Ölheizungsverbot

Nun auch bundesweit.

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11.03.2023

In Niederösterreich besteht bereits seit dem 01.01.2019 für Neubauten, die ab diesem Datum genehmigt werden, ein Verbot des Einbaus von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe (siehe § 58 Abs. 1a Nö BauO).

Ausnahmen vom Verbot

  • Das Verbot gilt nicht für Abänderungen und für Zubauten zu bereits bestehenden und genehmigten Gebäuden.
  • Der Austausch und die Erweiterung von bereits bestehenden und genehmigten Heizkesseln ist vom Verbot ebenfalls nicht umfasst und daher weiterhin möglich.
  • Ebenfalls ausgenommen von diesem Verbot sind die Nutzung von Abwärme aus genehmigten Betriebsanlagen, wie z.B. einer Altölverbrennungsanlage.
  • Einzelöfen, da diese auf Grund ihrer Definition keine Heizkessel sind, werden vom Verbot nicht berührt.
  • Da dieses Verbot ausdrücklich für neue Gebäude gilt, ist es auch weiterhin möglich, das neue Gebäude an eine Heizungsanlage mit Heizkessel anzuschließen, wenn diese Heizungsanlage sich in einem Gebäude befindet, das bereits genehmigt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn der Anschluss eine Neudimensionierung des Heizkessels zur Folge hat.

Ölkesseleinbauverbotsgesetz

Nun wurde am 20.01.2020 das Ölkesseleinbauverbotsgesetz – ÖKEVG 2019 kundgemacht. Das Gesetz tritt rückwirkend mit 01.01.2020 in Kraft. Es gilt nun bundesweit das Verbot des Einbaus von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder feste fossile Brennstoffe, bei Neubauten die ab 01.01.2020 zur Genehmigung beantragt werden.

Auf Verfahren, die bereits mit 31.12.2019 anhängig sind, ist dieses Verbot nicht anwendbar.