Aktueller Stand der Sanktionen gegen Guinea-Bissau

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 3 Minuten

Finanzsanktionen/Personenbezogene Sanktionen

Einreise-/Durchreiseverbot in/durch die EU

Beschluss 2012/285/GASP idgF sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, die die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet der genannten Personen untersagen.

Finanzsanktionen

Es werden alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die im Eigentum der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen, die der Rat als Personen und Einrichtungen ermittelt hat, die entweder an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Guinea-Bissau bedrohen, oder mit solchen in Anhang I der Verordnung 377/2012 idgF aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen.

Diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen. Dies gilt gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung 377/2012 idgF eingefroren werden.

Die genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen;
  2. internationalen Organisationen;
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen;
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen;
  5. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

Abweichend davon können auch die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen.

Geltungsbereich

Verordnung 377/2012 idgF gilt

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

  1. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  2. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  3. für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
  4. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Umgehungsverbot

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung 377/2012 idgF ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der genannten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung 377/2012 idgF können

  • natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit der Verordnung 377/2012 idgF handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
  • natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben,  im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung 377/2012 idgF nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstießen.

Rechtsquellen

Verordnung 377/2012 (konsolidierte Fassung 2. August 2022), geändert durch Verordnung (EU) 2023/1593 (Berichtigung 10. August 2023)

Beschluss 2012/285/GASP (konsolidierte Fassung 2. August 2022), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/1598 (Berichtigung 10. August 2023)

Sonstige Informationen

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at

Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 10.08.2023

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