Generalkollektivvertrag Entgelt-Begriff

Kollektivvertrag ArbeiterInnen und Angestellte über den Begriff des Entgelts gemäß § 3 EFZG gültig ab 1.9.1974

Gilt für:
Österreichweit

§ 1. Geltungsbereich

(1) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

(2) Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.

(3) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/74, unterliegen und in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind.

§ 2. Entgeltbegriff

(1) Als Entgelt im Sinne des § 3 EFZG gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG nicht in Anspruch genommen werden können. Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Fehlgeldentschädigungen, soweit sie von der Einkommensteuer befreit sind; ferner Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

(2) Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne des § 3 EFZG gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Hat der Arbeitnehmer vor der Arbeitsverhinderung regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mit zu berücksichtigen, es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z. B. wegen Saisonende oder Auslaufens eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.

(3) Ist das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Normalarbeitszeit regelmäßig gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre, nicht feststellbar, so sind die unmittelbar vor dem 1.9.1974 für die Berechnung des Krankengeldzuschusses geltenden kollektivvertraglichen Durchschnittszeiträume anzuwenden.

§ 3. Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. September 1974 in Kraft.

Wien, am 2. August 1974

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Der Präsident
Der Generalsekretär


Österreichischer Gewerkschaftsbund

Der Präsident
Der Leitende Sekretär