Lohnordnung Gewerbe Agrarservice, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2022

Gültigkeit:
1.3.2022 - 28.2.2023
Gilt für:
Österreichweit

Anhang A

Lohnordnung

Gültig ab 1. März 2022 bis 28. Februar 2023

Lohn-gruppenBezeichnungMonatslohn
§ 6 Abs. 1 und § 6a
Monatslohn
§ 6 Abs. 7 und § 6b
Stunden-Lohn § 6 Abs. 1
1Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie z.B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten1.623,381.702,44

9,70

 

 

2Angelernter Arbeiter
(Arbeitnehmer/in ohne landwirtschaftliche Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Arbeitnehmer/in mit Zweckausbildung)
Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit
1.675,081.756,6610,01
3Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP
Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit
1.778,481.865,0910,62
4Maschinenführer 
(Traktorfahrer/in, Fahrer/in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. angelernter Arbeiter/in ab dem 5. Dienstjahr
1.902,561.995,2211,37
5Professionisten, sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechniker/in, Metalltechniker/in, KFZ-Techniker/in)1.985,282.081,9711,86

Zur Berechnung von Stundenlöhnen ist der Monatslohn durch 167,4 zu teilen. Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt 1/167,4 des Monatslohnes (bei 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit) ohne Zulagen und Zuschläge.

Nachtzulage laut § 9/4 in der Höhe von € 2,69