Handelsabkommen der EU mit Neuseeland

Rahmenabkommen und Freihandelsabkommen

Lesedauer: 9 Minuten

Neuseeland

Seit 12. Jänner 2017 wird das Partnerschaftsabkommen über Beziehungen und Zusammenarbeit (PARC) der EU mit Neuseeland vorläufig angewendet.

Um die Beziehungen der EU zu Neuseeland weiter zu vertiefen, verhandelt die EU seit Juni 2018 mit Neuseeland über ein Handelsabkommen. Nach Abschluss der Verhandlungen am 30. Juni 2022, wurde das Abkommen am 9. Juli 2023 von der EU und Neuseeland unterzeichnet.

Handelsabkommen EU-Neuseeland

Die Verhandlungen der EU mit Neuseeland wurden von Handelskommissarin Malmström gemeinsam mit dem neuseeländische Handelsminister David Parker am 21. Juni 2018 offiziell eröffnet und konnten am 30. Juni 2022 abgeschlossen werden.

Die EU ist der drittgrößte Handelspartner Neuseelands und der bilaterale Warenhandel zwischen der EU und Neuseeland ist in den letzten Jahren stetig gewachsen (2021 fast 7,8 Mrd. EUR).

Next steps:

Nach der juristischen Überarbeitung ("legal scrubbing") des Abkommens und der Übersetzung in alle EU-Amtssprchen wurden die Beschlüsse für die Unterzeichnung (ST 6597/23) und den Abschluss (ST 6598/23) des Abkommens (ST 6597 ADD 1, 2, 3, 4 und 5) am 17. Februar 2023 den EU-Mitgliedstaaten vorgelegt. Nach der Annahme durch den Rat wurde Abkommen am 23. Juli 2023 von der EU und Neuseeland unterzeichnet.

Der Text wird nun dem Europäischen Parlament zur Zustimmung vorgelegt. Nach der Zustimmung des Parlaments und nachdem der Rat den Abschluss des Abkommens beschlossen und Neuseeland das Abkommen ebenfalls ratifiziert hat, kann das Abkommen in Kraft treten, voraussichtlich Anfang 2024.

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Was wurde verhandelt?

Durch die sofortige Abschaffung des Großteils der Zölle sollen europäische Unternehmen jährlich Zölle in der Höhe von mehr als 140 Mio. EUR einsparen können.

Mit Inkrafttreten des Abkommens werden die Zölle auf Warenausfuhren der EU nach Neuseeland aufgehoben. So wird Neuseeland beispielsweise hohe Zölle auf gewerbliche Waren abschaffen, wie z. B.:

  • Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile (derzeitige Zölle von bis zu 10 %)
  • Maschinen (derzeitige Zölle von bis zu 5 %)
  • Chemikalien (derzeitige Zölle von bis zu 5 %)
  • Bekleidung (derzeitige Zölle 10 %)
  • Pharmazeutika (derzeitige Zölle bis zu 5%)
  • Schuhe (derzeitige Zölle bis zu 10%)
  • Textilien (derzeitige Zölle bis zu 10 %)

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden auch die Zölle auf Ausfuhren von Lebensmitteln und Getränken aus der EU abgeschafft, wie z. B.:

  • Schweinefleisch (derzeitige Zölle 5 %)
  • Wein und Schaumwein (derzeitige Zölle von 5 %)
  • Schokolade, Zuckerwaren und Kekse (derzeitiger Zollsatz 5 %)
  • Heimtierfutter (derzeitige Zölle von 5 %)

Im Gegenzug wird die EU ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren abschaffen oder erheblich senken. Für sensible Produkte sind Zollkontingente vorgesehen.

Das EU-Neuseeland-Abkommen ist das erste Abkommen der EU das Handelssanktionen als letztes Mittel bei schwerwiegenden Verstößen gegen die zentralen Verpflichten des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vorsieht.

Mehr Details:

Text des EU-Handelsabkommen mit Neuseeland

Die im Februar 2023 vorgelegten Beschluss zur Unterzeichnung beinhaltet im Anhang den Text des Handelsabkommens EU-Neuseeland:

ST 6597 2023 ADD 1

  • Preamble
  • Kapitel 1: Einleitende Bestimmungen
  • Kapitel 2: Inländerbehandlungen und Marktzugang für Waren
  • Kapitel 3: Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
  • Kapitel 4: Zoll- und Handelserleichterungen
  • Kapitel 5: Handelspolitische Schutzmaßnahmen
  • Kapitel 6: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
  • Kapitel 7: Nachhaltige Lebensmittelsysteme
  • Kapitel 8: Tierschutz
  • Kapitel 9: Technische Handelshemmnisse
  • Kapitel 10: Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen
  • Kapitel 11: Kapitalverkehr, Zahlungen und Transfers
  • Kapitel 12: Digitaler Handel
  • Kapitel 13: Energie und Rohstoffe
  • Kapitel 14: Öffentliches Beschaffungswesen
  • Kapitel 15: Wettbewerbspolitik
  • Kapitel 16: Subventionen
  • Kapitel 17: Staatseigene Unternehmen
  • Kapitel 18: Geistiges Eigentum
  • Kapitel 19: Handel und nachhaltige Entwicklung
  • Kapitel 20: Handels- und wirtschaftsbezogene Zusammenarbeit mit den Maori
  • Kapitel 21: Kleine und mittlere Unternehmen
  • Kapitel 22: Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
  • Kapitel 23: Transparenz
  • Kapitel 24: Institutionelle Bestimmungen
  • Kapitel 25: Ausnahmen und allgemeine Bestimmungen
  • Kapitel 26: Streitbeilegung
  • Kapitel 27: Schlussbestimmungen

ST 6597/23 ADD 2

  • Anhang 2-A: Stufenpläne für den Zollabbau:
    • Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt B: Verwaltung von Zollkontingenten
    • Abschnitt C: Zollkontingente der Union
    • Abschnitt D: Umrechnungsfaktor
  • Anhang 3-A Einleitende Bemerkungen zu den Erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
  • Anhang 3-B: Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln
  • Anhang 3-C: Wortlaut der Erklärung zum Ursprung
  • Anhang 3-D: Lieferantenerklärung
  • Anhang 3-E: Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
  • Anhang 3-F: Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
  • Anhang 6-A: Zuständige Behörden
  • Anhang 6-B: Regionale Bedingungen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse (Hinweis: nur Überschrift!)
  • Anhang 6-C: Anerkennung der Gleichertigkeit von SPS-Maßnahmen (Hinweis: nur Überschrift!)
  • Anhang 6-D: Leitlinien und Verfahren für Prüfungen und Überprüfungen (Hinweis: nur Überschrift!)
  • Anahng 6-E: Bescheinigung
  • Anhang 6-F: Einfuhrkontrollen und Gebühren (Hinweis: nur Überschrift!)
  • Anhang 9-A: Anerkennung der Konformitätsbewertung (Dokumente)
  • Anhang 9-B: Kraftfahrzeuge und Ausrüstungen oder Teile davon
  • Anhang 9-C: Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe B ...
  • Anhang 9-D: Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 6 ..
  • Anhang 9-E: Wein und Spirituosen
  • Anhang 10-A: Bestehende Maßnahmen
  • Anhang 10-B: Künftige Maßnahmen
  • Anhang 10-C: Zu niederlassungzwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensinern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
  • Anhang 10-D: Liste der Tätigkeiten von für kurze Zeit reinreisende Geschäftsreisenden
  • Anhang 10-E: Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler
  • Anhang 10-F: Grenzüberschreitender Verkehr natürlicher Personen zu Geschäftszwecken
  • Anhang 13: Liste der Energieerzeugnisse, Kohlenwasserstoffe und Rohstoffe
  • Anhang 14: Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt
  • Anhang 18-A: Produktklassen
  • Anhang 18-B: (Hinweis: nur Überschrift!)
  • Anhang 19: Umweltgüter und -Dienstleistungen
  • Anhang 24: Geschäftsordnung des Handelsausschusses
  • Anhang 26-A: Verfahrensordnung für die Streitbeilegung
  • Anhang 26-B: Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren
  • Anhang 26-C: Verfahrensordnung für die Mediation
  • Anhang 27: Gemeinsame Erklärung über die Zollunion

ST 6597/23 ADD 3

  • Anlage 2-A-1: Stufenplan der Europäischen Union

ST 6597/23 ADD 4

  • Anlage 2-A-2: Stufenplan Neuseelands

ST 6597/23 ADD 5

  • Anhang 18-B: Listen der geografischen Angaben

Wie wurde verhandelt?

Es ist die Europäische Kommission, die Handelsabkommen im Namen der Europäischen Union und aller ihrer Mitgliedstaaten auf Basis eines am 22. Mai 2018 einstimmig erteilten und am 25. Juni 2018 veröffentlichten Mandates des Rates der EU (EU-Mitgliedstaaten) verhandelte.

In Factsheets erläutert die Europäische Kommission, wie die Verhandlungen und deren Abschluss Schritt für Schritt ablaufen und wie die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, Stakeholder, Interessengruppen und die Zivilgesellschaft in den Prozess der Verhandlungen einbezogen werden, um sicherzustellen, dass die Abkommen die Ansichten der Europäischen Kommission und der EU-Mitgliedstaaten widerspiegeln:

Darüber hinaus stellt sich die Europäische Kommission im Rahmen des „Civil Society Dialogues“ den Fragen der Zivilgesellschaft.

Hintergrundinformation Handelsabkommen EU-Neuseeland

Am 29. Oktober 2015 einigten sich der Präsident des Rates der EU, die Europäische Kommission und der Premierminister Neuseelands auf den Start der Vorbereitung der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen. Die Diskussion über den Umfang und das Gesamtkonzept der Verhandlungen ("scoping exercise") wurde am 7. März 2017 beendet. 

Ziel ist es, Regeln festzusetzen, die der Realität der globalen Lieferketten und der zunehmende internationale Verflechtung in der Herstellung und der Erbringung von Dienstleistungen entsprechen. Das künftige Abkommen soll auch die Transparenz der Regeln, die Bekämpfung der Korruption und die Kohärenz zwischen wirtschaftlicher Vorteile und den Rechten der Arbeitnehmer und dem Umweltschutz fördern.

Als Teil der Konsultationssstrategie der Europäischen Kommission für die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Neuseeland, hat die Europäische Kommission als ersten Schritt Anfang 2016 mit einer Folgeabschätzung („Impact Assessment“) begonnen und eine öffentliche Konsultation bis 3.6.2016 durchgeführt. 

In seiner Rede vom 13. September 2017 hat der Präsident der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker vorgeschlagen Verhandlungen über Handelsabkommen mit Neuseeland aufzunehmen.

Anschließend wurde der Vorschlag für das Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit Neuseeland seitens der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Zeitgleich mit dem Mandat hat die Europäische Kommission auch ihre Folgenabschätzung (Impact Assessment) zu den Verhandlungen mit Neuseeland, die positive wirtschaftliche Auswirkungen für die EU feststellt, veröffentlicht.

Nach Abschluss der EU-internen Diskussion zu den am 13. September 2017 veröffentlichten Mandat für die Verhandlungen der EU mit Neuseeland über ein Handelsabkommen, gab der Rat am 22. Mai 2018 grünes Licht für den Start der Gespräche.

Die Verhandlungen wurden von Handelskommissarin Malmström gemeinsam mit dem neuseeländischen Handelsminister David Parker am 21. Juni 2018 offiziell eröffnet. 

Die Verhandlungen werden auf Basis des am 25. Juni 2018 veröffentlichten Mandates geführt.

Die erste Verhandlungsrunde fand im Juli 2018 und die letzte, die 12. Verhandlungsrunde im März 2022.

Am 30. Juni 2022 wurde die Verhandlungen abgeschlossen.

Das Abkommen soll im Juli 2023 unterzeichnet werden.

Partnerschaftsabkommen über Beziehungen und Zusammenarbeit (PARC)

Das Partnerschaftsabkommen über Beziehungen und Zusammenarbeit (PARC, Partnership agreement on relations and cooperation) der EU mit Neuseeland wird seit 12. Jänner 2017 vorläufig angewendet:

"Bis zu seinem Inkrafttreten werden gemäß Artikel 58 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen folgende Bestimmungen des Abkommens von der Europäischen Union und Neuseeland bis zum Abschluss der für seinen Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewandt, jedoch nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

  • Artikel 3 („Dialog“),
  • Artikel 4 („Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen“),
  • Artikel 5 („Politischer Dialog“),
  • Artikel 53 („Gemischter Ausschuss“), mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstaben g und h und 
  • Titel X („Schlussbestimmungen“) mit Ausnahme von Artikel 57 und Artikel 58 Absätze 1 und 3, soweit dies erforderlich ist, um die vorläufige Anwendung der oben genannten Bestimmungen des Abkommens gemäß dem vorliegenden Artikel sicherzustellen."

(Beschluss (EU) 2016/2079 des Rates vom 29. September 2016, ABl L 321 vom 29. November 2016)

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Details zum PARC EU-Neuseeland

Das PARC ist die erste politische Rahmenvereinbarung zwischen der EU und Neuseeland.

Ziel des Abkommens ist es eine verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und Neuseeland zu etablieren und die Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigen Interesse (Wirtschaft, Handel, Wissenschaft und Innovation, Bildung und Kultur, Migration, Terrorismusbekämpfung, Kampf gegen organisierte Kriminalität, Internetkriminalität, Justiz, etc.) zu vertiefen.

Der Inhalt des Abkommens lässt sich in drei Bereiche untergliedern:

  • Politische Zusammenarbeit
    Zusammenarbeit in außen- und sicherheitspolitischen Fragen von gemeinsamem Interesse, u.a. in Bezug auf Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen, Terrorismusbekämpfung, Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt sowie die Zusammenarbeit in internationalen Foren. 
    Das Abkommen enthält verbindliche politische Klauseln im Einklang mit den Standardklauseln anderer EU-Abkommen, die sich auf die gemeinsamen Werte der beiden Vertragsparteien stützen.

  • Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel
    Erleichterung der Handels- und Investitionsströme und Zusammenarbeit in sektoralen Wirtschafts- und Handelsfragen wie Landwirtschaft, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen, technische Handelshemmnisse, öffentliche Beschaffungswesen und Rechte des geistigen Eigentums.

  • Sektorale Zusammenarbeit
    Zusammenarbeit in Bereichen wie Forschung und Innovation, Bildung und Kultur, Migration, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität sowie justizielle Zusammenarbeit.

Rechtsakte

Weitere relevante Rechtsakte

Hintergrundinformation zum PARC EU-Neuseeland

Die bisherige Zusammenarbeit der EU mit Neuseeland basierte auf einer Gemeinsamen Erklärung über die Beziehungen und die Zusammenarbeit, die die Aktivitäten zwischen den beiden Parteien regelte und steuerte. Die Gemeinsame Erklärung wurde am 21. September 2007 unterzeichnet und legte ein detailliertes Aktionsprogramm in Bereichen wie globale und regionale Sicherheit, Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte, Visa, Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Handel, Klimawandel sowie Wissenschaft und Technologie fest. Die Gemeinsame Erklärung unterstreichte auch die Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit zur weiteren Erleichterung der "people-to-people links" und der Förderung des Austausches in der Ausbildung. Im Jahr 2009 wurden die Fortschritte im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung skizziert.

Im Juli 2012 nahm die EU mit Neuseeland Verhandlungen über ein Rahmenabkommen wurden auf.

Die Verhandlungen wurden am 30. Juli 2015 erfolgreich abgeschlossen und ein Partnerschaftsabkommen über Beziehungen und Zusammenarbeit (PARC, Partnership agreement on relations and cooperation) am 5. Oktober 2016 unterzeichnet (Video: Signing ceremony of the Partnership Agreement between the EU and New Zealand).

Stand: 10.07.2023

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