Tabelle Brutto-Netto-Löhne Friseur/in, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2019

Gilt für:
Österreichweit

Berechnung der Monatslöhne und Lehrlingsentschädigungen für Friseurinnen und Friseure


Kollektivvertragliche Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen im Friseurgewerbe ab 1.4.2019

Mindestmonatslöhne für Friseurinnen und Friseure ab 1.4.2019
Nettomonatslohnberechnung ab 1.4.2019

Beitrags- bzw.
Bemessungsgrundlage
Abzüge
BruttoTrinkgeld
Pauschale
SVLStSV%LSt
ohne
AVAB
Netto
Lohngruppe: Angelernte ArbeitnehmerInnen
€ 1.410,00 70,00*) 1.480,00 1.186,22 223,78
(15,12)**)
30,25 1.155,97
Lohngruppe: im 1. Berufsjahr
€ 1.500,00 70,00*) 1.570,00  1.262,62 237,38
(15,12)**)
49,25 1.213,37
Lohngruppe: im 2. u. 3. Berufsjahr
€ 1.530,00 70,00*) 1.600,00 1.288,08 241,92
(15,12)**)
55,75 1.232,33
Lohngruppe: im 4. u. 5. Berufsjahr
€ 1.570,00 70,00*) 1.640,00 1.322,03 247,97
(15,12)**)
64,25 1.257,78
Lohngruppe: ab dem 6. Berufsjahr
€ 1.691,00 70,00*) 1.761,00 1.407,13 283,87
(16,12)**)
85,50 1.321,63

Ausbildungsverhältnisse im 2. Bildungsweg – Lehrlingsentschädigungssätze des 3. bzw. 4. Lehrjahres

Beitrags- bzw.
Bemessungsgrundlage
Abzüge
BruttoTrinkgeld
Pauschale
SVLStSV(%)LSt
ohne
AVAB
Netto
1. bis 12. Monat
€ 839,00 22,00*) 861,00 708,82 130,18
(15,12)**)
–  708,82
13. bis 18. Monat
€ 927,00 22,00*) 949,00 783,51 143,49
(15,12)**)
783,51

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in einem Ausbildungsverhältnis im 2. Bildungsweg erhalten gem. § 3 Abs B lit b des Lohnabkommens in den ersten 12 Monaten dieser Ausbildung die Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr, ab dem 13. Monat der Ausbildung die Lehrlingsentschädigung des 4. Lehrjahres bezahlt. SV-Beitragssätze 15,12 %, weil kein Lehrverhältnis gem. dem BAG vorliegt.

Lehrlingsentschädigungssätze – Lehrlinge mit Beginn des Lehrverhältnisses vor dem 1.1.2016 - und Mindestmonatslöhne in der gesetzlichen Behaltepflicht

 Beitrags- bzw.
Bemessungsgrundlage
Abzüge
BruttoTrinkgeld
Pauschale
SVLStSV(%)LSt
ohne
AVAB
Netto
4. Lehrjahr
€ 927,00 22,00*) 949,00 792,24 134,76
(14,2) 
–  792,24
Behaltepflicht mit LAP 
€ 1.500,00 70,00*) 1.570,00 1.262,62 237,38
(15,12)**)
49,25 1.213,37
Behaltepflicht ohne LAP
€ 1.275,0070,00*)1.345,001.071,64203,36
(15,12)**)
1,501.070,14

Lehrlingsentschädigungssätze – Lehrlinge mit Beginn des Lehrverhältnisses ab 1.1.2016 - und Mindestmonatslöhne in der gesetzlichen Behaltepflicht

 Beitrags- bzw.
Bemessungsgrundlage
Abzüge
BruttoTrinkgeld
Pauschale
SVLStSV(%)LSt
ohne
AVAB
Netto
1. Lehrjahr
€ 540,00 22,00*) 562,00 473,01 66,99
(11,92)
–  473,01
2. Lehrjahr
€ 632,00 22,00*) 654,00 554,04 77,96
(11,92)
  554,04
3. Lehrjahr

€ 839,00

22,00*) 861,00 736,37 102,63
(11,92)
–  736,37
4. Lehrjahr

€ 927,00

22,00*) 949,00 813,88 113,12
(11,92)
  813,88
Behaltepflicht mit LAP
€ 1.500,00  70,00*)
1.570,00 1.262,62
237,38
(15,12)**)
49,25   1.213,37
Behaltepflicht ohne LAP
€ 1.275,0070,00*)1.345,001.071,64203,36
(15,12)**)
1,501.070,14

Erläuterungen zu den obigen Tabellen und Berechnungen:


Hinweis:
Diese Brutto-Netto-Berechnung soll eine Orientierungshilfe darstellen und ersetzt keinesfalls eine ordentliche Lohnverrechnung in jedem konkreten Einzelfall. Das monatliche Nettoergebnis kann bei Bezug von Überstundenentgelt, Zulagen, usw. abweichen.

Diese Brutto-Netto-Berechnung berücksichtigt eben so wenig alle begünstigende steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen (Lst mit AVAB, Freibeträge, Pendlerpauschale, Befreiungen bei älteren Arbeitnehmern in der AlV usw.), weshalb der tatsächliche Nettolohn bei Vorliegen solcher Begünstigungen von den hier ausgewiesenen Beträgen abweichen kann.

Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben in diesen Tabellen sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verfassers ist ausgeschlossen. Diese Brutto-Netto-Berechnung ersetzt nicht in allen Fällen eine ordnungsgemäße und sorgfältige Lohnverrechnung in den Betrieben.


*) Diese Trinkgeldpauschale gilt für Burgenland, NÖ, Tirol, Vorarlberg seit 1.1.2008, für Salzburg, Steiermark, Wien, Kärnten, Oberösterreich seit 1.5.2008

**) Verminderte Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen ab 1.1.2019:

Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit geringem Entgelt vermindert sich bzw. entfällt der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung je nach Höhe des monatlichen Entgelts:  Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis € 1.681,00 entfällt der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung zur Gänze (minus 3 %). Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage über € 1.681,01 bis € 1.834,00 beträgt der Dienstnehmeranteil 1 % (minus 2 %). Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage über € 1.834,01 bis € 1.987,00 beträgt der Dienstnehmeranteil 2 % (minus 1 %). [Werte ab 1.1.2019]

Für Lehrlinge mit Lehrzeitbeginn ab dem 1.1.2016: Entfall des Lehrlingsanteils zur Arbeitslosenversicherung. Minus 1,2 % bei monatlicher Beitragsgrundlage bis € 1.680,00 (allgemeine BGL), ab 1.1.2019.

Haararbeiterinnen/Haararbeitern gebührt gem. § 4 des Lohnabkommens ab 1.4.2019 eine Zulage von € 2,15 pro angefangener Stunde für die Tätigkeiten des Tressierens, Knüpfens, Kordelns, Nähens oder Tambourierens.

Salonleiterinnen/Salonleiter erhalten eine monatliche Zulage gem. § 5 Abs. A des Lohnabkommens in Höhe von 13% des KV-Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gem. § 3 Abs. A des Lohnabkommens, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.

Ausbildnerinnen und Ausbildner erhalten gem. § 5 Abs. B des Lohnabkommens eine monatliche Zulage in Höhe von 10% des KV-Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gem. § 3 Abs. A des Lohnabkommens, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.

Kumulierte Zulage: Bei Zusammentreffen der Salonleiterzulage und der Ausbilderzulage gebührt eine monatliche kumulierte Zulage in Höhe von 20% des KV-Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gem. § 3 Abs. A des Lohnabkommens, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.

Teilzeitbeschäftigte: Gem. § 3 Abs. A lit. f erhalten Teilzeitbeschäftigte in einem Arbeitsverhältnis, welches mit einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden pro Woche vor dem 1. Februar 2007 begründet wurde, einen Zuschlag von 10% auf den jeweils errechneten Stundenlohn. Dieser Zuschlag entfällt für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Februar 2007 neu begründet wurden.

Die Lohnsteuer wurde anhand von Lohnsteuertabellen (ohne Alleinverdiener-bzw.- erzieherabsetzbetrag) ermittelt. Abweichungen zur „Effektiv-Tarif-Tabellen“-Berechnung der Lohnsteuer können dadurch entstehen. Die Rundung bei den Lohnsteuertabellen führt zu geringfügigen Differenzen im Vergleich zu einer genauen Ermittlung der Lohnsteuer. Diese kann über eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber oder durch eine Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.