Blick auf die moderne Stadt von Mexiko City mit vielen Wolkenkratzern
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Mexiko: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 6 Minuten

Export und Import: So geht’s

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

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Importbestimmungen

Für die Abwicklung des Imports ist die mexikanische Steuerbehörde - Servicio de Administracion Tributaria (SAT) - zuständig. Jede Importeurin oder Importeur muss sich in Mexiko im Importregister für das zu importierende Gut eintragen lassen (Padrón de Importadores). Für bestimmte Produkte (z.B. Stahl, Artikel aus Gummi, Textilien) ist außerdem eine Registrierung in einem Spezialregister (Padrón de Sectores Específicos) vorgeschrieben. Diese Registrierung kann nur von einem mexikanischen Unternehmen vorgenommen werden. Für die Abwicklung ist bei einem Wert über 1.000 US-Dollar das Einschalten eines Zollagenten (Agente Aduanal) verpflichtend.

Einfuhrlizenzen sind nur mehr für wenige Produkte (Erdölprodukte, gebrauchte Fahrzeuge, Autoteile für die Fahrzeugproduktion, Materialien für wissenschaftliche Zwecke, etc.) erforderlich, diese können beim beim mexikanischen Wirtschaftsministerium (Secretaría de Economía) beantragt werden.

Zollbestimmungen

Der mexikanische Zolltarif basiert auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS). International können nur die ersten sechs Stellen des HS-Codes verglichen werden. Eine weitere Einteilung in Untergruppen wird anhand der Warenbeschreibung vorgenommen.

Mit der europäischen Union verbindet Mexiko seit dem Jahr 2000 ein Freihandelsabkommen, das so gut wie alle Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in der Europäischen Union von Zöllen befreit. Eine Modernisierung des Global Agreements zwischen der EU und Mexiko wurde auf technischer Ebene abgeschlossen.

Voraussetzung für diese Zollpräferenz ist der Ursprungsnachweis (EUR.1 oder Erklärung des ermächtigten Exporteurs auf der Rechnung) und dass die Waren auf direktem Wege von der EU nach Mexiko transportiert werden (nicht über ein Drittland).

Weitere Zollvergünstigungen sind im Rahmen diverser Förderprogramme (IMMEX, PROSEC, ITA Plus, Regla 8, etc.) möglich. Diese Programme können nur von in Mexiko produzierenden Unternehmen in Anspruch genommen werden und zielen auf die Begünstigung des Re-Exports von in Mexiko hergestellten Produkten ab.

IMMEX Programm

Mit dem Ziel die Wettbewerbsfähigkeit des mexikanischen Exportsektors zu stärken, hat die Regierung 2006 das Dekret zur Förderung der Fertigungs- Maquiladora- und Exportdienstleistungsindustrie (IMMEX-Dekret) erlassen. Das IMMEX-Programm ist ein Exportförderungsinstrument, das von Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, die Waren vorübergehend einführen um industrielle Güter herzustellen (Produktion, Montage oder Reparatur) oder Dienstleistungen zu erbringen, welche ausschließlich für den Export bestimmt sind. Diese Unternehmen sind von Einfuhrzöllen, der Einfuhrumsatzsteuer, sowie gegebenenfalls anfallenden Ausgleichszöllen befreit.

Folgende Waren können von am IMMEX-Programm teilnehmenden Unternehmen vorübergehend zoll- und steuerfrei importiert werden:

  • Rohstoffe, Teile und Komponenten, die vollständig für die Herstellung von Exportgütern verwendet werden; Brennstoffe, Schmiermittel und andere Materialien, die bei der Herstellung der Exportgüter verbraucht werden; Behältnisse und Verpackungen; Etiketten und Prospekte
  • Container und Anhängerkisten
  • Maschinen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Instrumente, Formen und Ersatzteile, die für den Produktionsprozess bestimmt sind; Ausrüstungen und Geräte zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, für Forschung oder Ausbildung, für industrielle Sicherheit, für Produktprüfung und die Qualitätskontrolle sowie für die Handhabung von Materialien, Telekommunikations- und Informationstechnik, Labor- und Messgeräte, die direkt mit den Exportgütern zusammenhängen, und andere, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind; Ausrüstungen für die administrative Entwicklung.

Die Antragstellung zur Aufnahme in das IMMEX-Programm ist kostenlos und kann bei den Außenstellen des mexikanischen Wirtschaftsministeriums (Secretaría de Economía)  im jeweiligen Bundesstaat, in dem sich die Produktion befindet, vorgenommen werden.

Muster und Ausrüstung

Waren, die nur vorübergehend nach Mexiko eingeführt werden, z.B. Muster oder Werkzeuge, sind unter bestimmten Voraussetzungen von Einfuhrzoll und der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Eine temporäre Einfuhr bis zu 6 Monaten ist mittels Carnet ATA möglich.

Handelsabkommen

Mexiko hat 14 Freihandelsabkommen mit 50 Ländern abgeschlossen und ist damit das Land mit den meisten Freihandelsabkommen weltweit.

Im Folgenden sind die Länder aufgelistet, mit denen Mexiko ein Freihandelsabkommen hat:

  • USA, Kanada – United States – Mexico – Canada Agreement (USMCA)
  • alle EU-Staaten – Global Agreement EU-Mexiko
  • Chile, Kolumbien, Peru- Pacific Alliance
  • Uruguay - Mexiko-Uruguay
  • Bolivien: Mexiko-Bolivien
  • Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama: Mexiko –Zentralamerika
  • Japan, Singapur, Neuseeland, Kanada, Australien, Vietnam, Peru, Brunei, Malaysia: Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific Partnership (CPTPP)
  • Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz: Mexiko-EFTA

Anmerkung: Mexiko hat zudem mit mehreren Ländern Lateinamerikas sogenannte Teilbereichsvereinbarungen (Partial Scope Agreements) geschlossen. Dazu zählen Brasilien, Argentinien, Ecuador und Kuba. Diese Art von Abkommen reduziert lediglich die Handelsbeschränkungen bei bestimmten Produkten.

Einen anschaulichen geographischen Überblick finden Sie auf der Website der WTO.

Sonstige Einfuhrabgaben

Beim Import fällt Einfuhrumsatzsteuer an, welche der Mehrwertsteuer entspricht (Impuesto al Valor Agregado, IVA) (Normalsteuersatz 16 %). Ausgenommen von der Einfuhrumsatzsteuer sind u.a. temporäre Einfuhren sowie Waren, welche von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Außerdem ist eine Zollabwicklungsgebühr (Derecho de Trámite Aduanero, DTA) von 0,008 % des Warenwertes zu zahlen.

E-Commerce

Für Pakete mit einem Warenwert bis 50 US-Dollar fallen keinerlei Kosten beim Zoll an und das Paket wird direkt an die angegebene Adresse zugestellt.

Für Pakete mit einem Warenwert von 50 US-Dollar bis 1.000 US-Dollar wird immer 16 % Einfuhrumsatzsteuer (IVA) fällig.

Für Sendungen über 1.000 US-Dollar Warenwert ist ein Zollagent für die Abfertigung obligatorisch und es ist neben der Einfuhrumsatzsteuer von 16 % und einer Zollabwicklungsgebühr von 0,008 % gegebenenfalls noch Einfuhrzoll zu entrichten.

Folgende Waren dürfen von Privatpersonen nicht per Versandhandel eingeführt werden:

  • Alkohol
  • Antiquitäten
  • Kunstwerke
  • Waffen und Munition
  • Lebensmittel oder andere Waren, die konserviert werden müssen
  • Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle. Gold, Silber, Platin, Naturperlen, Vergoldung/Versilberung/Platinierung usw.
  • Gefährliche Stoffe wie Parfüm, Feuerzeuge, Farben, Chemikalien, Schießpulver, gasförmige Gegenstände, Batterien, radioaktives Material, entzündliche Flüssigkeiten, Klebstoffe, landwirtschaftliche Erzeugnisse usw.
  • Pflanzen, lebend oder getrocknet
  • Alle Arten von Tabak, einschließlich Vape-Liquid
  • Kraftfahrzeuge und alle ihre mechanischen Teile
  • Gegenstände aus Flachglas. Fenster, Aquarien, Urnen, Spiegel, Glasrahmen (Bilder- und Porträtrahmen), Flachglas usw.

Paketversand

Beim internationalen Versand von Postpaketen nach Mexiko werden die Waren stichprobenartig, vom Zoll kontrolliert. Zollformulare und sonstigen Handelsdokumente (Rechnungen, Import- oder Exportgenehmigungen, usw.) sollten ohne Umschlag oder in einem offenen Umschlag beigelegt sein.

Waren, die kulturellen, Unterrichts-, gesundheitlichen oder sozialen Zwecken gewidmet sind, können zollfrei eingeführt werden, soweit sie als Geschenke („Donativos“) ausgewiesen werden. Der Schenkungsgeber muss in diesem Fall Ausländer und die Waren sein Eigentum sein.

Bei der Einfuhr von Geschenken fällt keine Mehrwertsteuer an. Lediglich die Zollbearbeitungsgebühr muss abgeführt werden (Derecho de Trámite Aduanero, DTA).

Postsendungen aus Mexiko in Länder der Europäischen Union sind bis zu einem Gesamtwert von 50 US-Dollar von Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern befreit (EU Richtlinie 2006/79/EG vom 5.10.2006). Es wird zur Nutzung von privaten Paket- und Kurierdiensten geraten.

Generelle (B2B) Verpackungsvorschriften und Ursprungsbezeichnung

Auf allen Packstücken sind Name und Anschrift der Importfirma in Mexiko anzugeben. In jedem Fall sollen die Packstücke nur solche Marken und Nummern tragen, die mit den Verschiffungspapieren übereinstimmen. Des Weiteren sollen Waren, die verschiedenen Zollsätzen unterliegen, nicht im gleichen Packstück enthalten sein, da hierdurch Mehrkosten entstehen können.

Um bei der Zollabfertigung in Mexiko den EU-Ursprung nachzuweisen und so vom Präferenzzollsatz zu profitieren, muss die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt werden. Bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt es eine Ursprungserklärung in spanischer oder englischer Sprache auf der Rechnung zu vermerken (= Erklärung des ermächtigten Exporteurs auf der Rechnung).

Begleitpapiere

Dem offiziellen Antragspapier sind folgende Dokumente anzuschließen:

  • die Handelsrechnung ab einem Wert von 300 US-Dollar,
  • das Schiffskonnossement,
  • gegebenenfalls erforderliche Lizenzen und Genehmigungen,
  • Herkunfts- und Ursprungszeugnisse
  • die vorgeschriebenen Informationen zur Ermöglichung der Identifizierung, Analyse und Kontrolle der Waren.

Restriktionen

Nahrungsmittel, Getränke und Medikamente müssen vorher bei der mexikanischen Gesundheitsbehörde COFEPRIS registriert und durch ein spanischsprachiges Etikett gekennzeichnet werden. Bekleidungsartikel müssen ebenfalls mit einem Etikett in spanischer Sprache versehen sein. Für Spielfilme ist außerdem eine Bewilligung der Cineteca Nacional erforderlich. Sondervorschriften bestehen des Weiteren für die Einfuhr von lebenden Tieren, Futtermitteln, Pflanzen und Saatgut.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Mexiko hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 28.03.2023