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Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) betreffend bleihaltiger Munition

Verordnung (EU) Nr. 2021/57

Achtung!

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/57 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Blei in Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten.

ABl. L 137 vom 22. April 2021 

Im Jänner 2021 kam es zu einer Änderung des Anhangs XVII der REACH Verordnung betreffend Blei in Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten.

Aufgrund von Unklarheiten kam es zu einer umfassenden Berichtigung dieser Verordnung (EU) 2021/57.

Details dazu siehe in der Verordnung.

Die Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/57 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 137 vom 22. April 2021 kundgemacht.

Link zur Berichtigung:

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/57 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Blei in Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten


Verordnung (EU) Nr. 2021/57 ändert Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten.

Zusammenfassung Änderung von Eintrag 63 Anhang XVII:

11. Eine der folgenden Handlungen ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten:

a) Verschießen von Munition mit einer Bleikonzentration (ausgedrückt als Metall) von mindestens 1% nach Gewicht

b) Mitführen solcher Munition während der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zur Jagd In Feuchtgebieten

Die Beschränkung gemäß dem ersten Unterabsatz findet keine Anwendung in Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäß Absatz 12 mitteilen, dass sie beabsichtigen, von der in jenem Absatz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

12. Besteht das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — mit Ausnahme der Hoheitsgewässer — zu mindestens 20 % aus Feuchtgebieten, so kann dieser Mitgliedstaat anstelle der Beschränkung gemäß Absatz 11 erster Unterabsatz ab dem 15. Februar 2024 folgende Handlungen in seinem gesamten Hoheitsgebiet verbieten: 

a) Inverkehrbringen von Munition mit einer Bleikonzentration (ausgedrückt als Metall) von mindestens 1% nach Gewicht

b) das Verschießen solcher Munition

c) das Mitführen solcher Munition während der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd.  

Beabsichtigt ein Mitgliedsstaat, von der im ersten Unterabsatz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission bis zum 15. August 2021 mit.  

Der Mitgliedsstaat übermittelt unverzüglich und in jedem Fall bis zum 15. August 2023 den Wortlaut der von ihm erlassenen nationalen Maßnahmen.  

Die Kommission macht alle bei ihr eingegangenen Absichtserklärungen und den Wortlaut nationaler Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich. 

Die Mitgliedstaaten können nationale Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, die den Bleigehalt von Jagdmunition stärker beschränken als in Absatz 11 vorgesehen und die am 15. Februar 2021 in Kraft sind, beibehalten. 

Definitionen und detailliertere Darstellung siehe genauen Verordnungstext. 

Die Verordnung (EU) Nr. 2021/57 wurde am 26. Jänner 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Weitere Informationen:

 

 

 

Stand: