Blick auf Sloweniens Hauptstadt Laibach mit vielem weißen Häusern und roten Dächern. In der Mitte schlängelt sich ein Fluss mit Brücken durch die Stadt, rechts im Bild sieht man auf einer Anhöhe eine Burg, im Hintergrund verschneite Berggipfel.
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Slowenien: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 7 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!

Importbestimmungen

In Slowenien gilt die europäische Zollunion, d.h. der Handel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten darf weder durch Zölle oder Ein- und Ausfuhrbeschränkungen behindert werden. Zwischen Slowenien, Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten gelten die Bestimmungen des Europäischen Binnenmarktes. Die Ware muss an der Grenze nicht mehr gemeldet werden, daher entfallen alle Zollverfahren. Bei der Einfuhr aus Drittländern gelten die Bestimmungen der EU und von der EU unterzeichneten Freihandelsabkommen.

Zollbestimmungen

In Slowenien wird das EU-einheitliche Zollrecht, ein Zolltarif und die Zollnomenklatur (harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren) verwendet. 

Zolllager 

Das Verfahren der zollfreien Lagerung gilt für Waren aus Drittländern, die vorübergehend in Zolllagern unverzollt und unversteuert gelagert werden. Für die Betreibung des Zolllagers muss eine Genehmigung beim zuständigen Zollamt eingeholt werden. 

Warenimportbestimmungen für den persönlichen Bedarf

Die Mitnahme von Waren zum persönlichen Bedarf ist durch die Bestimmungen der Europäischen Union geregelt. Nähere Informationen zum freien Warenverkehr in der EU erhalten Sie auch beim Bundesministerium für Finanzen bzw. in diesem Dokument

Reisende unter 17 Jahren dürfen weder Alkohol noch Tabakerzeugnisse einführen.

Sonstige Einfuhrabgaben

Die Höhe der Einfuhrzölle wird gemäß des EU-Zolltarifs bemessen.

Der allgemeine Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt 22%. Der ermäßigte Satz von 9,5% kommt v.a. bei Lebensmitteln, Pharmazeutika und Gegenständen des täglichen Bedarfs zur Anwendung bzw. 5 % bei Zeitschriften und Bücher. 

Besondere Bestimmungen gelten für:

  • alkoholische Getränke, Tabakwaren, Mineralöl und andere Energieträger: Verbrauchssteuern
  • Arzneimittel und medizinische Hilfsmittel: Registrierung oder Notifizierung bei der Agentur für Arznei- und medizinische Hilfsmittel

Muster

Warenmuster und Warenproben aus Drittländern, mit denen die EU kein Freihandelsabkommen unterzeichnet hat, können nach Slowenien eingeführt werden, wenn diese einen geringen Wert haben (wobei der Wert nicht klar definiert ist). In Frage kommen Waren, die aufgrund ihres Aussehens und ihrer Menge nicht zu einem anderen Zweck als dem der Vorführung bestimmt sein können. Der Zoll kann verlangen, dass die Muster für den Verkauf unbrauchbar gemacht werden, aber nicht in dem Ausmaß, dass sie die Mustereigenschaften verlieren. 

Geschenke

Einzelne Lieferungen von natürlichen Personen mit einem Wert von bis zu EUR 45 an slowenische natürliche Personen aus Drittländern, mit denen die EU kein Freihandelsabkommen unterzeichnet hat, sind von der Mehrwertsteuer und dem Einfuhrzoll befreit. 

Einzelne Lieferungen mit einem Wert von bis zu EUR 150 an slowenische Personen aus Drittländern, mit denen die EU kein Freihandelsabkommen unterzeichnet hat, sind lediglich vom Einfuhrzoll befreit. Auf solche Lieferungen wird die slowenische Mehrwertsteuer verrechnet. 

Alkoholprodukte, Tabakwaren und Parfüme sind von dieser Regelung ausgeschlossen. 

E-Commerce

Für einen B2B und B2C Online-Handel ist die Erstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung der gesetzlich genannten Vorschiften notwendig. Gemäß diesen Vorschriften müssen den Kunden (Unternehmen) folgende Informationen bekannt gegeben werden:

  • die Identität des Anbieterunternehmens (Name, Firmensitz, Firmennummer),
  • Kontaktdaten für eine schnelle und effiziente Kommunikation (E-Mail-Adresse, Telefonnummer),
  • die Benennung der wesentlichen Merkmale des Produktes bzw. der Dienstleistung, mit Beschreibung der Gewährleistung,
  • Verfügbarkeit der Produkte (jedes Produkt bzw. Dienstleistung, das im Internet angeboten wird, sollte in angemessener Zeit zur Verfügung stehen),
  • Lieferbedingungen bzw. Dienstleistungserbringung (Art und Weise, Ort und Lieferzeit),
  • alle Preise müssen klar und unmissverständlich vorgegeben werden und es muss ersichtlich sein, wenn Steuern und Transportkosten inkludiert sind,
  • Zahlungs- und Lieferart,
  • zeitliche Rechtsgültigkeit des Angebotes,
  • Kündigungsfrist von Kaufvertrag und Kündigungsbedingung (Sachmängel…),
  • eine Erklärung des Beschwerdeverfahrens mit Kontaktdaten.

Die slowenische Gesetzgebung bestimmt, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Vertragspartner festlegt, die kontrahierenden Parteien nur binden, wenn sie dieser bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sind bzw. ihr bekannt hätten sein müssen. Gibt es einen Widerspruch zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (grundsätzlich bindend) und den gesonderten Absprachen zwischen den Vertragsparteien, gelten Letztere.

Bei Geschäften im Konsumentenbereich ist darauf zu achten, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Konsumenten nur binden, wenn sie vor dem Vertragsabschluss mit dem gesamten Wortlaut der AGB konfrontiert wurden und diesen akzeptiert haben. Es gilt, dass Konsumenten über den gesamten Wortlaut informiert wurden, wenn das Unternehmen darauf explizit verwiesen hat und die Bestimmungen den Konsumenten ohne weiteres zugänglich waren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen in jener Sprache verfasst sein, in der der Vertrag abgeschlossen wird. Bei Geschäften mit Konsumenten müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen in slowenischer Sprache verfasst sein.

Paketversand

Standardbrief bis 20 g (mind. 14 x 9 cm, max. 23,5 x 16,5 cm, Stärke 0,5 cm); Brief Höchstgewicht 2 kg (Breite, Länge, Stärke insgesamt 90 cm; Größe dieser Dimensionen max. 60 cm); Zeitungen, Zeitschriften und Bücher bzw. Drucksachen max. 10 kg; Paket max. 30 kg. 

Für die Zollabfertigung beim Versand aus Drittstaaten verrechnet die Post Verzollungsgebühren, die von der Verzollungsart, Art der Waren, Zusatzleistungen etc. abhängig sind. 

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

In Slowenien gilt seit kurzem die neue Verpackungsverordnung (Uredba o embalaži in odpadni embalaži auf Slowenisch). Die Lizenzierungspflicht gilt ab der ersten Lieferung, auch für ausländische Online-Händler, die Ihre Ware an Endkonsumenten in Slowenien verkaufen. Dafür muss der Online-Händler in Slowenien einen bevollmächtigten Vertreter (slow. „pooblaščeni zastopnik“) ernennen. Der Vertreter muss den Behörden im Namen des Online-Händlers über die in Slowenien verkauften Verpackungsmengen Bericht erstatten. Die Mengenangaben sind die Grundlage für die Zahlungen.

Der Online-Händler ist aber von der Meldepflicht „befreit“, wenn die Ware an slowenische Firmen verkauft wird, denn dann sind die slowenischen Firmen verpflichtet, für die Verpackungsbehandlung Meldungen und Zahlungen zu leisten.

Vorschriften bei der Beschriftung von Produkten

Es gelten die einschlägigen EU-Richtlinien. Sämtliche Informationen über die Beschaffenheit und die charakteristischen Eigenschaften des Produktes auf der Verpackung, dem Etikett, in Prospekten, Katalogen und Gebrauchsanweisungen sowie Garantieerklärungen müssen in slowenischer Sprache angeführt werden. Seit Dezember 2014 gilt für Lebensmittelkennzeichnung europaweit die EU-Verordnung Nr. 1169/2011. 

CE-Zertifikate sind seit dem 1.5.2004 auch in Slowenien gültig. In Bereichen, für die noch keine EU-Regelung besteht, gilt nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, dass Waren, die in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, auch von jedem anderen Mitgliedsstaat grundsätzlich akzeptiert werden müssen. Im Bestimmungsmitgliedsstaat darf das Produkt auf Konformität mit den nationalen technischen Vorschriften überprüft werden. 

  • Für Produkte, die in Slowenien zertifiziert werden müssen, ist in der Regel das Institut für Qualität und Messwesen (Slovenski inštitut za kakovost in meroslovje – SIQ) zuständig.
  • Bei Baumaterialien ist das Amt für Bauwesen (Zavod za gradbeništvo Slovenije – ZAG) zu kontaktieren. 
  • Betrieblich genutzte Maschinen und Anlagen bedürfen, soweit sie keine CE-Kennzeichnung aufweisen, in manchen Fällen einer Zertifizierung durch das Institut für Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltschutz (Inštitut za varstvo pri delu – IVD). 
  • Für Arzneimittel und Chemikalien ist nach wie vor eine Registrierung in Slowenien notwendig. Nähere Auskünfte über die Pflicht der Vorlage von Attesten und Zulassungen sowie Attestierungsstellen geben wir Ihnen gerne auf Anfrage. 
  • Verbindliche Überprüfungen der Qualitäts- und Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel bieten das Gesundheitsamt (Nacionalni laboratorij za zdravje, okolje in hrano) sowie das Unternehmen Bureau Veritas d.o.o. an. 

Das AußenwirtschaftsCenter Laibach steht für weitere Informationen gerne zur Verfügung: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.

Begleitpapiere

Unterlagen, die bei der Verzollung von Drittlandsware nötig sind:

  • Rechnung
  • Ursprungszeugnis der Ware
  • Einfuhrgenehmigung bzw. Begleitpapiere, z.B. besondere Zertifikate etc.
  • Beförderungsdokumente z.B. CMR, Transportgenehmigungen, etc.

Für bestimmte Produkte sind je nach Art der Ware entsprechende Begleitpapiere erforderlich. Zum Beispiel bedarf es für die Einfuhr von Pflanzen ein so genanntes „fitosanitarno spričevalo“ (Phytosanitäres Zeugnis). Jedes Lebensmittel, Medikament oder phytopharmazeutisches Produkt, das in Slowenien verkauft wird, muss auf der Verpackung eine Deklaration und Gebrauchsanweisung sowie alle anderen notwendigen Daten in slowenischer Sprache aufgedruckt haben. Zusätzlich können sie aber auch in einer Fremdsprache sein. Für bestimmte Warengruppen i.e. technische Produkte, ist verpflichtend ein Garantieblatt beizulegen.

Restriktionen

In Slowenien müssen Firmen mit ihren Kund:innen in slowenischer Sprache kommunizieren, und in Regionen, wo die italienische bzw. ungarische Minderheit leben, ist dies auch in der Sprache der Minderheit zulässig.

Werbung muss in slowenischer Sprache erfolgen. Wenn die Werbung insbesondere an Ausländer gerichtet ist, können daneben auch Fremdsprachen verwendet werden. Homepages in Slowenien registrierter Firmen müssen auch in slowenischer Sprache abrufbar sein.

Bei der Produktkennzeichnung müssen juristische und natürliche Personen, die eine registrierte Tätigkeit ausüben, den Konsumenten die notwendigen Informationen bezüglich der Charakteristik, der Verkaufsbedingungen, der Verwendung und Nutzung des Produktes in slowenischer Sprache vermitteln. Dabei können auch allgemein verständliche Symbole und Bilder verwendet werden. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf Waren- und Markennamen in der Fremdsprache.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Laibach hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 05.01.2022