CE-Kennzeichnung von Druckgeräten

EU-Richtlinie, Umsetzung in Österreich, Normen

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Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. Nr. L 189 vom 27.6.2014) 


Gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar.


Gilt u. a. nicht für

  • Aerosolpackungen gemäß Richtlinie 75/324/EWG
  • Auspuff- und Ansaugschalldämpfer
  • Behälter für den Transport und der Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS·V von bis zu 500 bar·L und einem max. zulässigen Druck von bis zu 7 bar
  • Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar
  • Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie Untertagspeicher verwendet werden
  • Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, z. B. Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte
  • einfache Druckbehälter gemäß Richtlinie 2014/29/EU
  • Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem von einer (Offshore- oder Onshore-) Anlage ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung und Nebeneinrichtungen (nicht ausgenommen: Standarddruckgeräte)
  • Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind
  • Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen
  • Geräte gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV (Es geht dabei um die Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaates.)
  • Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen: Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung, Dampfmaschinen, Gas- und Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen
  • Geräte, die (nach Artikel 13 dieser Richtlinie) höchstens in Kategorie I fallen und durch die Richtlinien 2006/42/EG, 2014/33/EU, 2014/35/EU, 93/42/EWG, 2009/142/EG, 2014/34/EU erfasst werden
  • Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann
  • Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, die durch die Richtlinie 2007/46/EG, Verordnung 2013/167/EU, Verordnung 2013/168/EU definiert sind
  • Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen
  • Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen
  • Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen inkl. Ausrüstungsteile
  • Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind
  • unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen wie z. B. Elektro- und Telefonkabel
  • von der Richtlinie 2008/68/EG und der Richtlinie 2010/35/EU sowie vom Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen und vom Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt erfasste Geräte

Gilt seit 19.7.2016 (Aufhebung RL 97/23/EG)


EU-Dokumente: Richtlinientext und Leitfaden

RL 2014/68/EU | Leitfaden

Umsetzung in Österreich

  • BGBl. I Nr. 161/2015 Druckgerätegesetz
  • BGBl. II Nr. 59/2016 Verordnung über Druckgeräte und einfache Druckbehälter (Duale Druckgeräteverordnung - DDGV)
  • BGBl. II Nr. 268/2017 Verordnung über die Berichtspflichten der Konformitätsbewertungsstellen für Druckgeräte (Druckgeräteberichtsverordnung - DGBV)

Normen zur Richtlinie

Die Richtlinie definiert die wesentlichen Sicherheitsanforderungen.

Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der (im jeweiligen Mitgliedstaat) geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden. Sie dürfen, wenn auf sie nicht andere CE-Richtlinien anzuwenden sind, keine CE-Kennzeichnung aufweisen.

Druckgeräte und Baugruppen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie: Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen oder Teile davon erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung hinsichtlich der abgedeckten Sicherheitsanforderungen.

Ebenso wird bei den verwendeten Werkstoffen, wenn sie europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, davon ausgegangen, dass sie die zutreffenden wesentlichen Anforderungen erfüllen.

Harmonisierte Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt. Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.

» Liste der harmonisierten Normen

Notifizierte Stellen

Die Einbeziehung einer notifizierten Stelle ist bei Kategorie II oder höher verpflichtend. 

» Die notifizierten Stellen finden Sie im NANDO Informationssystem.

Stand: 31.08.2023

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