Generalkollektivvertrag Karfreitagsregelung, Beilage

Kollektivvertrag für ArbeiterInnen und Angestellte gültig ab 12.6.1954

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

zur Abänderung des Kollektivvertrages vom 3. April 1952 betreffend Freistellung von der Arbeitsleistung am Karfreitag, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.

Karfreitagsregelung 

1) Abschnitt I. Geltungsbereich, erhält folgende neue Fassung:

"Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die

a) von Unternehmungen beschäftigt werden, die den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören, 

b) in Österreich wohnhaft sind und

c) ihre Zugehörigkeit zu einer in Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nachweisen, bei der der Karfreitag als kirchlich gebotener Feiertag gefeiert wird (derzeit ist das die evangelische Kirche A.B. und H.B., die altkatholische Kirche und die Methodistenkirche)."

Wien, den 30. April 1954.

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Der Präsident
Der Generalsekretär


Österreichischer Gewerkschaftsbund

Der Präsident
Der Leitende Sekretär