muss jedoch anderwertig Abhilfe geschaffen werden.
Unterweisung der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer müssen über folgende Aspekte informiert und unterwiesen werden:
- Die potenzielle Gefahr, die von Hitze und UV-Strahlung ausgeht
- Das Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen
- Einen Zugang zu aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index haben bzw. wissen wo diese Informationen abrufbar sind
- Die Bedeutung der Informationen, über die Schutzmaßnahmen gegen Hitze und UV-Strahlung, sowie
- Die Möglichkeit einer (freiwilligen) Untersuchung nach § 5 Abs 1 Z 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Um Betriebe bei der Umsetzung der Maßnahmen zu erleichtern, wird auch die AUVA unterstützend tätig.