Messtechnische Bestimmungen zur Verwendung von Schankgefäßen für Verwender

Was Sie beim gewerblichen Ausschank in Schankgefäßen wissen müssen

Lesedauer: 3 Minuten

Rechtsgrundlagen sind

  • das Maß- und Eichgesetz (BGBl. Nr. 152/1950, letzte Änderung  BGBl. I Nr. 72/2017),
  • die Messgeräteverordnung 2016 (BGBl. II Nr. 31/2016) und
  • die Schankgefäßeverordnung BGBl. Nr. 572/1991, letzte Änderung BGBl. II Nr. 31/2016.

Für Schankgefäße wurde durch diese Vorschriften die Richtlinie 2014/32/EU (Messgeräte-Richtlinie) in das innerstaatliche Recht übernommen.

Infos für Hersteller und Händler finden Sie unter "Messtechnische Bestimmungen zur Verwendung von Schankgefäßen für Hersteller, Einführer, Händler".


Was sind Schankgefäße?

Ein Ausschankmaß ist ein Schankgefäß (z. B. Glas, Becher), das zum entgeltlichen Ausschank von Getränken (mit Ausnahme von Tee, Kaffee und Milchmischgetränken) zum sofortigen Verbrauch vorgesehen ist.

Ein Umfüllmaß ist ein Schankgefäß (z. B. Krug, Karaffe), aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.

Wer ist Verwender?

Jeder, der entgeltlich Getränke in Schankgefäßen ausschenkt. Der Verwender ist dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendeten oder zur Verwendung bereitgehaltenen Schankgefäße den Vorschriften entsprechen. Auch Brauereien oder Getränkelieferanten, die Schankgefäße mitliefern (in Verkehr bringen oder zur Verwendung bereitstellen) müssen darauf achten, dass diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Welche Verwendung von Schankgefäßen ist überhaupt betroffen?

  1. Nur der entgeltliche Ausschank mit Schankgefäßen ist erfasst. Das bedeutet, dass jeder Ausschank betroffen ist, der entgeltlich ist – auch zu caritativen Zwecken oder in Betriebskantinen etc.
  2. Von den Neuerungen betroffen sind Schankgefäße, die ab dem 31. Oktober 2016 erstmalig für den entgeltlichen Ausschank angekauft und verwendet werden.
  3. Betroffen ist der entgeltliche Ausschank aller Getränke (auch Leitungswasser) – außer Tee, Kaffee und Milchmischgetränken.

Welche Nenninhalte sind erlaubt?

Es sind nur folgende Nenninhalte und Rauminhaltsbezeichnungen zulässig:

  1. 0,01 l; 0,02 l; 0,025 l; 1/32 l; 0,04 l; 0,05 l; 1/16 l; 0,1 l; 1/8 l; 0,2 l; 0,25 l 
    oder
    1/4 l; 0,3 l; 0,4 l; 0,5 l; 0,75 l; 1 l; 1,5 l; 2 l; 3 l; 4 l; 5 l

  2. An Stelle des Zeichens „l” dürfen auch die folgenden Zeichen verwendet werden: 
    dm3, cm3, dl, cl, ml, L.
    Die Angabe des Nenninhaltes ist an das verwendete Zeichen anzupassen.

Wie müssen Markierungen am Schankgefäß angebracht sein und wie viele sind maximal zulässig?

Die Nennfüllstandsmenge muss deutlich sichtbar und dauerhaft auf dem Schankgefäß angegeben sein. Es dürfen maximal drei deutlich voneinander unterscheidbare Füllstandsmengen vorhanden sein.

Aus welchem Material müssen Schankgefäße sein?

Der Werkstoff wird nicht festgeschrieben; er muss jedoch ausreichend formstabil und maßhaltig sein, damit das Fassungsvermögen die Fehlergrenzen nicht überschreitet.

Wie sind die Fehlergrenzen definiert?

Die Schankgefäßeverordnung sieht Fehlergrenzen vor. Die Lage für die korrekte Anzeige ist freistehend auf waagrechter Fläche bei einer Referenztemperatur von 20 Grad Celsius.

Welche Informationen müssen auf einem Schankgefäß angebracht sein, damit es der Messgeräteverordnung 2016 und der Schankgefäßeverordnung entspricht?

Auf dem Schankgefäß sind das

  • CE-Kennzeichen,
  • eine Kennzeichnung mit "M" und der Jahreszahl der Anbringung der Kennzeichnung (beide eingerahmt durch ein Rechteck), sowie
  • eine vierstellige Zahl (im Beispiel XXXX), die eindeutige Identifikation jener notifizierten Stelle, die das Konformitätsverfahren durchgeführt hat, anzubringen.

Zudem muss der Hersteller mittels Herstellerinformation erkennbar sein.

Was bedeutet das konkret für mich als Verwender von Schankgefäßen?

Alle Verwender müssen beim Neukauf seit dem 31. Oktober 2016 darauf achten, dass sich die angeführten Kennzeichnungen auf den Schankgefäßen befinden. Bereits in Verwendung stehende Schankgefäße müssen nicht entsorgt werden, sondern können weiter verwendet werden.

Falle ich unter den Anwendungsbereich der Verordnung, wenn ich Getränke mit dem Hinweis „freiwillige Spende“ ausschenke?

Nein, betroffen ist nur der entgeltliche Ausschank. Wenn die Schankgefäße allerdings auch für den entgeltlichen Ausschank verwendet werden können, gelten sie als bereitgehalten und müssen den Anforderungen ebenfalls entsprechen. Das bedeutet aber, wenn ein Getränkeservice auch Schankgefäße mitliefert, diese den Verordnungen entsprechen müssen.

Was kann passieren, wenn ich nach dem 30.10.2016 Schankgefäße angeschafft habe bzw. anschaffe, die nicht den Anforderungen entsprechen?

Bei Auffinden von Schankgefäßen, die nicht den Anforderungen entsprechen, können Maßnahmen durch die eichpolizeiliche Revision, die vom BEV – Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchgeführt wird, gesetzt werden. Solche Maßnahmen sind zum Beispiel: 

  • Setzen von Maßnahmen, um die Verwendung zu verhindern
  • amtliche Verwahrung der Schankgefäße
  • Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde

Stand: 15.12.2022

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