CE-Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen

EU-Richtlinien, Umsetzung in Österreich, Normen

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Richtinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.6.2012 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013)


Gilt für

  • pyrotechnische Gegenstände (z. B. für Bühne und Theater, für Fahrzeuge und Feuerwerkskörper)

Gilt u. a. nicht für

  • pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht kommerziellen Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr bestimmt sind
  • Schiffsausrüstung (Richtlinie 2014/90/EU)
  • pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie
  • Zündblättchen für Spielzeug
  • Explosivstoffe für zivile Zwecke (Richtlinie 2014/28/EU)
  • Munition
  • Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt werden und nur im Mitgliedsstaat des Herstellerstandorts bleiben und zugelassen sind

Gilt seit 1.7.2015 in vollem Umfang



EU-Dokument: Richtlinientext

2013/29/EU 

Umsetzung in Österreich

BGBl. I Nr. 131/2009 Pyrotechnikgesetz 2010 - PyroTG 2010

Normen zur Richtlinie

Die Richtlinie definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt.

Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt. 

» Liste der harmonisierten Normen

Benannte Stellen

Die Einbeziehung einer benannten Stelle ist verpflichtend.

Die benannten Stellen finden Sie im Nando Informationssystem.

Vorgangsweise bei der CE-Kennzeichnung (Ablaufdiagramm)

Stand: 16.11.2021

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