EORI – Registrierungspflicht aller im Außenhandel tätigen Unternehmen

Die Angabe der EORI-Nummer muss seit 1.9.2009 in allen Zollanmeldungen, Anträgen auf Bewilligungen usw. erfolgen – Wichtige Informationen über die Registrierung.

Lesedauer: 3 Minuten

Was ist unter EORI (Economic Operator Registration Identification) zu verstehen?

Es handelt sich dabei um die im Zollrecht vorgeschriebene EU-weite Registrierungspflicht aller im grenzüberschreitenden Außenhandel mit Drittländern (Nicht-EU-Länder) tätigen Wirtschaftsbeteiligten, gleich welcher Rechtsform, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst sind, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt werden. Die bei der Registrierung vergebene EORI-Nummer dient zur eindeutigen Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die in der EU ansässig oder zumindest steuerlich veranlagt sind.

Wer ausschließlich innerhalb der EU tätig ist, ist von dieser Registrierungspflicht nicht betroffen!

In erster Linie betrifft die Registrierungspflicht Unternehmen, die im Zollgebiet der Union ansässig sind. Aber auch nicht im Zollgebiet der Union ansässige Personen/Unternehmen können von der Registrierungspflicht erfasst sein, wenn sie die o.g. zollrelevanten Tätigkeiten in der EU durchführen oder ein Zertifikat als "Zugelassener Wirtschaftbeteiligter" (AEO) beantragen. Der Hauptanwendungsfall bei der Abgabe der Zollanmeldung wird bei Drittlandsansässigen die Eröffnung eines Versandverfahrens mit Carnet TIR sein.

Drittlandsansässige Wirtschaftsbeteiligte, die nach den geltenden zollrechtlichen Bestimmungen mündliche Anmeldungen abgeben dürfen oder Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der EU vornehmen, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen.

Registrierung

Die Registrierung erfolgt durch die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist. In Österreich ist dies die Zollbehörde. Der Antrag auf Zuteilung der EORI-Nummer ist von jedem Wirtschaftsbeteiligten selbst, vor Aufnahme der zollrelevanten Tätigkeit zu stellen.

Wichtiger Hinweis!

Die Registrierung ist auch für jene Wirtschaftsbeteiligte erforderlich, die sich bei diesen "zollrelevanten Tätigkeiten“ durch einen Spediteur oder anderen zugelassenen Dienstleister vertreten lassen.

Wo ist die EORI-Nummer anzugeben?

 Die EORI ist in jedem Anbringen an die Zollverwaltung anzuführen. In der Praxis werden dies hauptsächlich

  • Zollanmeldungen
  • summarische Eingangs-/Ausgangsanmeldungen
  • Anträge auf Bewilligungen
  • Berufungen
  • Anträge auf Erstattung/Erlass
  • Anträge auf verbindliche Auskünfte

udgl. sein.

Antragstellung

Jeder Wirtschaftsbeteiligte stellt den Antrag für sich selbst.

Bei multinationalen Unternehmen mit Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten stellt jede Tochtergesellschaft den Antrag für sich, sofern es sich um eigene Rechtspersönlichkeiten (z.B. zur Steuer in dem Mitgliedstaat veranlagt sind) handelt. Wenn es sich um Niederlassungen ohne eigene Rechtspersönlichkeiten handelt, so stellt nur die Konzernmutter den Antrag.

Die Antragstellung erfolgt über ein Online-Formular auf der BMF-Homepage (Link).

Der österreichische Antrag für das elektronische Registrierungssystem ist sehr einfach gestaltet. Eine einmalige Antragstellung dauert max. 3 bis 4 Minuten.

Folgende Angaben sind im Antrag zu machen:

  • Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten
  • Art der Person
  • Anschrift - Firmensitz
  • bisherige TIN des Firmensitzes
  • Kontaktinformationen (Ansprechpartner mit Adresse und Kommunikationsmittel)
  • UIDs (auch die in anderen Mitgliedstaaten zugeteilte)
  • Sonder-UID
  • Verbrauchsteueridentifikations-Nr.
  • Gewerberegister-Nr., Firmenbuch-Nr., Sozialversicherungs-Nr.
  • Bankverbindungen
  • Nachhineinzahlungskonto
  • Zustimmung zur Bekanntgabe der personenbezogenen Daten

Probleme könnte nur der im Antrag geforderte ÖNACE Code für juristische Personen und Personengesellschaften bereiten. Es handelt sich hierbei um die Österreichische Systematik der Wirtschaftstätigkeiten. Dieser Code wurde letztes Jahr allen österreichischen Unternehmen von der STATISTIK AUSTRIA (Bundesanstalt Statistik Österreich) in Form der Klassifikationsmitteilung per Post übermittelt. Falls dieser Code jedoch nicht bekannt sein sollte, steht Ihnen auf der Homepage der Statistik Austria ein Verzeichnis zur Verfügung, dem Sie die für ihr Unternehmen anwendbare Codierung entnehmen können. [STATISTIK AUSTRIA => Wirtschaftszweige (auf der rechten Bildschirmseite) => ÖNACE => ÖNACE 2008]

Der elektronisch abgeschickte Antrag wird von der Zollbehörde als pdf-Datei an den Antragsteller zurück geschickt. Dieser retournierte Antrag ist auszudrucken, firmenmäßig zu fertigen und zusätzlich aus Datenschutzgründen per Fax oder Post an das zuständige Zollamt zu senden, da der Antragsteller durch seine Unterschrift (firmenmäßige Fertigung) der Freigabe der Daten (Firmenname und Adresse) in der EORI-Datenbank zustimmen muss.

Damit die Außenhandelstätigkeit für die Dauer der Zuteilung der EORI-Nummer nicht zum Erliegen kommt, ist bis dahin die mit dem Antrag retour übermittelte ID in der Zollanmeldung an Stelle der EORI anzuführen.

Die Daten des Unternehmens werden in der EORI-Datenbank gespeichert. Öffentlich zugänglich sind allerdings nur Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten nach Eingabe von seiner EORI-Nummer!! Dieser Vorgang dient zur Überprüfung der Nummer, ist aber nicht verpflichtend.

Überprüfung der EORI-Nummer in der Datenbank der EU

EORI vergessen?

Ihre EORI-Nummer können Sie bei Ihrem Kundenteam oder beim Competence Center – Kundenadministration der österreichischen Zollverwaltung in Erfahrung bringen:

Telefon: 0 50 233 737 
Fax: 0 50 233-5963052 
Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag: 07.30 bis 15.30 Uhr und Freitag: 07.30 -13.30 Uhr

Für Rückfragen stehen Ihnen die ExpertInnen der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 05.01.2023

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