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Ab 1.1.2023 treten neue Verpflichtungen für elektronische Marktplätze in Kraft

Ab dem 1. Juli 2022 gelten in Deutschland neue Verpflichtungen bezüglich des deutschen Verpackungsgesetz. Nähere Informationen dazu finden sich hier.

Auch in Österreich wird am 1.1.2023 eine ähnliche Bestimmung in Kraft treten. Siehe: RIS - Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 12c - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 01.01.2023 (bka.gv.at) 

Betreiber von elektronischen Marktplätzen (eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden) die es Dritten ermöglichen, auf diesem Marktplatz Produkte in Österreich anzubieten oder bereitzustellen, haben ab 1.1.2023 die Verpflichtung sicherzustellen, dass diese Inverkehrbringer auch ihre Verpflichtungen nach den jeweiligen Bestimmungen nachgehen.

Folgende Inverkehrbringer sind davon betroffen:

  • Primärverpflichtete von Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002,
  • Hersteller von Einwegkunststoffprodukten gemäß § 12a Abs. 4 AWG 2002,
  • Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AWG 2002 und
  • Hersteller von Gerätebatterien gemäß § 12a Abs. 2 AWG 2002

Wird das nicht sichergestellt, hat der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes auszuschließen. 

Weitere Informationen zur Verpackungsverordnung finden sich hier: Information zur Verpackungsverordnung

Weitere Informationen zur Elektroaltgeräteverordnung finden sich hier: Elektroaltgeräteverordnung Übersicht