CE-Kennzeichnung von Sportbooten und Jet Ski
EU-Richtlinien, Umsetzung in Österreich, Normen
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 über Sportboote und Wassermotorräder (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013)
zuletzt geändert durch Berichtigung vom 13.11.2015 (ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015)
Gilt für
- Sportboote und unvollständige Sportboote
- Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder
- auf dem Unionsmarkt selbstständig in Verkehr gebrachte und für den Einbau bestimmte Bauteile:
- mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren, Ottomotoren und Räume für Ottokraftstoffbehälter
- Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren
- Steuerräder, Lenkvorrichtung und Verkabelung
- Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau bestimmt sind, und Kraftstoffleitungen
- vorgefertigte Luken und Seitenfenster
- Antriebsmotoren, die in Wasserfahrzeugen (d. s. Sportboote und Wassermotorräder) ein- bzw. angebaut sind oder speziell dafür bestimmt sind
- bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau vorgenommen wird
- Wasserfahrzeuge, an denen ein größerer Umbau vorgenommen wird
- Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie auf dem Unionsmarkt für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht wurden
Gilt nicht für
Die Ausnahmeregelungen gliedern sich nach
- Anforderungen für Entwurf und Bau
- Abgasemissionen
- Geräuschemissionen
und sind Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie zu entnehmen.
Gilt seit 18.1.2016 (mit bestimmten Übergangsfristen bis 18.1.2017 bzw. 18.1.2020)
Übergangszeitraum
Mit dieser Richtlinie wurde die Richtlinie 94/25/EG mit Wirkung vom 18.1.2016 aufgehoben. Produkte, die die Anforderungen der aufgehobenen Richtlinie erfüllen, durften bis 18.1.2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Eine weitere Übergangsfrist bis 18.1.2020 betraf bestimmte Außenbordantriebsmotoren.
EU-Dokumente: Rechtsvorschriften und Leitfaden
- 2013/53 EU | Berichtigung | Leitfaden
- 2017/1/EU Durchführungsverordnung über Verfahren zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen
Umsetzung in Österreich
- BGBl. I Nr. 77/2015 Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz - MING
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2016 - BGBl. II Nr. 41/2016 Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015
- BGBl. II Nr. 263/2018 Schiffstechnikverordnung
Normen zur Richtlinie
Die Richtlinie definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt.
Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt.
Allerdings liegen nicht für alle Produkte harmonisierte Normen vor. In diesen Fällen können speziell veröffentlichte nationale und internationale Normen verwendet werden. Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.
» Liste der harmonisierten Normen
Benannte Stellen
Die benannten Stellen finden Sie im NANDO Informationssystem.