Monoethylenglykol
Antidumpingverfahren
Produkt
Monoethylenglykol (derzeitiige EG-Nummer 203-473-3), wird auch mit den Namen Ethylenglykol, Ethandiol, Ethan-1,2-diol bezeichnet. MEG ist eine organisch-chemische Verbindung mit einer Molekularformel, die als C2H6O2 ausgedrückt wird, es ist eine klare, farblose, praktisch geruchlose und leicht viskose Flüssigkeit, Siedepunkt liegt bei 199°C, MEG ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe unter der EG-Nummer 203-473-3 und im Chemical Abstract Register unter der Nummer 107-21-1 klassifiziert
Land
USA, Saudi-Araabien
KN-Code
ex 2905 31 00 (TARIC-Code 2905 31 00 10)
Verwendung
wird hauptsächlich als Rohstoff in verschiedenen industriellen Verfahren verwendet, d. h. zur Herstellung von Polyesterfasern, Polyesterfolien, Harzen und Polyethylenterephthalat, das zur Herstellung von Kunststoffflaschen verwendet wird. Weiters wird auch bei der Herstellung von Motorkühlmittel für die Automobilindustrie, als Wärme- oder Frostschutzmittel, Lösungsmittel, chemisches Zwischenprodukt, Zementmahlhilfsmittel und Dehydratisierungsmittel in Erdgasleitungen verwendet.
Kläger
Defence Committee of European MEG Producers
Europäische Kommission leitet Antidumpingverfahren ein
Der Europäischen Kommission liegt eine Klage des Defence Committee of European MEG Producers auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Monoethylenglykol (derzeitiige EG-Nummer 203-473-3), KN-Code ex 2905 31 00 (TARIC-Code 2905 31 00 10) mit Ursprung in den USA und dem Königreich Saudi-Arabien vor.
Das betroffene Produkt wird auch mit den Namen: Ethylenglykol, Ethandiol, Ethan-1,2-diol bezeichnet. MEG ist eine organisch-chemische Verbindung mit einer Molekularformel, die als C2H6O2 ausgedrückt wird. Es ist eine klare, farblose, praktisch geruchlose und leicht viskose Flüssigkeit. Der Siedepunkt liegt bei 199°C. Das betreffende Produkt ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe unter der EG-Nummer 203-473-3 und im Chemical Abstract Register unter der Nummer 107-21-1 klassifiziert.
Monoethylenglykol wird hauptsächlich als Rohstoff in verschiedenen industriellen Verfahren verwendet, d. h. zur Herstellung von Polyesterfasern, Polyesterfolien, Harzen und Polyethylenterephthalat, das zur Herstellung von Kunststoffflaschen verwendet wird. Weiters wird auch bei der Herstellung von Motorkühlmittel für die Automobilindustrie, als Wärme- oder Frostschutzmittel, Lösungsmittel, chemisches Zwischenprodukt, Zementmahlhilfsmittel und Dehydratisierungsmittel in Erdgasleitungen verwendet.
Der Antragsteller legte Informationen vor, wonach die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus den betroffenen Ländern gestiegen seien und sich das in Verbindung mit den gedumpten Preisen negativ auf den Marktanteil der Unionsindustrie auswirke und dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweiges nachteilig beeinflusst habe.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 342/03 vom 14.10.2020 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren von Monoethylenglykol aus den USA und Saudi-Arabien bekannt.
Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten der Europäischen Kommission
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E-Mail-Adresse:
Zum Dumping: TRADE-AD671-MEG-DUMPING@ec.europa.eu
Zur Schädigung und zum Unionsinteresse:
TRADE-AD671-MEG-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Allfällige vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingeführt werden.